02Juli/10

Starkregen bringt keinen Segen

Nach einem Jahrhundertregen am 1. Mai 2004 drohte die Schmutzwasserkanalisation die Keller der angeschlossenen Häuser zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und leiteten es in einen Straßenseitengraben. Dieser grenzt an das von der Baumschule für Mutterbeetkulturen für Obstbäume genutzte Grundstück. In der Folge gingen diese Kulturen ein, wodurch ein Schaden von rund 500.000 Euro entstanden ist. Die klagende Baumschule machte die Maßnahme der Feuerwehr für die Überschwemmung der Flächen verantwortlich.

Zwar hat auch das Gericht anerkannt, dass das Verhalten der Feuerwehr amtspflichtwidrig gewesen sei, lehnte den Schadensersatz dennoch ab. Auch wenn die Entscheidung, das Wasser in den Graben abzuleiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, hätte die Feuerwehr prüfen müssen, ob diese Maßnahme zu zusätzlichen Überschwemmungsschäden führen würde. Diese Überprüfung habe die Feuerwehr versäumt. Gleichwohl hafte die Stadt nicht, weil nach dem Ergebnis eines Sachverständigen nicht festgestellt werden könnte, dass das Ableiten des Wassers das Eingehen der Obstbaumkulturen mit verursacht hat. Die betroffenen Flächen lägen in einer Senke und waren schon durch den Starkregen an sich besonders betroffen.

Die Richter sahen es danach als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Kulturen selbst dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr kein Wasser in den Seitengraben eingeleitet hätte.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Juli/10

Gefährlicher Badespaß

Der damals 13jährige betrat mit seinen Freunden das Privatgrundstück mit dem Badesteg eigenmächtig zum Baden. Von dem Badesteg fiel er in das seichte Wasser. Dabei verletzte er sich an der Wirbelsäule. Deswegen wollte er vom Eigentümer des Grundstücks 20.000 Euro Schmerzensgeld. Er meinte, dass die Benutzung des Grundstücks und des Badestegs durch ein für jedermann erkennbar aufgestelltes Verbotsschild hätte untersagt werden müssen. Zudem sei der Badesteg aus Holz schadhaft und rutschig gewesen. Der beklagte Grundstückseigentümer verteidigte sich damit, dass er die Nutzung an dem Seegrundstück einem Dritten überlassen habe. Dieser habe auch den Badesteg errichtet, der sich in einem einwandfreien Zustand befunden habe.

Der Schmerzensgeldanspruch wurde abgewiesen. Die Gefahren, die vom Badesteg ausgingen, seien für jedermann erkennbar gewesen – auch für einen 13jährigen. Es sei allgemein bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Davor müsse nicht auch noch mit einem Schild gewarnt werden. Soweit das Holz des Stegs ausgebrochen war, könne dies auch jeder leicht erkennen. Ein fremdes Grundstück dürfe generell nicht eigenmächtig betreten werden. Darauf müsse auch nicht noch durch ein Verbotsschild hingewiesen werden. Zudem habe der Junge die örtlichen Gegebenheiten gekannt, so habe er vor allem die Gefahren durch die geringe Wassertiefe kennen müssen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Juli/10

Kollision zweier rückwärts ausparkender Autos

Beim Rückwärtsausparken aus zwei schräg gegenüberliegenden Parktaschen war es zu einer Kollision gekommen, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den beiden Fahrern strittig ist. Einer der Fahrer gab dem anderen die Hauptschuld mit der Begründung, dieser sei in sein Fahrzeug hinein gefahren, während er selbst zum Zeitpunkt des Unfalls gestanden habe. Dem widersprach der Unfallgegner, der behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befunden. Ersterer klagte daraufhin auf Schadensersatz.
Die Richter in erster Instanz wiesen die Klage jedoch ab und entschieden eine hälftige Schadensteilung. Schließlich hätten beide Fahrer gleichermaßen gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger bereits ein bis zwei Sekunden gestanden habe.
Anders sah dies das Landgericht Saarbrücken in der Berufungsinstanz: Zwar sei es richtig, dass beide Seiten für die Folgen des Unfalls einzustehen haben. Schließlich seien die Schäden jeweils beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden und beide Fahrer hätten den Unfall abwenden können. Ein Kraftfahrer müsse beim Einfahren in die Fahrbahn, wie beispielsweise beim Ausparken, stets mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen: Er müsse jederzeit mit Hindernissen rechnen und notfalls sofort anhalten können. Dies habe der Kläger getan, als er die Gefahr wahrgenommen habe. Somit könne man ihm keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorwerfen. Es sei ihm lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzurechnen. Der Kläger konnte daher eine Erstattung von 80 Prozent des geforderten Schadensersatzes geltend machen.
Mehr Informationen zu Sorgfaltspflichten und dem Gebot der Rücksichtnahme im Straßenverkehr erhalten Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

02Juli/10

Autopanne gefährdet öffentliche Sicherheit

Ein Lkw-Fahrer war mit seinem Fahrzeug in einer einspurigen Kurve liegen geblieben. Die Pannenstelle sicherte er mit einem Warndreieck ab. Da sich der Verkehr schon nach kurzer Zeit staute, rückte die Polizei aus, um die Straße in Fahrtrichtung zu sperren. Die Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 256 Euro wurden dem Speditionsunternehmen, dem Arbeitgeber des Fahrers, in Rechnung gestellt.
Das Unternehmen wollte hierfür jedoch nicht aufkommen, da es den Polizeieinsatz unnötig fand: Zum einen habe der Fahrer die Pannenstelle mit einem Warndreieck abgesichert, zum anderen seien die Personalkosten für die Polizisten ja bereits aus Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus sei es ungerecht, da Halter von Unfallfahrzeugen die Absicherung der Unfallstelle ja auch nicht bezahlen müssten.
Die Richter sahen dies jedoch anders: An einer so unübersichtlichen und zudem nur einspurigen Stelle sei die öffentliche Sicherheit durch einen liegen gebliebenen Lkw in jedem Fall gefährdet. Nur mit dem Aufstellen eines Warndreiecks sei es nicht getan. Somit war der Polizeieinsatz notwendig und gerechtfertigt.
Auch sei es gerechtfertigt, dass die Spedition die Kosten für den Einsatz trage, da es für den Stau und die Gefahrensituation im vorliegenden Fall einen individuellen Verursacher gab, nämlich den Speditionsfahrer.
Entgegen der Meinung des Speditionsunternehmens könne man außerdem die Absicherung einer Panne im Gegensatz zur Absicherung eines Unfalls durchaus auch rechtlich unterschiedlich behandeln: Das Erstere diene schließlich der Abwehr von Gefahr, das Letztere hauptsächlich der Beweissicherung.
 
Eine Autopanne ist immer ärgerlich. Wann Sie zudem noch mit Gebühren oder sogar Bußgeldern rechnen müssen, erfahren Sie von Ihrem Verkehrsrechtsanwalt oder unter www.schadenfix.de, einem Service der DAV-Verkehrsanwälte.

26Juni/10

O-Ton-Pakete: SEAT Kitesurf World Cup 2010

O-Ton-Paket Kiterin Celine Collaud

O-Ton-Paket Kiter Gunnar Biniasch

O-Ton-Paket Kiter Dirk Hahnel

O-Ton-Paket Seat-Marketingchef Rainer Koch 

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