22Juli/10

Versorgungsverträge: keine freie Arztwahl

Eine gesetzlich versicherte Patientin hatte beantragt, die Krankenkasse zur Kostenübernahme einer Behandlung bei ihrem Augenarzt zu verpflichten. Sie habe ein Recht auf freie Arztwahl. Die Frau erhielt das Arzneimittel Lucentis®. Dieses wird bei Netzhauterkrankungen in den Glaskörper des Auges injiziert. Zur Zeit können Ärzte diese Behandlung nicht bei den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. In Sachsen-Anhalt haben daher die Krankenkassen Versorgungsverträge unter anderem mit der Universitätsklinik Halle geschlossen. Dort wird eine Ampulle des Arzneimittels in der Universitätsapotheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um so die sehr hohen Kosten zu senken. Die Patientin argumentierte, wegen der Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen sei diese Behandlung von geringerer Qualität und damit unzumutbar.
Die Richter wiesen den Antrag zurück. Die Behandlung beim Augenarzt sei fast doppelt so teuer wie die in der Universitätsklinik. Die fachgerechte Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen führte auch nicht zu einer schlechteren Behandlungsqualität, zumal die Universitätsklinik durch Ausstattung und gebündelte ärztliche Erfahrung einem niedergelassenen Arzt überlegen sei. Die Beschränkung der freien Arztwahl sei wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots der Krankenkassen hinzunehmen.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de

22Juli/10

Handwerk wirbt für Nachwuchs

Zu den gelungensten Slogans der Kampagne zählte Schwarz den Spruch „Das Handwerk – die Wirtschaftsmacht von nebenan“: Damit würden zwei Dinge deutlich: „Einmal die Größe dieses Wirtschaftszweiges. Wir reden hier über fünf Millionen Menschen, die im Handwerk arbeiten. Zudem werden Hunderttausende von Lehrlingen ausgebildet“, betonte Schwarz und fügte hinzu: „Auf der anderen Seite ´menschelt´ es in diesem Wirtschaftszweig auch – und deshalb von nebenan!“.

22Juli/10

Schwitzen nach Vorschrift

Zur Temperatur in Arbeitsräumen kann die Arbeitsstätten-Richtlinie (§ 6 „Raumtemperatur“) als Orientierungshilfe dienen. Danach soll die Temperatur in Arbeitsräumen und bei sitzender Tätigkeit zwischen +21° C und +22° C liegen. An heißen Tagen sollte die Temperatur von +26° C nicht überschritten werden. Jedoch ist diese Temperaturvorgabe eine so genannte Soll-Vorschrift, die keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, an allen Tagen und stets diese Temperaturnormen einzuhalten.

22Juli/10

„Wolke“ lohnt sich nicht für alle

Zudem könnten gerade kleine Unternehmen meist nicht umstandslos auf Cloud Computing umschalten. „Sie müssen die zusätzliche CPU-Leistung intergieren können“, betonte Krawen. Dabei seien die Unternehmen im Vorteil, die ohnehin Software as a Service nutzen: „Dann existiert schon eine Serverstruktur, zu der einfach ein weiterer Nutzer kommt.“ Ebenso gut geeignet sind Application Server für Thin Clients, bei denen die Rechenarbeit nicht mehr auf dem eigenen PC lastet, sondern vom zentralen Server verrichtet wird.
Eine Alternative sei es, von vornherein auf eine Cluster-Infrastruktur abzustellen. „Grob gesagt arbeiten bei einer Cluster-Lösung mehrere Server nebeneinander an der Aufgabe, so dass die Last eigentlich immer verteilt wird“, skizzierte Krawen das Szenario. Der Ausfall von einer oder mehreren Komponenten oder auch ein starker Anstieg des Bedarfs kann in einer solchen Infrastruktur am besten toleriert werden.

22Juli/10

Chefs haften für verlorene Daten

Allerdings bleiben die Mitarbeiter der größte Unsicherheitsfaktor. Zum einen mit dem beabsichtigten Willen, dem Arbeitgeber zu schaden, werden Daten aus dem Unternehmen geschmuggelt. Sind die technischen Möglichkeiten zum Weitergeben sensibler Informationen wie Drucker oder USB-Sticks gesperrt, kann auch der Bildschirminhalt mit einer simplen Digitalkamera abfotografiert werden.
Zum anderen werden Mitarbeiter aber auch aus Unwissenheit zum Sicherheitsrisiko. Wenn am Wochenende oder im Urlaub auf Dateien zugegriffen werden soll, werden die Unterlagen häufig auf einen ungeschützten USB-Stick kopiert oder an ein privates Freemail-Konto geschickt. In beiden Fällen sind sie ungeschützt – und der Chef haftet bei Verlust.