04Aug./10

Drei Jahre VW-Bulli.de

VW-Bulli.de richtet sich an Fans und Fahrer aller fünf VW-Bus-Baureihen. Ihnen bietet die Webseite eine Vielzahl ausführlich recherchierter und illustrierter Nachrichten und Artikel. Die Macher – drei Auto- und Wirtschaftsjournalisten – setzen dabei auf Aktualität und die Mitmach-Lust der Leser. Schnelle Berichte der Redaktion von VW-Bus-relevanten Veranstaltungen wie der Techno Classica in Essen oder der Internationalen Automobil-Ausstellung (IAA) in Frankfurt ergänzen die zahlreichen Texte der VW-Bulli.de-Community.

Tausende Besucher beteiligten sich im Diskussionsforum und an Gewinnspielen oder meldeten sich für den wöchentlichen Newsletter an. Im Juni 2010 verzeichnete VW-Bulli.de 173.539 Seitenzugriffe und 24.437 Besuche. Im Vorjahresmonat waren es 171.913 Seitenzugriffe mit 22.864 Besuchen. Nach drei Jahren im Internet beinhaltet VW-Bulli.de umfangreiche Artikelsammlungen und Bildergalerien. Technik-Infos, Modell-Vorstellungen, Reiseberichte und Beiträge aus Kultur und Sport ergänzen das Angebot.
Aus Anlass des dritten Geburtstags verlost VW-Bulli.de zwölf Tage im Volkswagen T5 California und 20 x 2 Eintrittskarten für die Reisemobil-Messe „Caravan-Salon“, die vom 28. August bis 5. September in Düsseldorf stattfindet. Weitere Infos zu den Verlosungen gibt es direkt unter www.vw-bulli.de.

03Aug./10

Schadensersatz für getötete Bienenvölker

Der Hobbyimker unterhielt im Jahre 2006 an drei Standorten Bienenvölker. Im Juli 2006 kam es zu einem plötzlichen Todesfall an allen Standorten. Bei chemischen Untersuchungen durch die Biologische Bundesanstalt in Braunschweig wurde in einigen der geschädigten Bienenvölker ein bienenschädlicher Wirkstoff gefunden, den der beklagte Landwirt auf seinen Feldern ausgebracht hatte. Dieser verteidigte sich damit, dass die Bienen auch durch andere Ursachen als Vergiftung zu Tode gekommen sein könnten. Außerdem stritt er ab, dass sich die Bienen auf seinen Feldern überhaupt aufgehalten hätten, so dass der Hobbyimker klagte.

Das Gericht sprach dem Imker Schadensersatz in Höhe von etwa zwei Drittel des geltend gemachten Schadens zu. Es sah es als erwiesen an, dass der Beklagte gegen die Bienenschutzverordnung verstoßen hat, indem er das bienenschädliche Mittel ausgebracht hatte. Auch seien die Bienen an genau diesem Gift zu Tode gekommen. Nach einem weiteren Sachverständigengutachten ist das Gericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bienen sich auf den Feldern des Beklagten aufgehalten haben. Schadensersatz bekam der Kläger nur zu zwei Drittel zugesprochen. Das andere Drittel habe Schäden betroffen, die in Bienenvölkern entstanden wären, die anschließend keiner chemischen Untersuchung unterzogen worden waren. Diesbezüglich hatte das Gericht Zweifel, ob die Bienen nicht an anderen Giften verendeten.

Informationen rund ums Recht und eine komfortable Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de
 

03Aug./10

Hausverbot im Schwimmbad

Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in den städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegseite gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch hatte sie eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Das Personal, das eingeschritten ist, habe sie regelmäßig beschimpft.

Am 6. Januar 2010 konnte sie sich nicht an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Bäder bis Ende Mai 2010.

In einem Eilantrag wandte sich die resolute Schwimmerin an das Verwaltungsgericht: Sie habe überreagiert, das rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig auffällig werden könnte. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung, der geordnete Badebetrieb stehe im Vordergrund.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Aug./10

O-Ton-Paket: Mehr Rechte für ledige Väter

Dazu Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

 

O-Ton (zwei verschiedene Längen 0´20 sowie 1´15)

+++++++++++++++++++++++++

O-Ton (0´20) sowie O-Ton (1´15) (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

 

02Aug./10

O-Ton + Magazin: Hausverbot im Schwimmbad

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Sie war eine begeisterte Schwimmerin und besuchte oft die öffentlichen Bäder. Aber irgendetwas passte nicht so ganz. Nämlich im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot. Die Dame ist nämlich regelmäßig entgegen der Schwimmbahn geschwommen und immer wieder mit anderen Badegästen kollidiert. Um schnell ins Wasser zu gelangen, stieß sie auch schon mal andere Schwimmer und Schwimmerin von der Einstiegseite weg, um selbst schneller ins Wasser zu kommen. – Länge 25 sec.

Sie bekam daraufhin Hausverbot und wollte sich später zu einem Aqua-Jogging-Kurs anmelden. Der war aber bereits ausgebucht, die Dame flippte aus und bekam wieder Hausverbot. Rechtmäßig, so die Richter. Der geordnete Badebetrieb geht nur ohne sie.
Der ganze Fall zum Nachlesen unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Hausverbot im Schwimmbad

Auch in den heißen Zeiten sollte man sich an bestimmte Bade- und Schwimmbadregeln halten, anderenfalls droht ein Hausverbot. An einem solchen sofortigen Hausverbot ändert auch der Umstand nichts, dass man aus gesundheitlichen Gründen auf das Schwimmen angewiesen ist. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem „wasserdichten“ Urteil.

Beitrag:

Es ist ein Fall, über den man eigentlich nur den Kopf schütteln kann. Darin geht um es eine Frau, die sehr sportlich war. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Sie war eine begeisterte Schwimmerin und besuchte oft die öffentlichen Bäder. Aber irgendetwas passte nicht so ganz. Nämlich im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot. – Länge 11 sec.

O-Ton: SFX

Es waren nicht nur verunglückte Kopfsprünge, die zu dem Verbot führten. Vielmehr mangelte es generell an den Haltungsnoten:

O-Ton: Die Dame ist nämlich regelmäßig entgegen der Schwimmbahn geschwommen und immer wieder mit anderen Badegästen kollidiert. Um schnell ins Wasser zu gelangen, stieß sie auch schon mal andere Schwimmer und Schwimmerin von der Einstiegseite weg, um selbst schneller ins Wasser zu kommen. – Länge 14 sec.

Auch hatte sie eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Das Personal, das eingeschritten ist, habe sie regelmäßig beschimpft.

O-Ton: SFX

Nun trug es sich, dass dieser „Badegast des Schreckens“ sich zu einem Aqua-Jogging-Kurs anmelden wollte. Allerdings war der bereits ausgebucht. Daraufhin begann sie lautstark zu toben und zu schimpfen. Aus diesem Anlass bekam sie erneut ein sofortiges Hausverbot für die städtischen Bäder. Dagegen klagte sie nun – ohne Erfolg. Swen Walentowski:

O-Ton: Die Richter haben den Antrag abgelehnt. Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. In diesem Fall geht es wirklich darum, dass der geordnete Badebetrieb aufrecht erhalten wird und das geht nur ohne sie. – Länge 13 sec.

Das frühere Hausverbot habe sie schließlich auch nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Daher müsse man befürchten, dass es auch künftig zu Zwischenfällen kommen könnte. Der ganze Fall zum Nachlesen unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

+++++++++++++++++++++++++

O-Ton und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.