12Aug./10

Keine Kündigung trotz Messerattacke

Laut Angaben des Arbeitgebers fiel einer seiner Lageristen durch ständiges rüpelhaftes Verhalten unangenehm auf. Der Arbeitnehmer bedrohte und beleidigte seine Arbeitskollegen in regelmäßigen Abständen, was der Arbeitgeber teilweise auch nachweisen konnte. Ende Juni 2008 soll der Lagerist urplötzlich und ohne Vorwarnung einem Mitarbeiter im Aufenthaltsraum ein Tafelmesser an den Hals gehalten haben.
Nach Meinung der Richter wäre nur die Messerattacke Grund genug für eine fristlose Kündigung. Ein Verhalten, das eine Kündigung begründen soll, muss allerdings räumlich und zeitlich genau angegeben werden. Hier konnte der Arbeitgeber aber nur die Angabe „Ende Juni 2008“ machen, was die Richter auch nicht ansatzweise als ausreichend ansahen.
Das übrige Verhalten des Lageristen würde zwar auch für eine Kündigung ausreichen, aber nicht für eine fristlose. Der Arbeitgeber hätte ihn zuvor abmahnen müssen. Dabei hätte das Fehlverhalten genau bezeichnet und für den Fall der Wiederholung mit Kündigung gedroht werden müssen. Dies sei insbesondere notwendig, wenn sowieso ein rauer Umgangston herrsche – was in diesem Arbeitsbereich nicht ungewöhnlich sei. Andernfalls käme eine Kündigung für den Arbeitnehmer zu überraschend.
Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht kann Ihnen ein Anwalt helfen. DAV-Arbeitsrechtsanwältinnen und -anwälte in der Nähe sowie weitere Informationen rund ums Arbeitsrecht findet man unter www.ag-arbeitsrecht.de.

06Aug./10

O-Ton: Vertretung bei Schönheits-OP

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft zu den Hintergründen des Urteils:

O-Ton: Das heißt, es ist eigentlich eine persönliche Leistung. Ich gehe zu dem Chefarzt der Schönheitsklinik und gehe davon aus, dass der mich nicht nur untersucht, sondern auch operiert. Dann muss er das auch tun. Da der Chefarzt die persönliche Leistung nicht erbracht hatte, hat er auch keinen persönlichen Vergütungsanspruch und muss der Klägerin das gezahlte Honorar von immerhin knapp 7.800 Euro zurück zahlen. – Länge 18 sec.

Nachzulesen ist dieser Fall unter www.anwaltauskunft.de.

 

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O-Ton  (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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06Aug./10

O-Ton + Magazin: Garantie bei Internetkauf von Privat

Rechtsanwalt Swen Waltowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Privatleute, die etwas verkaufen, sind meistens dann aus dem Schneider, wenn sie darauf hinweisen, dass sie keine Garantie übernehmen oder Gebrauchstauglichkeit oder „verkauft wie gesehen“ – das sind solche typischen Formulierungen, die verwendet werden. Wer dies allerdings gewerblich tut, der kann das nicht ohne Weiteres. Selbst, wenn er es drauf schreibt, ist meistens die Garantie doch noch vereinbart. Bei einem Gebrauchtwagenhändler hätte man eine Chance, beim Privatkauf über Internet nicht unbedingt. Es sei denn, man stellt fest, dass der Mann fünf Autos monatlich verkauft. Dann wäre er doch gewerblich unterwegs und dann müsste er doch haften. Also, es kommt darauf an: Ist es ein Privatmann oder macht er das gewerblich. – Länge 35 sec.

Den ganzen Fall des Oberlandesgerichts Celle zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Keine Garantie bei Internetkauf von Privat

Wer in einer Internetauktion erfolgreich mitbietet und den Zuschlag erhält, kann bei einem privaten Verkäufer nicht von der Übernahme einer Garantie ausgehen. Eine Garantieübernahme wird beim Privatkauf nur ausnahmsweise stillschweigend erklärt. Der Abschluss des Kaufvertrages über das Internet ändert hieran nichts, so das Gericht. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Der Käufer hatte sich alles so schön ausgedacht: Mit der eigenen Yacht auf dem See schippern! Mit wenigen Klicks war die entsprechende Anzeige gefunden.

O-Ton: In der Anzeige wies der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass der beigefügte Motor nicht angeschlossen und der Betrieb lediglich in einer Wassertonne getestet worden war. Weiter erklärte er, dass es sich um einen Privatkauf handele und er keine Garantie oder Gewährleistung übernehme. Also er hat die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. – Länge 18 sec.

… erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins. Und nun kam es, wie es kommen musste: Der Käufer war nicht ganz so zufrieden mit dem, was er ersteigert hatte:

O-Ton: Als der Kläger den Motor dann montiert hatte, stellte er fest, dass der Motor selbst einen Getriebeschaden hatte, die Propellerwelle verbogen und der Motor nicht fachgerecht verkabelt war. Deshalb wollte den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte Schadensersatz. – Länge 13 sec.

Der Fall ging durch zwei Instanzen – das Urteil war beide Male gleich: Landgericht und Oberlandesgericht kamen beide zu dem Schluss, dass eine Garantie und ein Anspruch des Klägers nicht bestehe. Es war ein Privatkauf. Was das bedeutet, erklärt Swen Walentowski:

O-Ton: Privatleute, die etwas verkaufen, sind meistens dann aus dem Schneider, wenn sie darauf hinweisen, dass sie keine Garantie übernehmen oder Gebrauchstauglichkeit oder „verkauft wie gesehen“ – das sind solche typischen Formulierungen, die verwendet werden. Wer dies allerdings gewerblich tut, der kann das nicht ohne Weiteres. Selbst, wenn er es drauf schreibt, ist meistens die Garantie doch noch vereinbart. Bei einem Gebrauchtwagenhändler hätte man eine Chance, beim Privatkauf über Internet nicht unbedingt. Es sei denn, man stellt fest, dass der Mann fünf Autos monatlich verkauft. Dann wäre er doch gewerblich unterwegs und dann müsste er doch haften. Also, es kommt darauf an: Ist es ein Privatmann oder macht er das gewerblich. – Länge 35 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen – und den passenden Anwalt für alle Fälle – gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

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O-Ton und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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05Aug./10

Parkett statt Teppich: Es darf lauter sein

Der Wohnungseigentümer tauschte in seiner Wohnung den vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettfußboden aus. Durch den auf dem Parkett entstehenden Trittschall fühlte sich der darunter wohnende Nachbar gestört. Er forderte Abhilfe.
Ohne Erfolg. Die Richter sahen die Beeinträchtigung als zumutbar an. Das Schallschutzniveau der Wohnanlage sei das in der DIN 4109 (1989) festgelegte Maß. Dies werde auch mit dem neuen Parkettboden nicht überschritten. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Küche, Bad und WC der Wohnung mit Keramikfliesen ausgestattet seien und der von diesen Räumen ausgehende Trittschall denjenigen noch übersteige, der im Bereich des Parkettbodens entstehe.
Auch könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die akustischen Beeinträchtigungen durch einen Teppichboden geringer wären. Eine solche Argumentation wäre nur dann schlagend, wenn der bei einem Teppichboden entstehende Trittschall der einzuhaltende Maßstab wäre. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Informationen: www.mietrecht.net

05Aug./10

Hausverwaltung haftet für aufgetaute Lebensmittel

Als die Mieter einer Münchner Wohnung im Urlaub waren, stellte ihnen das Stromversorgungsunternehmen für elf Tage den Strom ab. Die Lebensmittel im Kühlschrank und der Gefriertruhe verdarben. Als die Mieter wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel gemeldet hatte. Auf Rückfrage des Stromunternehmens sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden. Daraufhin wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr zu benutzen, so dass neue anzuschaffen seien. Sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen lehnten einen Schadensersatz ab.
Die Klage gegen die Hausverwaltung war teilweise erfolgreich. Die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen wurde dagegen abgewiesen. Die Mieter hätten einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Hausverwaltung. Diese habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels das Abstellen des Stroms zu verantworten. Die verdorbenen Lebensmittel müssten den Mietern ersetzt werden. Die Hausverwaltung müsse auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte ersetzen. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei. Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden treffe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen.
Informationen: www.mietrecht.net