09Sep./10

O-Ton-Paket + Magazin: Jasmin Tabatabai unterwegs

Beitrag:

Normalerweise denkt man immer: Schauspieler sind eigentlich wahnsinnig beschäftigte Menschen. Jasmin Tabatabai:

O-Ton:

Wenn die Schauspielerin über den Iran spricht, dann erzählt sie über ihre Geschichte. Wie sie mit zwei Kulturen groß wurde. Das letzte Mal war sie zur Beerdigung ihres Vaters 1986 im Iran. Was war eigentlich das Schwerste bei dem Buch?

O-Ton:

Und – Buch schreiben und Baby betreuen – das ging quasi Hand in Hand:

O-Ton:

In diesen Tagen und Wochen ist die Schauspielerin nun auf Lesereise. Unterstützt wird sie dabei von Seat, denn der Autohersteller präsentiert jetzt auch seinen neuen Van Alhambra:

O-Ton:

Übrigens: Das Buch Rosenjahre ist bei Ullstein erschienen und kostet 19,95 Euro.

 

Absage

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09Sep./10

O-Ton: BGH zu Werbegeschenken in Apotheken

Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein zu der Entscheidung des BGH:

 

O-Ton:

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08Sep./10

Sozialamt muss Miete doppelt zahlen

Die 90jährige schwer- und gehbehinderte Klägerin hatte im zweiten Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt wegen Gebrechlichkeit und Dauerschmerzen und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich ein höherer Pflegebedarf der Klägerin sowie die Notwendigkeit der vollstationären Pflege heraus. Die Klägerin kündigte deshalb ihre Wohnung und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger, weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung sei nicht erforderlich, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht sei. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältnisses sprechen müssen.

Dies sahen die Essener Richter anders. Der Sozialhilfeträger müsse die Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen. Der Klägerin sei nicht zumutbar gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege habe sie darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neuvermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen sei, habe sie ferner alles Zumutbare und mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten.

Gegenüber Behörden sollte man nicht klein beigeben und auf die Durchsetzung der eigenen Rechte bestehen. Dabei helfen versierte Anwältinnen und Anwälte. Diese findet man in der Nähe unter www.anwaltauskunft.de.

08Sep./10

Oktoberfestzeit: Mit Betrunkenen auf Straßen rechnen

Eine Motorradfahrerin fuhr während des Oktoberfestes 2006 um Mitternacht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, als ein angetrunkener Wiesn-Besucher bei Rot direkt vor ihr Motorrad lief. Sie stürzte, wodurch sie mehrere Verletzungen erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Insgesamt betrug der Sachschaden rund 2.500 Euro. Diesen wollte sie vom Schadensverursacher ersetzt bekommen, ebenso wie 1.000 Euro Schmerzensgeld. Da der Oktoberfestbesucher nicht zahlte, klagte sie.

Der Wiesenbesucher argumentierte damit, dass er bei Grünlicht auf die Kreuzung gegangen sei. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen, er habe sich umgedreht, dabei müsse die Ampel von Grün auf Rot gesprungen sein.

Der Richter sprach der Motorradfahrerin nur die Hälfte des Sachschadens zu. Der Fußgänger sei auch dann zur Hälfte Schuld, wenn er tatsächlich bei Grün losgegangen wäre, da er die Straße nicht zügig überquert habe. Er habe angehalten und sich zu seinem Bekannten umgedreht und so ein Hindernis auf der Straße gebildet. Aber auch die Motorradfahrerin trage eine Mitschuld am Unfall. Zur Oktoberfestzeit seien „nächtens amtsbekannt größere Mengen Betrunkener“ unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden könne, dass sie die Verkehrsregeln einhalten. Die Motorradfahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit anpassen müssen. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens habe sie auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Sep./10

Eigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren

Die Stadt Pirmasens verlangte von dem Eigentümer einer Wohnung noch ausstehende Müllgebühren in Höhe von 278 Euro für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil. Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme erhob der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide.
Den Eigentümer heranzuziehen, sei rechtmäßig, entschied das Gericht. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei neben dem Mieter auch der Eigentümer Schuldner der Gebühren. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich unter Umständen – neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – so genannter Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, sich im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses auf zivilrechtlichem Wege das Geld bei seinem Mieter oder Pächter zurückzuholen.
Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net