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Mercedes bringt mit SLK Internet ins Auto

Im Gegensatz zum Münchner Konkurrenten BMW, der in seine Fahrzeuge ein eigene SIM-Karte einbaut und so den Mobilfunkanschluss herstellt, verbindet Mercedes die Smartphones der Kunden mit dem Infotainment-System. Dazu wird der neue Standard Terminal Mode genutzt. Dieser übermittelt die Smartphone-Darstellung in das Infotainment-System. Die Anwendungen lassen sich dann über Tasten am Lenkrad oder Touchscreen bedienen, laufen aber weiter auf dem Gerät.
Um die aktuellen Modelle fit für das Internet zu machen, will Mercedes ebenfalls 2011 eine Nachrüstlösung auf den Markt bringen, die das Surfen im Stand erlaubt.

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O-Ton-Paket: Nach BGH-Urteil Sieg für Hartplatzhelden vor Gericht

Geklagt hatte der Württembergische Fußballverband gegen den Betreiber der Internetseite hartplatzhelden.de. Dies ist ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft mit den Einzelheiten:

O-Ton-Paket

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Blutprobe ohne richterliche Anordnung kann als Beweismittel genutzt werden

Bei einer Verkehrskontrolle hielt die Polizei einen Autofahrer an. Der Atemalkoholtest ergab bei dem Mann 1,3 Promille. Daraufhin ordnete die Polizei eine Blutprobe an, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille aufwies. Der beschuldigte Autofahrer legte Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein: Die Polizei habe die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss angeordnet, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe somit nicht als Beweis gelten.

Doch ohne Erfolg: Die Richter entschieden, dass das Ergebnis sehr wohl verwertet werden dürfe. Sie bezogen sich in ihrer Argumentation auf das Bundesverfassungsgericht, demzufolge ein so genanntes Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstelle, das nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gelte. Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege, wonach grundsätzlich nur ein Richter eine Blutprobe anordnen dürfe. Die Umstände des Verstoßes würden im vorliegenden Fall jedoch ein Verwertungsverbot nicht rechtfertigen. Zum einen gehe es hier um das hochrangige Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, zum anderen sei eine Blutprobe nur ein relativ geringer Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten. Darüber hinaus wäre die Blutentnahme auch von einem Richter – wäre einer gefragt worden – angeordnet worden, da mit dem Promille-Ergebnis des Atemalkoholtests zweifelsfrei die Voraussetzung für eine Blutentnahme vorgelegen habe. Außerdem sei im vorliegenden Fall ein Beweismittelverlust zu befürchten gewesen: Angesichts der nur geringfügig über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Atemalkoholkonzentration habe die Gefahr bestanden, dass die Blutprobe bei jeder noch so geringen Verzögerung nicht mehr als Beweismittel geeignet gewesen wäre.

Der Sachverhalt der Blutentnahme ohne richterliche Zustimmung und das daraus unter Umständen resultierende Beweisverwertungsverbot beschäftigen die deutschen Gerichte häufig. Wie die Verkehrsrechtsanwälte des DAV berichten, fallen die Entscheidungen dabei durchaus unterschiedlich aus. Das Landgericht Itzehoe etwa folgte im vorliegenden Fall nicht dem übergeordneten Oberlandesgericht Schleswig. Dieses nimmt, ebenso wie die OLGs Hamm, Celle, Dresden und Oldenburg, mit seinem Urteil vom 26.10.2009 (AZ: 1 Ss OWi 92/09 (129/09)) ein Beweisverwertungsverbot an, wenn gegen den Richtervorbehalt verstoßen wurde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Eintrag in Flensburg gelöscht – heißt auch gelöscht

Bei einem Autofahrer war im Mai 2009 ein Blutalkoholwert von 0,63 Promille gemessen worden. Bei einer früheren Kontrolle im Januar 2007 waren schon einmal 0,77 Promille festgestellt worden. Der daraus resultierende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde jedoch zwei Jahre später gelöscht. Dennoch ordnete die Verkehrsbehörde eine MPU an. Das Gutachten ging von einer wiederholten Alkoholfahrt aus. Dagegen wehrte sich der Betroffene, da ja der erste Eintrag bereits gelöscht worden sei.

Mit Erfolg. Entgegen der Rechtsansicht des Gerichts der ersten Instanz habe sich der Antragsteller nämlich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären, da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Bei der Untersuchung hätte der erste Verstoß unberücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führerscheinentzug auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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O-Ton: Blutprobe auch ohne richterliche Anordnung als Beweismittel nutzbar

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, über den weiteren Verlauf:

O-Ton: Daraufhin hat die Polizei eine Blutentnahme angeordnet. Und da kam dann raus: 1,59 Promille. Und die Polizei hat eben nicht den Richter gefragt, nicht die richterliche Anordnung eingeholt, weil sie der Meinung war, dass die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss angeordnet werden musste, denn das Ergebnis der Blutentnahme ändert sich ja, je mehr Zeit vergeht, bis das Blut entnommen wird. – Länge 24 sec.

Weitere Informationen zu diesem Fall unter www.verkehrsrecht.de.

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