31Mai/11

O-Ton-Paket: Freispruch in Mannheim – nach dem Kachelmann-Urteil

 Die 5. Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat ihr Urteil im Prozess gegen Wettermoderator Jörg Kachelmann gefällt. Nach einer Verhandlungsdauer von rund neun Monaten und über 40 Prozesstagen steht das Urteil fest. Freispruch.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins, schätzt das Verfahren und die Begleitumstände ein.

O-Ton-Paket Swen Walentowski

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30Mai/11

O-Ton-Pakete: Pro und contra Atomausstieg

Ex-Minister Marnette rechnet mit „jährlich 1200 Euro nur für Strom“

Berlin – Der ehemalige Wirtschaftsminister Schleswig-Holsteins, Werner Marnette (CDU), rechnet durch den Atomausstieg mit „dramatisch ansteigenden“ Strompreisen. „Die Energiekosten steigen für die Bürger auf jährlich 1.200 Euro nur für Strom“, sagte Marnette am Montagabend in der Sat1-Sendung „Eins gegen Eins“ voraus. Die Bundesregierung handele „verantwortungslos, weil sie uns nicht reinen Wein einschenkt über die Probleme, die auf uns zukommen werden“.

Deutschland sei auf den Atomausstieg „nicht vorbereitet“, warnte Marnette. „Uns fehlen Kraftwerkkapazitäten, die Strompreise werden steigen und die Bürger werden das bezahlen.“ Der Ex-Wirtschaftminister kritisierte: „Das ist Spiel mit der Volkswirtschaft, Spiel mit den Menschen.“

Töpfer sieht „unglaubliche Signalwirkung im Ausland“

Berlin – Der frühere Umweltminister Klaus Töpfer (CDU) stellt eine weltweit gewaltige Resonanz auf den Atomausstieg in Deutschland fest. „Das hat natürlich unglaubliche Signalwirkung im Ausland“, sagte Töpfer am Montagabend in der Sat1-Sendung „Eins gegen Eins“.

Er habe auf internationalen Konferenzen eine Mischung aus „Skepsis und Überraschung“ gespürt. Am Ende herrsche aber stets die Einschätzung: „Wenn die Deutschen das machen, kannst du nicht ausschließen, dass es klappt“, sagte Töpfer. Der Leiter der Ethik-Kommission zum Atomausstieg fügte hinzu: „Wenn es möglich wird, dann haben wir wirklich das größte Zukunftspaket auf den Weg gebracht, das es gibt.“

O-Ton-Paket Werner Marnette (frei bei Nennung der Quelle SAT.1 Talksendung “Eins gegen Eins”)

O-Ton-Paket Klaus Töpfer (frei bei Nennung der Quelle SAT.1 Talksendung “Eins gegen Eins”)

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30Mai/11

Unzulässige Endrenovierung: Ansprüche verjähren nach sechs Monaten

 Kassel/Berlin (DAV). Stellt ein Mieter fest, dass er Schönheitsreparaturen, etwa eine Endrenovierung, aufgrund einer ungültigen Mietvertragsklausel unnötig durchgeführt hat, muss er seinen Anspruch auf Rückzahlung zügig anmelden. Dieser verjährt ansonsten nach sechs Monaten. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2010 (AZ: 1 S 67/10).

Nach seinem Auszug Ende März 2007 verlangte der Mieter mit Klage vom 10. Januar 2008 vom Vermieter die Rückzahlung der Kosten für die Endrenovierung. Der frühere Mieter argumentierte, der Vermieter habe von ihm zu Unrecht, nämlich auf Grundlage einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag, die Durchführung einer Endrenovierung verlangt.

Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Zwar gebe es in der Tat keinen mietvertraglichen Anspruch auf die Endrenovierung durch den Mieter, da die entsprechende Vertragsklausel ungültig sei. Jedoch sei der Anspruch auf Rückzahlung der Kosten verjährt. Die Verjährungsfrist betrage vom Ende des Mietverhältnisses ab sechs Monate.

Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zu. Es sei zu erwarten, dass die hier vorliegende Verjährungsproblematik von Ansprüchen, die aus ungerechtfertigt durchgeführten Schönheitsreparaturen aufgrund ungültiger Renovierungsklauseln entstünde, häufiger vorkomme. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gebe es bisher noch nicht.

Informationen: www.mietrecht.net

30Mai/11

Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall beweisen

 Berlin (DAV). Mindert der Mieter wegen Schimmelbefalls der Mieträume die Miete, so muss er beweisen, dass der Schimmel tatsächlich die Gesundheit der Mieter und damit die Gebrauchsfähigkeit der Räume herabsetzt. Er muss Art und Konzentration der Schimmelsporen darlegen sowie ärztliche Atteste vorlegen. Erst aufgrund dieser Tatsachen kann das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 3. Juni 2010 (AZ: 12 U 164/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Mieter einer Gaststätte mit Übernachtungsbetrieb blieb wiederholt seine Miete schuldig. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte gerichtlich die Zahlung der schuldig gebliebenen Miete. Der Mieter hielt dagegen, der Keller und die zur Gaststätte gehörende Küche seien großflächig mit Schimmel befallen gewesen. Der Schimmel habe seine Familie gesundheitlich gefährdet und sei Mitursache für seine Krebserkrankung. Er habe deswegen den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Daher habe er die Miete auf Null gemindert.

Vor Gericht war der Vermieter erfolgreich. Die Argumentation des Mieters sei zu pauschal, so die Richter. Das Recht auf Mietminderung setze voraus, dass ein Mangel vorliege, der die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume beeinträchtige. Für diesen Mangel trage der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Doch weder habe der Mieter etwas zur Art des Schimmels noch zur Sporenkonzentration in den einzelnen Räumen vorgebracht. Auch habe er keine ärztlichen Atteste und Laboruntersuchungen vorgelegt. Hieraus hätten sich eventuell Tatsachen ergeben, an die die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen hätte anknüpfen können.

Informationen: www.mietrecht.net

30Mai/11

Radweg muss benutzt werden, auch wenn er Mindestanforderungen nicht genügt

 München/Berlin (DAV). Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 6. April 2011 (AZ: 11 B 08.1892), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Radfahrer hatte sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Münchner Straße zur Wehr gesetzt, da der Weg nicht den Mindestanforderungen entsprach. Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegte sich jedoch nur zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Deswegen war der Radfahrer der Meinung, dass er den Weg nicht benutzen müsse.

Das sahen die Richter anders. Die Radwegbenutzung dürfe hier trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde nochmals deutlich gesteigert, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar. Sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Informationen: www.verkehrsrecht.de