Category Archives: Recht

07Sep./09

Lehrer haftet für durchgehendes Pferd bei Minderjähriger

Das damals 13jährige Kind hatte bei der Beklagten einige Reitstunden gehabt und war auch schon sechsmal im Gelände in Begleitung unterwegs gewesen. Die Eltern wussten und billigten dies. Als sie aber allein im Gelände unterwegs war, ging ihr Pony mit ihr durch. Es gelang ihr, das Pferd anzuhalten und abzusteigen. Aus Angst, das Pony könnte auf die Straße laufen, hielt sie es am Zügel und am Steigbügel fest. Als es daraufhin wieder los lief, schleifte es das Mädchen einige Meter mit und trat mit den Hinterhufen in ihr Gesicht. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld.

Das Gericht hielt die Haftung des beklagten Reitlehrers für gerechtfertigt. Zwar habe sich das Mädchen falsch verhalten, indem es versucht habe, ein vorher durchgegangenes Pferd festzuhalten, doch dies käme aufgrund ihrer Minderjährigkeit und Unerfahrenheit nicht in Betracht. Normalerweise müssten durchgegangene Pferde abgelenkt und beruhigt, aber auf keinen Fall festgehalten werden. Das Mädchen sei auch bei den sechs bisherigen Ausritten im Gelände als unerfahrene Reiterin anzusehen. Erfahrene Reiter würden pro Tag etwa eine Stunde reiten und zusätzlich praktischen sowie theoretischen Unterricht nehmen. Es liege ein gravierender, schuldhaft begangener Fehler vor. Die Aufgabe des Reitlehrers sei es gewesen, das Kind nicht in eine für sie schwer beherrschbare Situation zu bringen. Dies lasse das Mitverschulden des Mädchens gegenüber dem rechtswidrigen und erheblichen schuldhaften Verhalten des Reitlehrers gänzlich zurücktreten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 12.000 Euro haben die Richter berücksichtigt, dass das Mädchen hier ein langjähriges Hobby des Querflötespielens infolge der dauerhaften Verletzungen ihrer Oberlippe aufgeben müsse. Die Verletzung der Lippe sei auch erkennbar. Ersichtlich handelt es sich für die noch junge Klägerin um eine ernsthafte seelische Beeinträchtigung. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000 Euro.

Das Gericht hat auch entschieden, dass nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten sind. Die Klägerin habe in Anbetracht der komplexen Haftungssituation sofort nach dem Unfall einen Anwalt mit der Schadenregulierung beauftragen dürfen.

Informationen und eine Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de

07Sep./09

Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt

Der Bauherr hatte eine Fensterfirma auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags über 22.400 Euro beauftragt. Die Schlussrechnung betrug dann aber durch höhere Kosten für den Einbau der Fenster und durch zusätzliche Arbeiten im Auftrag des Bauherrn 27.100 Euro. Der Bauherr bezahlte aber nur den Angebotspreis aufgrund des Kostenvoranschlags.

Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend Recht. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorliege, die einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn hätte begründen können, müssten die zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung beliefe sich demnach auf 2.400 Euro oder rund zehn Prozent. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen wäre.

Vor unliebsamen finanziellen Überraschungen schützt auch ein Kostenvoranschlag nur bedingt. Deutlich wirksamer ist beispielsweise die schriftliche Vereinbarung eines Pauschalpreises. Bei Bauvorhaben gilt wie bei vielen Vertragsvereinbarungen, dass man sich vorher anwaltlich beraten lassen sollte. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter  www.anwaltauskunft.de oder der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Sep./09

Minderung des Reisepreises für mangelhafte Rundreise

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Reise in die Arabischen Emirate. Der gesamte Reisepreis betrug pro Person 2.253 Euro. An den ersten sechs Tagen war eine Rundreise in den Oman vorgesehen, die restlichen Tage für einen Badeurlaub in einem Hotel. Der Abflug verzögerte sich jedoch um zwei Tage, so dass zwei Tage der Rundreise entfielen.

Die Frankfurter Richter haben entschieden, dass als Minderungsbetrag jeweils zwei Tagesreisepreise anzusetzen sind. In diesem Fall würden sich den einzelnen Teilen der Reise nämlich konkrete Beträge zuordnen lassen, die eine differenzierte Berechnung erlauben. Danach ließen sich die Kosten für die Oman-Rundreise und den Badeurlaub getrennt aufschlüsseln. Daher seien hier die – teueren – Kosten für die Oman-Rundreise pro Tag zu errechnen. Insgesamt bekam der Kläger für jeden Reiseteilnehmer einen Minderungsbetrag von 401 Euro erstattet sowie 50 Euro pro Person für entgangene Urlaubsfreuden.

Dieser Fall zeigt, dass man sich erfolgreich gegen einen Reiseveranstalter durchsetzen kann. Um auf Augenhöhe zu agieren, benötigt man eine Anwältin oder einen Anwalt. Diese in der Nähe findet man unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

01Sep./09

DAV-Plakat greift aktuelles Thema auf

Prominent in der Nähe (Schadowstraße) des Eingangs des Bundespresseamts ist ein Porträt des Bundeswirtschaftsministers plakatiert mit dem textlichen Hinweis „Wichtige Dinge überlässt man besser seinem Anwalt. Fragen Sie unseren Wirtschaftsminister.“

„Die Diskussion um diesen Vorgang hat der DAV mit Unverständnis verfolgt. Es ist nie falsch, anwaltlichen Sachverstand in Anspruch zu nehmen“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski, DAV-Pressesprecher. Schließlich helfe die vorsorgliche Einbeziehung von Anwältinnen und Anwälten immer, Probleme und Streitigkeiten zu verhindern und Kosten zu sparen. Das gelte in der Anwendung des Rechts wie bei der Gesetzgebung.

Das Motiv des Plakats und Fotos vom Standort finden Sie hier.

31Aug./09

Video-Verkehrskontrollen bundesweit einstellen

Nach Information des DAV finden solche automatisierten Video-Geschwindigkeitsmessungen auch in anderen Bundesländern statt, ohne dass es dafür ein entsprechendes Landesgesetz gibt. Nach der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes reiche es nicht aus, dass diese Kontrollen auf Erlasse bzw. Richtlinien der jeweiligen Fachministerien gestützt werden.

„Diese Kontrollen sind umgehend einzustellen, wenn durch diese Videoüberwachung auch Verkehrsteilnehmer, die alle Verkehrsregeln einhalten, gefilmt werden“, erläutert Rechtsanwalt Michael Bücken, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Verkehresrecht. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch Videoaufzeichnungen dieser Art in das Recht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen werde. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. „Es ist fraglich, ob die verfassungswidrig erworbenen Kenntnisse der Überschreitung überhaupt verwertet werden dürfen“, so Bücken weiter. Das höchste Gericht habe diese Frage offen gelassen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Fälle, in denen eine Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung erfolgt. Für diese wurde eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen, weil sich Bürger trotz ordnungsgemäßer Fahrweise nicht der Aufnahme entziehen können. Auf andere Messmethoden, etwa die Radarmessung durch mobile oder stationäre Anlagen, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung oder ein Foto erfolgt, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkung. Dort werden nämlich nur Personen erfasst, die tatsächlich im Verdacht stehen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

Das betreffende in Mecklenburg-Vorpommern angewendete Videosystem „VKS“ wird bundesweit von Polizei, zum Beispiel in NRW, eingesetzt, so der DAV. Auch in NRW und wahrscheinlich auch in anderen Bundesländern fehlt es an einer vom Verfassungsgericht geforderten gesetzlichen Grundlage, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.