Category Archives: Recht

09Nov./09

Mit der Miete im Verzug: Kein warmes Wasser

Die Frau lebte mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung. Nach knapp einem Jahr zog der Lebensgefährte aus. Die Frau verfügte über kein eigenes Einkommen und geriet mit den Mietzahlungen von monatlich 760 Euro in Verzug. Ihr Vermieter kündigte ihr fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau beantragte eine einstweilige Verfügung, da sie und ihre Kinder auf das Warmwasser angewiesen seien.

Die Richter wiesen ihren Antrag zurück. Da sie mit der Miete seit drei Monaten im Rückstand sei, habe der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sahen die Richter nicht verletzt. Der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten, sondern nur einen Teil.

Informationen: www.mietrecht.net

03Nov./09

Geschwindigkeit muss im Dunkeln angepasst werden

Der Fahrer eines Leihwagens fuhr bei Dunkelheit in eine Sperrschranke, die zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt worden war. Die Eigentümerin des Wagens machte geltend, dass die Baustelle zum einen unzureichend ausgeschildert und zum anderen eine nur mangelhafte Beleuchtung an der Sperrschranke angebracht gewesen sei.

Das Gericht sah die Verantwortung für den Schaden allein beim Autofahrer. Er habe das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können und sei demnach deutlich zu schnell gefahren. Somit habe der Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, eines der elementarsten Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrsordnung. Dieses Gebot besage, dass der Fahrer eines Fahrzeuges nur so schnell fahren dürfe, dass er selbst bei unvermuteten Fahrbahnhindernissen noch anhalten kann. Ausnahmen würden nur Hindernisse bilden, mit denen ein Fahrer nicht rechnen müsse, wie zum Beispiel unvermittelt zwischen parkenden Autos hervortretende Fußgänger. Hierzu zähle eine vor einer Baustelle aufgestellte Sperrschranke nicht. Auch das Argument der schlechten Beleuchtung sei nicht ausschlaggebend: Selbst wenn die Schranke gar nicht beleuchtet gewesen wäre, läge bei einer Kollision die Verantwortung beim Fahrer, schließlich sei eine solche Schranke schon aufgrund ihrer Größe und durch Straßenbeleuchtung erkennbar gewesen. Eine Haftung der Beklagten sahen die Richter somit nicht.

Information: www.anwaltauskunft.de

03Nov./09

Autoradio für Selbstständige gebührenpflichtig

Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen sollte rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio zahlen. Dagegen argumentierte er, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutztes angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei.

Die Richter sind der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Gebührenfreiheit des so genannten Zweitgerätes in diesem Fall nicht gefolgt. Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutzt werde. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel – in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen, als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle bereits der Berufsausübung zuzuordnen. Selbstständige hätten in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf ein festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten.

Information: www.anwaltauskunft.de

03Nov./09

Toilettenhäuschen-Rarität auf e-bay

Der Verkauf hatte nach Auffassung des Gerichts auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er habe zwar das Toilettenhäuschen als „Rarität“ und „alt“ beschrieben. Das aber war, so stellte ein Gutachter fest, durchaus zutreffend. Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien eine Seltenheit – und die, um die es ginge, sei mit ca. 20 Jahren ebenfalls „alt“. Der Verkäufer habe auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toiletenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende „nicht garantieren, dass alles Original ist“. Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte das Gericht dem Kläger nicht attestieren. Schließlich habe die Versteigerung bei einem Euro begonnen. Außerdem sei es „allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts, 2.247 Euro bietet. Bei solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen.“

Vor zahlreichen Risiken können allerdings Anwältinnen und Anwälte schützen, in den verschiedenen Rechtsgebieten. Selbst beispielsweise beim Internetverkauf zu beachten, ab wann man als Gewerbetreibender gilt und welche Regelungen dann gelten. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter anwaltaukunft.de oder der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

03Nov./09

Hausrat in knapp 5 km Entfernung nicht geschützt

Von seiner Hausratversicherung wollte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9.000 Euro wegen des Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers. Für die Go-Karts hatte er später eine Einstellbox in einer Sammeltiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Die Versicherung hielt die Go-Karts für nicht von der Hausratversicherung erfasst und zahlte nicht, woraufhin der Mann klagte.

Das Landgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die 4,78 km von dem eigentlichen Versicherungsort, dem Einfamilienhaus, entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Sie habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Die Hausratversicherung setze voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibt. Dies sei in nahezu 5 km Entfernung nicht gegeben.

Vor Gericht wurde auch noch darüber gestritten, ob die Versicherungsmitarbeiterin telefonisch den Schadensersatz zugesagt hat. Die Deutsche Anwaltauskunft erläutert, dass es bei solchen Sondervereinbarung regelmäßig Bestätigungsschreiben an den Versicherten gibt, ansonsten solle man darauf bestehen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob die Gegenstände nicht durch eine für die Sammelgarage bestehende Versicherung geschützt sind. Bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).