Category Archives: Recht

11Dez./09

Wirtschaftsspionage: Jeder Fall ist ein Ernstfall

Bei Verdachtsmomenten, die auf digitaler Technik beruhen, sollte man auch sofort einen externen Sachverständigen einschalten. „Denn in der IT geht es zu, wie bei jedem Fernsehkrimi: Wer dem Täter den rauchenden Revolver entwindet, verdirbt die Fingerabdrücke“, schreibt das Portal.

Da Staatsanwaltschaft und Polizei nur aktiv werden können, wenn sie etwas in der Hand haben, sollten möglichst früh Beweise gesichert werden. Die Ergebnisse der Untersuchung zählen vor Gericht aber nur, wenn sie einwandfrei sind. Dazu gibt es z.B. mathematische Verfahren, die eingehalten werden müssen, um nachträgliche Manipulationen zu vermeiden.
Allerdings gelten bei der Datensicherung sehr strenge Regeln. Ist im Unternehmen die private Nutzung des Internets erlaubt, ist der Arbeitgeber automatisch Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Bei der Untersuchung von E-Mails der untreuen Mitarbeiter kann eine Verletzung des Telefongeheimnisses vorliegen.
Generell sollte man bei begründetem Verdacht wie Attacken aus dem Wettbewerbsumfeld den Gang zur Polizei nicht scheuen. Ohne professionelle Ermittlungen besteht die Gefahr, dass die Täter geschützt werden.

01Dez./09

Eigentümer dürfen Verkehr nicht behindern

In dem Fall streiten seit längerer Zeit die Stadt Gifhorn und ein Anwohner über die Rechte an einem Weg, der schon Jahre von der Öffentlichkeit als Rad- und Fußweg genutzt wird. Im Dezember 2008 schlossen beide Parteien vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Anwohner, den Verkehr auf dem Weg nicht zu beeinträchtigen, bis das Gericht abschließend geklärt hat, ob die Öffentlichkeit den Weg nutzen darf. Ein halbes Jahr danach kam es erneut zu einem Vorfall: Der Anwohner errichtete auf dem Weg Zaunpfähle und begann damit, Stacheldraht anzubringen. Dadurch entstand eine Durchgangs- bzw. Durchfahrtsbreite von teilweise weniger als 2 Metern. Die Gemeinde forderte ihn erfolglos zur Beseitigung auf und baute den Stacheldraht sowie einen Teil der Pfähle daraufhin selbst ab. Dagegen wandte sich der Anwohner und beantragte bei dem Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begründete dies damit, dass der Weg nach dem ihm vorliegenden Katasterplan anders bemessen sei und seine Pfähle daher gar nicht auf dem Weg gestanden hätten.

Die Richter haben den Eilantrag abgelehnt und führen in der Entscheidung aus, dass die Stadt rechtmäßig gehandelt habe. Sie habe den Zaun beseitigen dürfen, weil durch die aufgestellten Pfähle und den Stacheldraht erhebliche Gefahren für die Nutzer des Nachts unbeleuchteten Weges – insbesondere auch für Radfahrer – entstanden wären. Dem Antragsteller sei es bis auf weiteres verboten, den Verkehr auf dem Weg in irgendeiner Weise zu behindern. Dies gelte so lange, bis die Gerichte rechtskräftig darüber entschieden haben, ob der Weg von der Öffentlichkeit genutzt werden darf. Der Antragsteller habe darüber hinaus auch gegen den vor Gericht geschlossenen Vergleich verstoßen, der nur die rechtlichen Pflichten festgestellt habe, die sich für ihn schon aus den gesetzlichen Regelungen ergeben.

Bevor man zu dem Mittel der Selbstjustiz greift, sollte man seine Rechte und Pflichten durch eine Anwältin oder einen Anwalt klären lassen. Diese findet man bundesweit zu den verschiedenen Rechtsgebieten unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

01Dez./09

Firma muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen

Die Klägerin und der Beklagte sind zwei Plakatierungsunternehmen, die Wettbewerber sind. Die Klägerin verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die die Klägerin aufgehängt hatte. Um ihren Verdacht belegen zu können, schaltete sie eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung. Bei der Observation, für die die Detektei auch GPS-Sensoren am Aufstellort von Plakaten einsetzte, stellte sie mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate der Klägerin abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate klebte.

Die Klägerin verlangte nun vom Beklagten Ersatz der Detektivkosten in Höhe von ca. 32.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 16.000 Euro. Das Oberlandesgericht reduzierte den Betrag auf ca. 11.000 Euro.

Die Klägerin könne dem Grunde nach Detektivkosten verlangen. Das Abhängen von Plakaten stelle eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs dar und löse einen Schadenersatzanspruch aus, zu dem auch die Detektivkosten gehören würden. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Des Weiteren sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten, so dass die Einschaltung einer Detektei notwendig gewesen wäre. Der Umfang der Ersatzpflicht richte sich aber nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles als erforderlich ansehen würde. Hier bedürfe es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung festzustellen. Nach der Entdeckung von vier Verstößen sei der Zweck der Überwachung erfüllt und eine weitere Fortsetzung nicht mehr erforderlich gewesen. Daher könnten die Kosten für die weitere Überwachung nach den notwendigen vier Verstößen nicht verlangt werden. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten könnten nicht in voller Höhe ersetzt werden, da es der Klägerin zuzumuten war, eine Detektei in der Nähe zu beauftragen. Auch andere Kosten seien nicht erstattungsfähig. So erschloss sich dem Gericht nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelt.

Wer sich gegen andere wehren will, sollte sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

01Dez./09

Umsturz eines Baumes – Baumkontrolleur haftet

Der Kläger befuhr eine Bundesstraße, die mit Pappeln im Abstand von zehn Metern besäumt war. Eine Pappel stürzte um und begrub den Pkw des Klägers unter sich. Bei dem Unfall wurde der Pkw beschädigt und er selbst schwer verletzt.

Es wurde festgestellt, dass die Pappel zu 70 Prozent innerlich verfault und 30 Zentimeter über dem Boden abgebrochen war. Im Vorfeld hatte das Straßenbauamt nach einer Baumkontrolle die später umgestürzte Pappel als abbruchgefährdet eingestuft. Der Landkreis hatte eine erneute Baumkontrolle durchführen lassen, bei der die besagte Pappel als vital eingeschätzt wurde und sah vom Fällen ab.

Nachdem das Landgericht bereits dem Kläger Recht gegeben hatte, wurde dieses Urteil durch das Oberlandesgericht bestätigt. Der Landkreis habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Bei Bäumen, die in der Nähe einer viel befahrenen Bundesstraße stehen, seien die Anforderungen daran besonders hoch. Eine sorgfältige äußere Besichtigung reiche aus. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei nur bei konkretem Anlass notwendig. Danach sei eine jährlich zweimal – im belaubten und unbelaubten Zustand – durchgeführte äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, erforderlich. Ausreichend sei die Prüfung, wenn dabei keine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall erkennbar seien. Zwar sei der fragliche Baum kontrolliert worden, der von der Beklagten betraute Baumkontrolleur habe die Baumkontrolle aber nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchgeführt. Er hätte den von dem Sachverständigen festgestellten Pilzbefall zum Anlass einer weitergehenden Untersuchung nehmen müssen. Der Pilzbefall sei auch sichtbar gewesen. Auch sei die Krone des Baumes stark verfremdet gewesen und es seien tote Äste festgestellt worden. Ein fachlich vorgebildeter Baumkontrolleur hätte den Pilzbefall des Baumes erkennen können und müssen. Daher müsse die Beklagte Schadensersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen.

Informationen rund ums Recht und eine Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de

01Dez./09

Pyramide weniger als zehn Minuten unbeaufsichtigt

Die Klägerin ist die Gebäudeversicherung des Vermieters des Beklagten. Sie nahm den Mieter wegen eines Brandes in Regress. Der Brand entstand durch eine Holzlicht-Weihnachtspyramide. Einige Zeit lang war die Pyramide dann später unbeaufsichtigt, da er seine Notdurft verrichten musste. In dieser Zeit entstand der Brand.

Die Klage war nicht begründet. Ein Regress gegen den Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. In diesem Fall käme vorsätzliches Handeln ebenso wenig in Betracht wie grobe Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße verletzt wurde. Im Normalfall sei es zwar grob fahrlässig, eine Wohnung zu verlassen und dort brennende Kerzen zurückzulassen. Andererseits sei es nicht grob fahrlässig, brennende Kerzen kurz allein zu lassen. Dies deswegen, weil nicht grundsätzlich immer eine Brandgefahr bestehe und weil man bei einer kurzen Abwesenheit immer noch zügig löschen könne, bevor ein maßgeblicher Schaden entsteht. In dem hier vorliegenden Fall habe der Beklagte die Kerzen allerhöchstens fünf Minuten allein gelassen, um auf die Toilette zu gehen. Er habe auch keinen ausgetrockneten Adventskranz oder ähnliches, sondern eine Weihnachtspyramide allein gelassen, die schon jahrelang beanstandungsfrei benutzt worden war. Die Kerzen waren in Metallschälchen. Zudem habe sich in dem Wohnzimmer auch ein Rauchmelder befunden. Unter diesen konkreten Umständen sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit.

Nach neuer Rechtslage kommt es gar nicht mehr unbedingt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft. Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ gelte nicht mehr. Heutzutage komme es auf den Grad des Verschuldens an, ob eine Mithaftung angenommen werde oder nicht. In jedem Fall sei es daher ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).