Category Archives: Recht

13Apr./10

Begrenzte Wahl bei Studienfachwechsel

Ein Student wollte sein Studienfach wechseln und nunmehr Medizin studieren. Er legte einen „Anrechnungsbescheid“ vor, das heißt eine Bescheinigung, die seine Vorkenntnisse auf das 3. Fachsemester einstufte. Da die Universität zum Sommersemester keine Studienplätze für ungerade Fachsemester anbot, beantragte er einen Studienplatz für das 2. Fachsemester. Die Universität lehnte seinen Antrag ab. Die Einschreibungsverordnung der Universität sehe für Studiengangwechsler nur 2 Möglichkeiten vor: Entweder das neue Studium im 1. Fachsemester zu beginnen oder einen Antrag auf Einschreibung in das dem Ausbildungsstand entsprechende Semester zu stellen. Bei Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse sei einzig das 3. Fachsemester richtig, für das es aber keine Studienplätze gab. Der Student meinte, die Verfassung gebiete die Möglichkeit der Einschreibung in ein niedrigeres Semester.
Er scheiterte hiermit vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Antragsteller sich nicht für das 2. Semester einschreiben könne. Sinn und Zweck der Anrechnungsmöglichkeit sei, dem Studierenden einen Studienplatz zu gewähren, der seinen Fähigkeiten entspreche. Dieser würde teilweise unterlaufen, wenn der Student ein niedrigeres Semester wähle. Auch aus dem in der Verfassung geschützten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein solches Wahlrecht. Die teilweise Anrechnung von Leistungen würde über die Gleichbehandlung mit Studienbewerbern für das 1. Fachsemester hinausgehen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de

13Apr./10

Kündigung des Fitnessstudios möglich

Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, worauf sie den Betreiber des Fitnessstudios auch hingewiesen hat. Die ersten beiden Monatsbeiträge bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach forderte der Betreiber sie auf, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder drei Monatsbeiträge im voraus zu bezahlen. Nachdem eine Mitarbeiterin sie erneut angesprochen hatte, verließ die Kundin daraufhin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber des Fitnessstudios wollte jedoch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von 24 Monaten, insgesamt noch 1.584 Euro, haben. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, klagte er.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Da der Kundin die monatliche Barzahlung der Beträge verweigert worden war, habe sie den Vertrag fristlos kündigen können. Sie habe bei Vertragsschluss und auch später offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Für den Betreiber des Fitnessstudios sei damit erkennbar gewesen, dass ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beträge gewesen sei. Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in dem Vertrag fände sich eine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung, schon überhaupt nicht die Verpflichtung, Monatsbeiträge im voraus zu bezahlen. Daher sei die Aufforderung, eine Bankverbindung anzugeben, eine wesentliche Änderung des Vertrages. Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtige die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Durch das Verlassen des Fitnessstudios und die nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie auch das Kündigungsrecht stillschweigend ausüben können. Eine Schriftform für eine fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen.
Wie man sich erfolgreich gegen falsche Ansprüche wehren kann, erläutert eine Anwältin oder ein Anwalt. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.).

13Apr./10

Entschädigung bei zu langen Prozessen

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich alles, was die Rechte der Bürgerinnen und Bürger bei zu langen Prozessen stärkt. Denkbar sei allerdings auch – wie vom DAV in der Vergangenheit schon vorgeschlagen – ein echtes Rechtsmittel, das der Untätigkeitsbeschwerde, einzuführen. Darüber müsste dann das nächst höhere Gericht entscheiden. In jedem Fall sind die Bundländer nach wie vor gefordert, die Gerichte sachlich und personell so auszustatten, dass sie ihre Arbeit in angemessener Zeit erledigen können.

„Zur Qualität des gerichtlichen Verfahrens gehört auch dessen Dauer“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Auch wenn der neue Gesetzentwurf keinen eigenen Rechtsbehelf darstelle, er sei jedoch geeignete Grundlage, um eine Entschädigung zu verlangen.

Es muss auch Effizienzsteigerungen bei den Gerichten geben. Es gibt nach wie vor unterschiedliche Verfahrensdauern in den einzelnen Bundesländern und der einzelnen Gerichtszweige. Auch wenn die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den Zivilgerichten im europäischen Vergleich positiv ist, gibt es generell Optimierungsbedarf.

18März/10

Aufforderung zum Deutschkurs keine Diskriminierung

Eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kroatin arbeitete seit vielen Jahren als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad. Seit 2006 hatte der Arbeitgeber sie wiederholt aufgefordert, einen Deutschkurs zu belegen, da ihr Deutsch sich verschlechtert habe. Immer wieder war es zu Verständigungsschwierigkeiten mit Kollegen und Vorgesetzten gekommen. Schwimmbadbesucher hatten sich beschwert. Die Frau weigerte sich jedoch und warf ihrem Arbeitgeber Diskriminierung wegen ihrer Rasse und ethnischen Herkunft vor. Durch die wiederholte Aufforderung zum Besuch eines Sprachkurses fühlte sie sich belästigt. Sie klagte auf 15.000 Euro Entschädigung.

Die Richter wiesen die Klage in erster und zweiter Instanz ab. Der Arbeitgeber habe die Klägerin lediglich zu einem Deutschkurs aufgefordert, damit die Mitarbeiterin ihre Sprachkenntnis verbessere. Ihre Herkunft und kroatische Muttersprache hätten dabei keine Rolle gespielt. Auch handele es sich nicht um eine Benachteiligung in Form einer Belästigung, wie sie das Allgemeine Gleichstellungsgesetz – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – kennt. Kennzeichnend für eine Belästigung in diesem Zusammenhang sei „die durch die unerwünschten Verhaltensweisen bezweckte oder bewirkte Verletzung der Würde der Person sowie die Schaffung eines feindlichen Umfelds“. Davon könne jedoch bei der wiederholten Aufforderung, einen Sprachkurs zu besuchen, nicht die Rede sein: Eine solche Aufforderung greife nicht die Würde der Betreffenden an.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

16März/10

Versicherung muss auch Schaden am Verdeck bezahlen

Im August 2008 schnitten Diebe auf einem Parkplatz das Verdeck eines Cabrios auf und stahlen aus dem Innenraum eine Jacke. Dem Autobesitzer entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von rund 830 Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte er 682 Euro von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, so meinte die Versicherung, seien nicht mitversichert.

Das Gericht folgte der Klage des Autobesitzers und sprach ihm Schadenersatz zu. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schäden des Fahrzeugs gedeckt, die durch Diebstahl entstünden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen ersetzt würden, die bei Diebstahl des Fahrzeuges entstünden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Für die Auslegung entscheidend seien der Wortlaut, der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang. Aus dem Wortlaut ergäbe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfters auf und sei den Versicherungen auch bekannt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht greifen solle.

Informationen: www.verkehrsrecht.de.