Category Archives: Recht

12Feb./10

Wohnungsnutzung für berufliche Zwecke

Dem Mieter einer Erdgeschosswohnung wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Laut Vermieter wollte seine Frau in der Wohnung einen Tierbedarfshandel einrichten. Für dieses Projekt habe sie in dem kleinen Städtchen keine anderen passenden Räume gefunden. Dagegen protestierte der Mieter. Der Vermieter legte Räumungsklage ein. Die Gerichte gaben ihm in erster und zweiter Instanz Recht.

Die Richter beriefen sich auf die gesetzliche Vorschrift, dass der Vermieter kündigen könne, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe. Dies gelte nicht nur dann, wenn der Vermieter die Räume für sich oder Angehörige als Wohnung benötige, sondern auch dann, wenn er sie gewerblich nutzen wolle. Die Interessen des Vermieters wögen im vorliegenden Fall schwerer als das Interesse des Mieters, in der Wohnung zu bleiben. Das gelte insbesondere auch darum, weil die Ehefrau keine anderen Räumlichkeiten habe finden können.

Informationen: www.mietrecht.net

12Feb./10

Zwei Urkunden – ein Mietvertrag

Als die Mieter vor rund 35 Jahren ihre Wohnung bezogen, erhielten sie gemeinsam mit dem Mietvertrag für die Wohnung auch den für einen Garagenstellplatz. Dieser blieb ihnen auch erhalten, als sie innerhalb der Anlage die Wohnung wechselten. Lange Zeit war der Wohnungseigentümer gleichzeitig auch der Garageneigentümer. Nach einer Eigentümeraufteilung wollte der neue Garageneigentümer den Mietvertrag kündigen, um die Stellplätze zu einem deutlich höheren Preis neu zu vermieten.

Die Richter entschieden anders. Bei Garage und Wohnung handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis, da zum Zeitpunkt der Anmietung Wohnungs- und Garageneigentümer identisch gewesen seien. Dies sei auch nach dem Umzug in die neue Wohnung noch so gewesen. Die spätere Teilung des Anwesens spiele keine Rolle. Jetzt könnten Wohnung und Garage nur im Namen aller Eigentümer gemeinsam gekündigt werden. Da die vereinbarten Bedingungen weiterhin gültig seien, könnten die Kläger auch keine höhere Miete verlangen.

Informationen: www.mietrecht.net

08Feb./10

Abschleppen am Weg des Rosenmontags erlaubt

Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken markierten Flächen. Der Abstellplatz des Fahrzeugs befand sich außerdem auf einer im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Straße in Koblenz. Nachdem sie den ermittelten Halter nicht erreichen konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:00 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als der Wagen schon abschleppfertig war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte ihn selbst. Die Beklagte forderte vom Kläger für den abgebrochenen Abschleppvorgang die Bezahlung der Kosten.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Betroffene und verwies zur Begründung unter anderem auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug dort abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht auf die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung berufen. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, dort zu parken. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe nach Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag die benannte Arztpraxis nicht aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe nämlich schlüssig und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag auch keine Mitarbeiterin gewesen sei.

Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagszug geboten gewesen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de.

26Jan./10

Halterhaftung ist verfassungswidrig

Damit würde ein Einstieg in ein System gewählt, welches aus guten Gründen bisher abgelehnt worden ist. Gefahr besteht nach Ansicht des DAV, dass es künftig Entwicklungen geben könnte, bei denen sich die Behörden nicht einmal mehr die Mühe machen würden, wer ein Verstoß begangen hat, sondern bevorzugt den Halter heranziehen.

„Es ist verfassungswidrig, wenn der Halter eines Fahrzeuges bestraft wird, ohne dass er selbst einen Verstoß begangen hat“, so Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Zwar seien Maßnahmen, die die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen, begrüßenswert. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn derjenige, der einen Verkehrsverstoß begangen hat, ermittelt und bestraft werde. „Die Einführung der Halterhaftung für Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit aber kontraproduktiv“, erläutert Meier-van Laak weiter.

Alle bisherigen Sanktionsmaßnahmen, wie das Flensburger Punktesystem oder Fahrverbote sind untrennbar mit der Feststellung der Schuld des Fahrers verbunden. Die Einführung der Halterhaftung würde aber einen massiven Eingriff in die Rechte der Kraftfahrer bedeuten. Der Halter eines Kfz würde faktisch gezwungen werden, die Geldbuße zu bezahlen oder Kosten zu tragen, wenn er den Fahrer seines Fahrzeuges nicht benennen kann oder – weil es sich beispielsweise um einen nahen Angehörigen handelt – nicht benennen will. „Damit wird aber das Zeugnisverweigerungsrecht außer Kraft gesetzt“, erläutert Meier-van Laak.

Das Sanktionssystem im Verkehrsrecht bemisst sich bisher auch immer an der Schwere des Verkehrsverstoßes, an der Schuld des Betroffenen. Je gravierender das Fehlverhalten, desto höher die Geldbuße, desto mehr Punkte in Flensburg et cetera. Dem Halter kann aufgrund seiner Haltereigenschaft aber kein persönliches Fehlverhalten vorgeworfen werden, begründet der DAV seine Ablehnung. Es liegt der Verdacht nahe, dass die Einführung der Halterhaftung keine Maßnahme darstellt, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, sondern ein Kostensparmodell für die Behörden ist. „Der Aufwand der Behörde bei der Beweisführung würde mit der Halterhaftung erheblich verringert werden, da nicht mehr der Fahrer, sondern nur noch der Halter ermittelt werden müsste. Personalknappheit und Kostensparmodelle dürfen nicht dazu führen, verfassungsrechtlich geschützte Positionen aufzugeben“, so Meier-van Laak. Der Verdacht, dass auch finanzielle Interessen verfolgt werden, dränge sich auf.

Die Verkehrssicherheit kann nach Ansicht des DAV nur dadurch erhöht werden, dass derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Das Flensburger Punktesystem zeigt hierbei eine deutliche Wirkung.

In Deutschland gilt das „Verschuldensprinzip“, dabei soll es bleiben!

26Jan./10

Stärkung der Verkehrssicherheit

Bei dem nächsten Verkehrssicherheitsprogramm 2010–2020 beschäftigt sich die EU-Kommission mit bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern. Im Fokus stehen Kinder, Radfahrer, ältere Fahrer, Fahranfänger, Fußgänger und Berufskraftfahrer. Durch gezielte Trainingsprogramme sollen diese Personengruppen zu richtigem Verhalten im Straßenverkehr angehalten werden. Derartige Maßnahmen begrüßen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ohne Weiteres.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte sehen aber bestimmte Maßnahmen der verstärkten Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, wobei insbesondere Verstöße gegen geschwindigkeitsregelnde Vorschriften, Trunkenheit, Verstöße gegen die Gurtpflicht und Rotlichtverstöße im Vordergrund stehen, kritisch. Kritisiert wird insbesondere eine Richtlinie zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften, die auf den Weg gebracht wurde. Auch sollen verstärkt Halterdaten ausgetauscht werden.

„Diese Maßnahmen sind kein geeigneter Weg, das Verhalten von Kraftfahrern positiv zu beeinflussen“, erläutert Rechtsanwalt Michael Bücken vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Die Beschränkung auf den Austausch von Halterdaten sei falsch, es müsste vielmehr der Fahrer ermittelt werden, der den Verkehrsverstoß im Ausland begangen habe.

Grundsätzlich würden die Verkehrsrechtsanwälte die Schaffung eines einheitlichen europäischen Deliktsbescheides ablehnen, der bei Verstößen dem Fahrzeughalter zugestellt werde. Dies hätte zur Folge, dass dieser dann mit einer Geldbuße belegt werde, obwohl er oft gar nicht derjenige ist, der das konkrete Delikt begangen hat (vgl. hierzu Pressemitteilung VGT 1/10).