Category Archives: Recht

18Feb./10

Bei Unfall nicht angeschnallt – trotzdem kein Mitverschulden

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; ihr Ehemann sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.

Mit ihrer Klage machte die Frau restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.

Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen erhalten Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

12Feb./10

Sprachkurs in Mexiko kann abgesetzt werden

Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Pursers setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubes einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Mexiko. Die Aufwendungen in Höhe von rund 700 Euro wollte er steuerlich absetzten, was ihm allerdings vom Finanzamt versagt worden ist.

Dagegen klagte er. Bei der Sprachschule handele es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexiko. Da er im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen so genannte Standby-Flüge bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubes angereist. Das Finanzamt war der Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden, denn ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen gegeben.

Die Klage war vollumfänglich auch erfolgreich. Der Abzug als Werbekosten von Sprachreisen/Kursen setze voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Die Absetzbarkeit könne nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Solch einer Sprachreise könne nicht typisierend unterstellt werden, dass diese wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen wird. Hier sei der Sprachkurs besonders auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexiko deutlich geringer und zum anderen Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Der Kläger habe überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Sprachkurs während dessen vom Arbeitnehmer als genehmigter Bildungsurlaub stattgefunden habe.

In jedem Fall ist es notwendig, genau darzulegen, warum eine Sprachreise absetzbar ist. Dies hat ja letztlich das Gericht überzeugt. In Streitfällen helfen im Steuerrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte. Man findet diese unter www.anwaltauskunft.de.

12Feb./10

Augen auf im Supermarkt

Die Klägerin war im Supermarkt der Beklagten an einem Rollgitterwagen mit dem Fuß in einer querstehenden Rolle hängen geblieben und dadurch gestürzt. Sie meinte, das Personal hätte dafür Sorge tragen müssen, dass das Rad an dem Rollgitterwagen nach dem Abstellen des Wagens gerade gestellt wird. Sie zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu und forderte Schadensersatz von dem Supermarktbetreiber.

Nachdem die Klage schon in der ersten Instanz gescheitert war, hatte sie auch bei den Bamberger Richtern keinen Erfolg. Rollen eines Gitterwagens würden immer aus den Umrissen des Wagens selbst herausragen und daher stets ein gewisses Risiko bergen. Auch sei der Gang trotz des abgestellten Rollcontainers ausreichend breit gewesen, so dass die Kundin in einigem Abstand hätte vorbei gehen können. Auch sei diese „Gefahr“ für jedermann überschaubar gewesen. Es könne nicht erwartet werden, dass die Betreiber von Einkaufsmärkten ihre Kunden vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen schützen. Die Kundin müsse schon ausgesprochen eng am Hindernis vorbei gegangen sein, um überhaupt darüber zu stürzen. Auch wäre es ja problemlos möglich gewesen, durch die Wahl eines anderen Durchganges das Passieren der engen Stelle zu vermeiden. Verursacht sei der Sturz der Klägerin allein durch ihre eigene Unaufmerksamkeit.

Information: www.anwaltauskunft.de

12Feb./10

Perlwein darf nach dem „Paradies“ benannt werden

Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung „Paradiesecco“. Das Bundesland vertrat die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco“ an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ anlehne und deshalb als bei Perlwein nicht zulässige geografische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe. Das ließ sie sich nicht gefallen und klagte mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies“ verweisen würde. Sie klagte auf Feststellung, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.

Zu Recht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorte – noch um eine unzulässige geografische Angabe. Das Wort „Secco“ habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt. Eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco“ hergestellt ist, sei daher nicht zu befürchten. Die Verwendung des Wortes „Paradies“ stelle sich auch nicht als bei Perlwein grundsätzlich nicht gestattete geografische Angabe dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf den hier abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten“ in Verbindung bringe. Der Begriff „Paradies“ stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohl fühle und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete, geografische Angabe dar. Es komme nicht auf die in Deidesheim wohnenden Verbraucher an, da bei einer bundesweit im europäischen Ausland erfolgten Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.

Information: www.anwaltauskunft.de

12Feb./10

Friseur muss Schmerzensgeld zahlen

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall ließ sich eine Kundin in einem Friseursalon die Haare blondieren. Versehentlich trug eine Mitarbeiterin das Blondierungsmittel auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf eine etwa fünf mal fünf Zentimeter große kahle Stelle. Die Haftpflichtversicherung des Friseursalons zahlte an die Klägerin 1.000 Euro Schmerzensgeld und bot insgesamt 5.000 Euro an. Die Klägerin meinte, ihr stünden 20.000 Euro zu, da sie dauerhaft entstellt sei. Auch seien ihre Heiratschancen dadurch gemindert. Die Haftpflichtversicherung meinte hingegen, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.

Zugunsten der Klägerin stellte das Gericht fest, dass diese aufgrund der Verätzung starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Diese sei mit Risiken verbunden, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher stelle die kahle Stelle einen Dauerschaden dar. Auf der anderen Seite sei die kahle Stelle aber nur dann zu erkennen, wenn man mit den Händen das Haar anhebe. Sie sei daher nicht „entstellt“. Eine Minderung der Heiratschancen sei äußerst fern liegend. Daher sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de