Category Archives: Recht

20Juni/10

Fahrtenbuchauflage nach erstem Verkehrsverstoß

Der Pkw des Halters wurde von einer anderen Person benutzt, die statt der erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h fuhr. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das Gericht bestätigte jedoch die Fahrtenbuchauflage: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Schließlich sei die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Keine rechtliche Bedeutung habe, dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen. Entscheidend sei vielmehr, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

20Juni/10

Schmerzensgeld nur bei genauem Nachweis

Ein Fahrradfahrer erlitt durch den Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss, ein Zahn brach ab, zwei Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Behandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er erhob Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen angemessen.

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Kläger habe seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen nicht bewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Nachweislich leide der Kläger allerdings unter Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare am Kinn. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

15Juni/10

Pflichtteilsrecht bei Lebensversicherung

Auf die Entscheidungen, die der BGH am 28. April 2010 (AZ: – IV ZR 73/08 – und – IV ZR 230/08 -) getroffen hat, hat die Fachwelt seit langem gewartet. Damit hat die oberste richterliche Instanz zur Frage Stellung bezogen, mit welchem Wert ein schenkungshalber eingeräumtes widerrufliches Bezugsrecht an einer Lebensversicherung bei der Berechnung von Pflichtteilergänzungsansprüchen anzusetzen ist.

Die aktuelle BGH-Entscheidung sieht demnach vor, den Wert der Lebensversicherung anzusetzen, den diese in der letzten – juristischen – Sekunde des Lebens des Erblassers nach objektiven Kriterien für sein Vermögen gehabt hätte. Dies entspricht in der Regel dem Rückkaufswert der Versicherung. In Einzelfällen könnte jedoch auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein. „Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof wieder für Rechts- und Beratungssicherheit in diesem wichtigen Bereich gesorgt“, bekräftigt Konrad.

Neben mehr Rechtssicherheit Erhöhung der Pflichtteilergänzungsansprüche

Der Bundesgerichtshof ist einer Tendenz in Literatur und Rechtsprechung, die sich auf eine Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH stützte, entgegen getreten. „Nach vorangegangenen unterschiedlichen Entscheidungen der Berufungsgerichte war die Rechtslage für Pflichtteilsberechtigte und Erben unklar geworden“, führt Konrad aus. So habe beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnet, das Kammergericht hingegen entschied infolge der rechtsgerichtlichen Entscheidung auf Basis der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Das aktuelle BGH-Urteil schaffe, so Konrad, nicht nur Rechtssicherheit, sondern hat auch für die Pflichtteilsberechtigten erhebliche Auswirkungen.

In den Fällen, in denen Lebensversicherungen bei der Pflichtteilergänzung eine Rolle spielen, wird der Anspruch in der Regel höher sein als früher.

Allerdings müssen dies künftige Erben auch bei der Liquiditätsvorsorge für Pflichtteilsauszahlungen bedenken.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

10Juni/10

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse. Er verband somit sein Wassernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers.

Der Kläger war der Meinung, auf diese Umsätze (Legen des Hausanschlusses) sei – ebenso wie für die Wasserlieferung selbst – der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Dies müsse dann gelten, wenn Grundstückseigentümer zugleich Empfänger der Wasserlieferungen seien. Das Finanzamt hatte dagegen entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 auf diese Umsätze den Regelsteuersatz angewendet.

Nach Auffassung des Gerichts falle das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen unter den Begriff „Lieferung von Wasser“. Daher sei der ermäßigte Steuersatz anzusetzen. Der Gesetzgeber dürfe zwar das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die „Lieferungen von Wasser“ ausschließen. Dies erfordere aber eine gesetzliche Regelung und könne nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift geschehen.

DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um die Vermietung und Miete, ebenso bei den Fragen rund um Wohn- oder Grundstückseigentum. Weitere Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

10Juni/10

Mieter kann sich gegen Kamera im Hauseingang wehren

Der Vermieter installierte im Treppenhaus seines Mietshauses im Eingangsbereich eine Videokamera. Von innen erfasste sie jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin sah darin einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Der Vermieter begründete die Überwachung mit dem Diebstahl mehrer Fahrräder vor dem Anwesen. Zudem sei die Hauseingangstür sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden.

Der Klage der Mieterin gab der Richter Recht. Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es umfasse auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.

Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem der Eingangsbereich besprüht worden war. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Tür nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse.

Die DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte informieren darüber, dass nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ VI ZR 176/09) Grundstückseigentümer Videokameras hinnehmen müssen, wenn diese ausschließlich auf das Nachbargründstück gerichtet sind. Vermieter und Mieter sollten sich in Zweifelsfällen rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte und weitere Informationen findet man unter www.mietrecht.net.