Category Archives: Recht

25Juni/10

So viele Schlüssel wie Mieter

Ein junges Elternpaar mietete ein Wohnung mit dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die Garage um einen zweiten Schlüssel, da ihre Wohnung nur über diesen Weg barrierefrei – und damit kinderwagen-freundlich – zu erreichen war. Der Vermieter weigerte sich jedoch: Würde er mehrere Schlüssel pro Stellplatz vergeben, bestehe die Gefahr, dass der Mieter mehr als ein Fahrzeug in der Garage abstelle. Darüber hinaus wies er auf den entstehenden Verwaltungsaufwand hin. Das Paar minderte daraufhin die Miete um zehn Prozent.
Die Richter erkannten eine Mietminderung von fünf Prozent als gerechtfertigt an. Die Mieter hätten Anspruch auf so viele Tiefgaragenschlüssel, wie sie für ihre individuellen Zwecke benötigten. Mieter seien zwei Personen. Diese würden unabhängig voneinander die Garage benützen. Daher müsse jeder über einen eigenen Schlüssel verfügen können. Ansonsten entstehe ein unzumutbarer Koordinierungsbedarf. Der Mangel, der durch das Fehlen des zweiten Schlüssels entstehe, beschränke sich aber nicht nur auf die Garage, sondern auch auf die Wohnung, da diese eben nur durch die Garage barrierefrei zu erreichen sei.
Weitere Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

25Juni/10

Teure Hilfe beim Umzug

Beim Einzug in die neue Wohnung beschädigten zwei Bekannte des neuen Mieters, die ihm beim Umzug halfen, den Notschalter im Fahrstuhl. Der Vermieter klagte auf Erstattung seiner Reparaturkosten. Der Mieter musste zahlen. Er sei verpflichtet, so die Richter, die ihm nicht vermieteten, allgemein zugänglichen Gebäudeteile – wie etwa Aufzug oder Treppenhaus – nicht zu beschädigen. Nimmt er beim Umzug die Hilfe anderer Personen in Anspruch, haftet der Mieter, wenn die Helfer einen Schaden verursachen.
Gleiches gilt übrigens, wenn Gäste oder Lieferanten derartige Schäden verursachen.
Weitere Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

25Juni/10

Privater Krankenversicherer darf keinen Zuschlag verlangen

Konkret betroffen war die Allianz Private Krankenversicherungs-AG, die der Auffassung war, einen solchen Zuschlag berechnen zu dürfen. „Ein solches Verlangen ist nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes ein klarer Verstoß gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht und damit auch eine Verletzung des Versicherungsvertrages“, erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach (Koblenz), stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Wer gut beraten war und nur unter Vorbehalt gezahlt hat, kann nun die Beträge zuzüglich Verzinsung zurückverlangen.“
Aber auch derjenige, der vorbehaltlos gezahlt hat, kann laut Rechtsanwalt Schubach die Rückzahlung verlangen, da die Allianz ihm wegen der Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist. „Gleiches gilt für diejenigen, die sich wegen des verlangten Zuschlages haben abschrecken lassen“, so Rechtsanwalt Schubach weiter. „Diese müssen von der Allianz so gestellt werden, als wäre der Tarifwechsel ohne Zuschlag durchgeführt worden, ihnen sind also die durch den unterbliebenen Tarifwechsel entstandenen finanziellen Nachteile zu ersetzen.“
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

25Juni/10

Sozialhilfe muss Versicherung im Basistarif finanzieren

Ein 72-jähriger Mann wehrte sich gegen die von der Stadt Essen vorgenommene Kürzung der Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß. Die Stadt hatte bei der Sozialhilfegewährung nur noch Beiträge in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge berücksichtigt. Diese lagen rund 130 Euro unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Krankenversicherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen.
Nachdem das Sozialgericht Duisburg den Antrag des Betroffenen auf Eilrechtsschutz abgelehnt hatte, gab das LSG hingegen dem Antragsteller Recht. Und dies sogar im Eilwege, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließe insbesondere nicht erkennen, aus welchen besonderen Gründen eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte. Der Betroffene müsse die Möglichkeit haben, weiter bei einer privaten Krankenversicherung zu bleiben. Die Kosten hierfür seien zu erstatten.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de

25Juni/10

BGH-Urteil zu Sterbehilfe

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät zur Durchsetzung des eigenen Willens dringend dazu eine eigene, individuelle Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht zu errichten.
In der Entscheidung ging es um Rechtsfragen des Abbruchs und der Unterbrechung der Behandlung einer unheilbar erkrankten und selbst nicht mehr entscheidungsfähigen Patientin, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen Patientenverfügungsgesetzes am 01. September 2009 eine Tochter und ihren beratenden Anwalt auf die Anklagebank gebracht hatten. Die Tochter hatte den Schlauch der Ernährungssonde ihrer seit 5 Jahren im Wachkoma liegenden alten Mutter durchschnitten. Dies geschah auf Rat eines Anwaltes, den die Tochter eingeschaltet hatte, weil das Heim sich zunächst geweigert hatte, die künstliche Ernährung zu beenden. Weil auch der behandelnde Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung angeordnet hatte, lenkte das Heim schließlich ein. Das Gesamtunternehmen hatte das Heim dann aber angewiesen die Sonde wieder anzulegen, der Tochter Hausverbot zu erteilen und die gegenteilige mündliche Patientenverfügung der Patientin zu ignorieren.
Dass der Rat zum Durchtrennen des Schlauches kein strafbarer Tötungsversuch war, ist nun höchstrichterlich klargestellt. Rechtlich ist jede Behandlung grundsätzlich Köperverletzung. Nur die Einwilligung des Betroffenen macht sie zulässig. Auch jede Weiterbehandlung bedarf einer solchen rechtfertigenden Erklärung. Der Abbruch mit Willen des Betroffenen braucht eine solche Einwilligung gerade nicht. Wird die Behandlung gegen den Willen des Patienten erzwungen, so ist das die strafbare Handlung und nicht der Abbruch. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Wiederaufnahme des Pflegeheims  klar als rechtswidrigen Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet. Die Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, habe bindende Wirkung entfaltet und stelle sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
„Die Entscheidung und die klaren Worte des BGH sind uneingeschränkt zu begrüßen“, so der DAV. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV hatte sich erst im April 2010 auf dem Ersten Deutschen Seniorenrechtstag mit Fragen des neuen Patientenverfügungsrechts und der Sterbehilfe beschäftigt. Rechtsanwältin Dr. Doering-Striening, stellvertretende Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht: „Jede andere Entscheidung hätte das neue Patientenverfügungsgesetz ad absurdum geführt. Es respektiert den verfassungsrechtlich geschützten Willen des Menschen, über seinen Körper und sein Leben selbst zu entscheiden. Auch wenn die Entscheidung unvernünftig ist oder einfach nur von anderen nicht respektiert wird.“
„Das beste Recht nutzt nichts, wenn es nicht jemand durchsetzt“, so Dr. Doering-Striening weiter. Die Patientenverfügung müsse nach neuem Recht schriftlich sein. Sie sollte Auslegungsregeln enthalten für all die Situationen, die man nicht sicher vorhersehen könne. Denn auch der mutmaßliche Wille könne reichen, um den Patientenwillen zu realisieren. „Geben Sie Ihrem Bevollmächtigten und den Sie behandelnden Ärzten „Regieanweisungen für Ihr Drehbuch am Lebensende“ und sorgen Sie dafür, dass sie durchgesetzt werden“, lautet die Empfehlung von Doering-Striening.