Category Archives: Recht

19Okt./10

Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung: Doppeltes Bußgeld auch für Sozialhilfeempfänger

Ein Autofahrer war außerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h erwischt worden. Er wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 300 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Der Autofahrer, mit einem monatlichen Nettoverdienst von 950 Euro nur eingeschränkt leistungsfähig, legte gegen das Urteil Beschwerde ein. Diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sei zunächst einmal vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs auszugehen, der zum Tatzeitpunkt bei 150 Euro lag. Im vorliegenden Fall sei jedoch auch zu bedenken, dass der Fahrer vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes von 300 Euro sei jedoch, dass der betroffene Autofahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen sei: zweimal wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h. Bei einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sehe der gesetzliche Bußgeldkatalog eine Verdopplung des Bußgeldes vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen könnten im vorliegenden Fall nicht zu einer Minderung des Bußgeldes herangezogen werden, schließlich könne eine abschreckende Wirkung nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Den Zahlungsschwierigkeiten des Mannes könne man jedoch mit einem Aufschub sowie der Möglichkeit einer Ratenzahlung entgegen kommen.

Ob und wann man im Straßenverkehr überhaupt auf einen „Sozialbonus“ hoffen kann, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

19Okt./10

Vom Schubsen an der Bushaltestelle

Die Versicherung wollte von dem Schüler über 8.000 Euro einklagen. Diese Summe musste sie als Haftpflichtversicherung eines Schulbusunternehmens für die Behandlung einer verletzten Schülerin aufbringen. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden und dadurch gefallen. Ihr rechter Fuß war unter den anfahrenden Schulbus geraten. Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Schülerin absichtlich geschubst und dadurch zu Fall gebracht habe. Der Junge verteidigte sich: Er habe die Verletzte nicht absichtlich geschubst. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer unbekannten Person geschubst worden und dann auf das Mädchen gefallen sei.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Versicherung den schuldhaften Stoß durch den Mitschüler nicht nachweisen konnte. Mehrere Zeugen hatten angegeben, dass der Schüler selbst im Bus an der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst worden war. Daraufhin sei er ins Straucheln geraten und auf die Mitschülerin gefallen. Dabei hatte er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weggestoßen, so dass die gerade Aussteigende zu Boden gefallen und vom abfahrenden Bus verletzt worden war. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die verletzte Schülerin.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

07Okt./10

Bäume fällen auf gemieteten Grundstück kann teuer werden

Die Frau hatte einen Teil eines Grundstücks gemietet. Sie beauftragte die Bundesforstbehörde, insgesamt 55 Bäume auf dem Grundstück zu fällen. Die Grundstückseigentümerin erfuhr erst im Nachhinein von den Rodungsarbeiten. Sie verklagte die Mieterin auf rund 40.000 Euro Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumstand zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück.

Das OLG bestätigte das Urteil der ersten Instanz und verurteilte die Mieterin zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Es habe kein Einverständnis der Grundstückseigentümerin zu den Baumfällarbeiten vorgelegen. Die Höhe des Schadensersatzes ergebe sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin.

Informationen: www.mietrecht.net

07Okt./10

Schimmel trotz Lüften – hohe Mietminderung möglich

Eine Frau mietete für sich und ihre Familie eine Wohnung. Nach dem Einzug begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Als sich schließlich der Schimmel teilweise bis zu einer Höhe von 80 Zentimetern und mehr ausgebreitet hatte, forderte die Frau die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu lassen. Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin die Broschüre „Richtiges Heizen und Lüften“ aus. Sie war der Ansicht, die Schimmelbildung könne nur an mangelhafter Lüftung liegen.

Die Mieterin klagte. Sie forderte nicht nur die Schimmelbeseitigung, sondern wollte auch feststellen lassen, dass sie ihre Miete um 100 Prozent mindern könne. Schließlich bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Die gesamte Familie würde bereits unter Erkrankungen des Bronchialsystems leiden.

Die Richter gaben ihr Recht. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass auch durch langes Lüften die Feuchtigkeit in den Räumen nicht zu beseitigen war. Lediglich bei ununterbrochenem Lüften würde kein Schimmel entstehen. Dies sei der Familie jedoch nicht zuzumuten, so das Gericht. Das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüften dürfe nicht ein Maß erreichen, das die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieter einschränke. Insbesondere müsse die Mieterin auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, bei der sie tagsüber nicht zuhause sei und daher nicht lüften könne. Lüften am Morgen und in den Abendstunden müsse ausreichen. Darüber hinaus könne es auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen sei, bei geöffnetem Fenster zu schlafen.

Auch die Mietminderung von 100 Prozent sei begründet. Es bestünde eine konkrete Gesundheitsgefährdung auf Grund des großflächigen, massiven Schimmel- und Milbenbefalls. Dieser mache eine Nutzung der Wohnung unmöglich.

Informationen: www.mietrecht.net

06Okt./10

Finger weg vom Sparbuch der Kinder!

Ein Vater hatte für seine mittlerweile volljährige Tochter mit ihrem Wissen ein Sparbuch  aufbewahrt. Auf das Sparbuch wurden regelmäßig die zu Konfirmation, Geburtstag und Weihnachten anfallenden Geldgeschenke eingezahlt. Von dem Sparbuch hob der 1600 Euro ab. Das Geld habe er laut eigenen Angaben nach und nach an die Mutter ausbezahlt, damit diese Anschaffungen für die Tochter finanzieren könne. Dies bestätigte die Mutter aber nicht.
Das Gericht erläuterte, dass es zwar Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt hat und anschließend auch über das Geld nach Belieben verfügen darf. In diesem Fall ist aber nicht das Geld des Vaters auf das Sparbuch eingezahlt worden, sondern Geschenke anderer Personen. Daher war es dem Vater nicht erlaubt, die 1600 Euro abzuheben.
Somit räumt das Gericht mit dem häufig verbreiteten Irrglauben auf, dass nicht immer derjenige berechtigt ist, von dem Guthaben abzuheben, der das Sparbuch in seinen Händen hält.
Bei jeder Art von Rechtsfragen ist es immer von Vorteil, einen Anwalt zu kontaktieren. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min aus dem Festnetz).