Über mehrere Jahre hatte ein Psychotherapeut im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet. 2008 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Strafprozess hatte der Therapeut nach anfänglichem Bestreiten die Taten zugegeben und auf Rechtsmittel verzichtet. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin die Approbation. Dagegen klagte der Mann.
Ohne Erfolg. Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen Patientinnen im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis stellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Bei Würdigung aller Umstände lasse es die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, so die Richter. Auch dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache (ein „Deal“) vorausgegangen sei, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und – nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war – auf Rechtsmittel verzichtet habe, ändere daran nichts. Denn auch in einem solchen Falle werde das Strafverfahren mit einem „normalen“ Urteil abgeschlossen.
Der Widerruf der Approbation könne auch nicht auf die Behandlung weiblicher Patientinnen beschränkt werden, wie der Kläger angeregt habe. Denn die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden. Sie beziehe sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de
Category Archives: Recht
Schlüssel im Wertfach sicher genug aufbewahrt
Der Bewohner einer Mietwohnung musste sich einem Klinikaufenthalt unterziehen. Seine Wohnungsschlüssel verwahrte er zusammen mit seinen Papieren in einem abschließbaren Wertfach im Zimmerschrank auf. Das Fach wurde aufgebrochen und der Schlüssel gestohlen. Der Vermieter tauschte daraufhin die Schließanlage in dem Wohnhaus aus. Von dem Mieter verlangte er Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Ein Mieter sei zwar grundsätzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch an dem Mietobjekt Schaden entstehen könne. Hierzu zähle auch die sichere Aufbewahrung der Haus- und Wohnungsschlüssel, auch während eines Krankenhausaufenthaltes. Der Mieter habe aber, so die Richter, mit der Nutzung des Wertfaches in der Klinik seiner Verpflichtung Rechnung getragen. Eine besondere Prüfung des Wertfachs auf Einbruchsicherheit sei nicht erforderlich gewesen.
Informationen: www.mietrecht.net
Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht
Der Betroffene richtete einen Holzofen mit Glastür in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines circa fünf Meter entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens auf. Die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Richter sahen das anders. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen – auch nicht für die Nachbarschaft – zu erwarten. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen auch täglich genutzt werden.
Informationen: www.mietrecht.net
Regenrinne und Wohngebäudeversicherung
Im Frühjahr 2008 kam es am Haus der späteren Kläger zu einem Überlaufen der Dachrinne. Das Regenabflussrohr war außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, für das eine Wohngebäudeversicherung bestand, gebrochen. Die Kosten für die Rohrinspektion und die Instandsetzung betrugen nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma insgesamt über 8.700 Euro. Diese wollten die Versicherungsnehmer von ihrem Versicherer erstattet haben. Die Versicherung meinte jedoch, dieser Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung nicht erfasst.
Die Richter wiesen die Klage der Versicherungsnehmer ab. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind vom Versicherungsschutz nur dann Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, wenn diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen. Das Landgericht stellte wie bereits andere Gerichte vorher fest, dass ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen ist. Nach Meinung des Gerichts ergebe sich dies bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Daher wies das Gericht die Klage ab.
Informationen: www.mietrecht.net
Ablehnung eines Taxigastes nicht zwangsläufig Verstoß gegen die Beförderungspflicht
Ein Hamburger Taxifahrer sollte 300 Euro Bußgeld zahlen, da er am Hamburger Flughafen eine Fahrt abgelehnt hatte. Ein Fahrgast hatte darauf bestanden, mit Karte zu bezahlen. Der Taxifahrer teilte ihm jedoch mit, dass dies zur Zeit nicht möglich sei, da sein Kartenlesegerät defekt sei. Die zuständige Behörde sah darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Beförderungspflicht. Der Taxifahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht reduzierte daraufhin das Bußgeld von 300 auf 150 Euro, da es in diesem Fall keine „normale“ Beförderungsverweigerung sah.
Da sich der Taxifahrer jedoch nach wie vor ungerecht behandelt fühlte, ging er in die nächste Instanz und bekam Recht: Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts lag in diesem Fall weder eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht noch wegen Verstoßes gegen Ausrüstungsvorschriften vor. Es gebe nämlich keine gesetzliche Grundlage: Die Hamburgische Taxenordnung enthalte keine Regelung zur Zahlungsweise, insbesondere etwa zu Vorrichtungen für bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dies gelte auch dann, wenn sich das betreffende Taxiunternehmen gegenüber dem Flughafen dazu verpflichtet habe, eine Kartenzahlung grundsätzlich zu ermöglichen. Auch habe der Taxifahrer nicht gegen die Beförderungspflicht verstoßen: Der Fahrgast habe schließlich auf bargeldlose Zahlung bestanden, was jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
Im Einzelnen durfte es auf die regionalen Bestimmungen ankommen, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Informationen: www.verkehrsrecht.de