Category Archives: Recht

16Juni/11

An privatisiertes Unternehmen überlassene Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben Betriebswahlrecht

 Kiel/Berlin (DAV). An eine privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaft langfristig überlassene „Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ zählen und wählen bei der Betriebsratswahl im Beschäftigungsbetrieb mit. Außerdem sind sie dort auch wählbar. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in mehreren Wahlanfechtungsverfahren entschieden (AZ: 3 TaBV 31/10 vom 23. März 2011 und 2 TaBV 35/10 vom 5. April 2011), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Im Jahre 2005 hatte ein als öffentlich-rechtliche Körperschaft betriebenes Klinikum den gesamten Servicebereich auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert. Diese unterhält an zwei Standorten in Schleswig-Holstein Betriebe. Seit Anfang 2010 ist ein privater Investor zu 49 Prozent an der Tochtergesellschaft beteiligt. Die Arbeitsverträge aller von dieser Ausgliederung schon 2005 betroffenen Arbeitnehmer blieben unverändert und richten sich weiterhin nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Alle Mitarbeiter widersprachen einem Vertragswechsel zum privaten Arbeitgeber und sind seit 2005 unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen im Betrieb des Tochterunternehmens tätig. Die Tochtergesellschaft erstattet dem Klinikum für die gestellten Arbeitnehmer die Vergütung, erteilt die fachlichen Weisungen, darf aber zum Beispiel keine Kündigungen aussprechen.

Bei der Betriebsratswahl 2010 in dem Tochterunternehmen durften die 221 bzw. 284 überlassenen Arbeitnehmer wählen. Zwei Vorschlagslisten zweier Gewerkschaften hatte der Wahlvorstand allerdings nicht zugelassen, weil auf ihnen mehrere vom Klinikum gestellte Beschäftigte standen. Diese konnten nicht gewählt werden. An einem Standort wurde deshalb auch anstelle eines dreizehnköpfigen Betriebsrats nur ein Gremium aus 11 Betriebsratsmitgliedern gewählt.

Die beiden Gewerkschaften waren mit ihren Wahlanfechtungsverfahren durch zwei Instanzen erfolgreich. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die langfristig einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft gestellt seien, seien in ihrem Einsatzbetrieb bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt. Sie seien außerdem auch wählbar und bei der Betriebsratsgröße mitzuzählen, so die Richter. Das folge aus der seit August 2009 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Betriebsverfassungsrechts.

Eine Entscheidung vom 27. April 2010 in einem dritten Wahlanfechtungsverfahren (3 TaBV 36/10) betraf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt. Dort hatte der Wahlvorstand vier Arbeitnehmer mitgezählt, die ein Landkreis nach Ausgliederung einer privatisierten Tochtergesellschaft dieser überlassen hatte. Mit diesen Arbeitnehmern hatte der Wahlvorstand einen fünfköpfigen Betriebsrat wählen lassen. Die Arbeitgeberin meinte, es hätte nur ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfen.

In allen drei Verfahren ist die Rechtsbeschwerde aufgrund der neuen Gesetzeslage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Aktenzeichen des Bundesarbeitsgerichts sind noch nicht bekannt.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

16Juni/11

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern


Koblenz/Berlin (DAV). Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Kläger leben in einem Wohnhaus am Ortsrand im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere. Die Nachbarn beschwerten sich, daraufhin verbot der Kreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück.

Das Verbot war zu Recht ausgesprochen, so das Gericht. Die Haltung von zehn dieser Hunde auf dem Anwesen sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung. Sie überschreite das Maß der zulässigen Tierhaltung in einem Wohngebiet. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern eben auch abends, nachts und in den Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

09Juni/11

Mangelnder Versicherungsschutz bei Geldtransporten

 Berlin (DAV). Werttransport-Unternehmen werden nicht nur von Banken in Anspruch genommen, sondern auch von vielen anderen Kaufleuten, wie z. B. Inhabern von Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften. Der Transport von Geld ist absolute Vertrauenssache, und natürlich sollte ein etwaiger Verlust durch eine Versicherung abgedeckt sein. Aber was passiert, wenn das Werttransport-Unternehmen sich selbst an dem Geld bereichert?

„Eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Zusammenhang mit der Insolvenz der Heros-Gruppe zeigt, dass hier erhebliche nicht abgesicherte Risiken bestehen. Wenn es ganz schlimm kommt, ist der Kaufmann der Dumme“, erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In dem Urteil vom 25. Mai 2011 (AZ: IV ZR 117/09) hat der BGH entschieden, dass der Transportversicherer keine Zahlung leisten muss. Da die Heros-Gruppe insolvent ist, bleibt der Auftraggeber des Transportes auf dem Schaden sitzen. „Wie so oft sind Details entscheidend“, erklärt Schubach weiter. Im konkreten Fall war die Unterschlagung des überlassenen Bargeldes versichert. Das Werttransport-Unternehmen hatte dieses auf ein eigenes Konto eingezahlt und dann die Weiterleitung auf das Konto des Auftraggebers unterlassen. Da die Einzahlung auf ein eigenes Konto nach dem Transportvertrag zulässig war, lag in diesem Vorgang keine Unterschlagung. Die nachfolgend unterbliebene Weiterleitung war zwar vertragswidrig, aber nach dem Text des Versicherungsvertrages nicht mit versichert.

Da ähnliche Vertragsgestaltungen nicht unüblich sind, sieht Schubach für alle Kaufleute, die sich der Dienste von Werttransport-Unternehmen bedienen, dringenden Klärungsbedarf. Transportvereinbarung und Versicherungsvertrag sollten auf solche Lücken überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. „Dies gilt umso mehr, als Versicherer nach der Heros-Pleite die Versicherungsbedingungen erheblich zu Lasten der Versicherten geändert haben. Häufig besteht überhaupt kein Versicherungsschutz mehr bei vorsätzlichem Handeln des Werttransport-Unternehmens“, so Schubach.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

09Juni/11

Versicherte haben Anspruch auf antiallergene Zwischenbezüge

 Halle/Berlin (DAV). Gesetzlich Krankenversicherte mit Hausstaubmilbenallergie haben einen Anspruch auf antiallergene Matratzenzwischenbezüge. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 7. Oktober 2010 (AZ: L 10 KR 17/06), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.

Der Kläger litt unter einer Hausstaubmilbenallergie. Bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragte er die Erstattung der Kosten für zwei allergendichte Matratzenzwischenüberzüge. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte er vor. Die Krankenkasse lehnte ab: Bei den Überzügen handele es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Außerdem seien sie nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen.

Das sahen die Richter anders. Um die allergieauslösenden Kontakte mit dem Kot der Hausstaubmilbe zu verhindern und damit auch einer weitergehenden Behinderung durch die Reaktionen vorzubeugen, seien die antiallergenen Matratzenbezüge ein geeignetes und erforderliches Mittel. Sie seien auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommen sei. Die Richter sahen hier auch einen entscheidenden Unterschied zu antiallergener Bettwäsche: Diese habe eine Doppelfunktion als medizinisches Hilfsmittel und als Gebrauchsgegenstand des Alltags. Dagegen hätten die Matratzenzwischenbezüge nur die Funktion, vor dem Allergen zu schützen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

06Juni/11

Nebenkostenabrechnung: Einsicht in die Belege vor Ort

 Freiburg/Berlin (DAV). Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch, die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden geben. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011 (AZ: 3 S 348/10).

Der Kläger mietete eine Wohnung in Freiburg von einer in Karlsruhe ansässigen Wohnungsbaugesellschaft. Diese Wohnungsbaugesellschaft wurde später von einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Bochum übernommen. Als der Mieter eine Nebenkostenabrechnung prüfen wollte, wurde ihm die Einsichtnahme im 400 Kilometer entfernten Bochum oder die Übersendung von Fotokopien angeboten. Der Mieter lehnte beides ab und verlangte, in Freiburg Einsicht in die Abrechnungsbelege zu erhalten.

Zu Recht! Bei einem Wohnungsmietvertrag mit einer Vielzahl von Verpflichtungen gebe es keine von vornherein einheitlichen Erfüllungsorte. Grundsätzlich könne der Vermieter der Verpflichtung zur Vorlage der Belege nachkommen, wenn Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im gleichen Ort haben. Sind Mietsache und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt, könne der Mieter jedoch Einsicht am Mietort verlangen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Mieter bei Vertragsabschluss nicht damit habe rechnen müssen, sich zur Einsichtnahme nach Bochum begeben zu müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Mieter die Originale nicht in dessen Wohnung vorgelegt werden müssten, sondern dies durchaus in den Räumen der örtlichen Hausverwaltung geschehen könne. Deshalb müsse sich der Mieter auch nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen. Er habe ein berechtigtes Interesse, zunächst Einsicht in die Originale zu erhalten.

Nach Ansicht der DAV-Mietrechtsanwälte empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über den Ort der Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege in den Mietvertrag aufzunehmen. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters dürfte nicht ausreichen.

Informationen: www.mietrecht.net