Potsdam/Berlin (DAV). Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juni 2009 (AZ: 6 O 32/09).
Ein Autofahrer fuhr mit einem Mietwagen auf der Autobahn. Nachdem er einen anderen Wagen überholt hatte und wieder rechts eingeschert war, wollte er auf seinem Navi kontrollieren, ob er die Raststätte, an der eigentlich pausieren wollte, verpasst hatte. Dabei fuhr er auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf. Der Schaden belief sich auf rund 5.175 Euro. Die Mietwagenfirma weigerte sich trotz der vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung, den Schaden zu übernehmen, und klagte.
Mit Erfolg. Die Richter sahen die Benutzung des Navigationsgerätes während der Fahrt als grob fahrlässig an. Grobe Fahrlässigkeit bedeute im Straßenverkehr, dass das Verhalten des Fahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar sei. Grob fahrlässig handele, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behalte und hierdurch einen Unfall auslöse. Insbesondere sei das der Fall, wenn die Unaufmerksamkeit des Fahrers durch nicht verkehrsbedingte Tätigkeiten verursacht werde. Das gelte umso mehr bei schwierigen Verkehrsverhältnissen, die die volle Konzentration des Fahrers erforderten.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
München/Berlin (DAV). Bei Kindern hängt das Maß der gebotenen Aufsicht von Alter, Eigenart und Charakter ab. Eltern verletzen nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr fünfjähriges, im Radfahren geübtes Kind ein Stück Weg alleine vorausfahren lassen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 19. November 2010 (AZ: 122 C 8128/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Brandenburg/Berlin (DAV). Im Fußballstadion muss man vorsichtig sein. Man muss sich auf Unebenheiten auf den Treppen ebenso einstellen wie auf Gedränge. Der Betreiber eines Stadions muss daher weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn sich jemand durch einen Sturz verletzt, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 14. Dezember 2010 (AZ: 2 U 25/09). Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
