Wenn Transportgüter von einem Anhänger fallen, sind sie meist nicht richtig gesichert. In dem Fall, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, war ein Winterdienstfahrzeug vom Hänger gefallen. Weiter
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O-Ton + Magazin: Garantiezusage ist für Hersteller bindend
Wenn Autohersteller ihren Kunden Garantie zusichern, dann müssen sie auch dazu stehen. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alles aus dem Kleingedruckten der Garantiebedingungen erfüllt ist, gilt trotzdem die einmal gemachte Zusage! So entschied Oberlandesgericht Koblenz.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Der Hersteller hat auf Anfrage der Werkstatt eine vorbehaltlose Garantiezusage gegeben. Und die kann er kann er nicht im Nachhinein abändern. Also er ist gegenüber der Werkstatt verpflichtet, das Geld zu bezahlen. Er ist Vertragspartner der Werkstatt und nicht derjenige, dessen Auto innerhalb der Garantiezeit kaputt gegangen ist. – Länge 20 sec.
Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.
Magazin: Garantiezusage ist für Hersteller bindend
Wenn Autohersteller ihren Kunden Garantie zusichern, dann müssen sie auch dazu stehen. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alles aus dem Kleingedruckten der Garantiebedingungen erfüllt ist, gilt trotzdem die einmal gemachte Zusage!
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Beitrag:
Es begann mit einem simplen Motorschaden – der knapp zwei Jahre alte Transporter blieb unterwegs liegen. Die Werkstatt übernahm die Reparatur und fragte sicherheitshalber mal beim Hersteller des Wagens nach. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Der Hersteller erteilte auf Anfrage der Werkstatt eine Garantiezusage und nachdem die Werkstatt dann das Geld, dass sie für die Reparatur aufgewendet hatte, vom Hersteller ersetzt verlangt hat, sagte der Hersteller, er könne das nicht bezahlen, weil nämlich der Eigentümer des Wagens die Garantieintervalle nicht eingehalten habe. – Länge 20 sec.
Die Werkstatt wandte sich daraufhin an den Eigentümer – der sollte nun zahlen. Doch er schüttelte nur mit dem Kopf. Der Fall landete vor Gericht – und zog sich hin – bis zum Oberlandesgericht Koblenz. Dort wurde dann entschieden: Der Fahrzeugbesitzer muss nicht zahlen – der Hersteller hat schließlich gesagt, er übernimmt die Kosten.
O-Ton: Der Hersteller hat auf Anfrage der Werkstatt eine vorbehaltlose Garantiezusage gegeben. Und die kann er kann er nicht im Nachhinein abändern. Also er ist gegenüber der Werkstatt verpflichtet, das Geld zu bezahlen. Er ist Vertragspartner der Werkstatt und nicht derjenige, dessen Auto innerhalb der Garantiezeit kaputt gegangen ist. – Länge 20 sec.
Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.
Absage.
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