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23Okt./09

Unerwünschtes Wasser im Getränkelager

Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen Mängeln am Mietobjekt die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche nach Regenfällen in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 um 25 Prozent mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, rund 20.000 Euro zurückzuzahlen. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte sei eine Mietminderung von 25 Prozent angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches liege nicht vor, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt habe. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 Prozent der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen.

Informationen: www.mietrecht.net

23Okt./09

Keine „Laubrente“ vom Nachbarn wegen zweier Eichen

Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der der beklagten Stadt gehört. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen des Herbstlaubes, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldentschädigung von der beklagten Stadt beanspruchen könne. Die Klägerin verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich 3.944 Euro.

Nachdem das Landgericht noch der Klage im Wesentlichen Recht gegeben hatte, entschied das Oberlandesgericht in der nächsten Instanz nun anders und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf eine „Laubrente“ könne in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen – etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt sei, der Baum unter Schutz stehe oder dergleichen. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf „Laubrente“ sei jedoch, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleide, das zumutbare Maß einer hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Daran fehle es hier. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen verursachten die beiden Eichen lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks. Dieser Mehraufwand sei zumutbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beiden Eichen schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Haus erwarb, vorhanden und bereits recht groß waren.

Informationen: www.mietrecht.net

23Okt./09

Gespräch + Magazin: Software des Jahres

Matthias Tüxen antwortet dazu auf folgende Fragen:
1.    Was ist denn nun die beliebteste Software des Jahres?
2.    Es gab auch die Kategorie Freeware – wie kommt sie zustande und wer hat da gewonnen?
3.    Eine der 14 Kategorien bei Software des Jahres ist die Kategorie Sicherheit. Wer hat da gewonnen?

Abmoderation:  Vielen Dank. Nachzulesen sind die Sieger in allen Kategorien übrigens unter www.softwareload.de.

Kollegengespräch: Software des Jahres lang

Bei Softwareload, dem Downloadportal der Deutschen Telekom, haben in diesem Jahr 400.000 Nutzer über die Software des Jahres abgestimmt. In 14 Kategorien wurden die Top 3 Programme gewählt. Mittlerweile ist der Award von Nutzern für Nutzer zu einer Art „Branchen-Oscar“ geworden, der auch seitens der Hersteller eine große Bedeutung hat.
Matthias Tüxen antwortet dazu auf folgende Fragen:

1.    Was ist denn nun die beliebteste Software des Jahres?
2.    Es gab auch die Kategorie Freeware – wie kommt sie zustande und wer hat da gewonnen?
3.    Eine der 14 Kategorien bei Software des Jahres ist die Kategorie Sicherheit. Wer hat da gewonnen?
4.    Genau, hat sich denn schon jemand in die Karten gucken lassen, was uns Nutzer demnächst erwartet?

Abmoderation:  Vielen Dank. Nachzulesen sind die Sieger in allen Kategorien übrigens unter www.softwareload.de.

Magazin: Software des Jahres

Mittlerweile ist die Wahl der Software des Jahres schon zu einer Art „Branchen-Oscar“ geworden. Bei Softwareload, dem Downloadportal der Deutschen Telekom, haben in diesem Jahr 400.000 Nutzer über ihre persönlichen Programmperlen entschieden. Neben dieser Rekordbeteiligung ist für Firmen, die Gold, Silber und Bronze erreichen konnten, das Urteil der Nutzer besonders viel wert. Denn sie bewerten die Software ausschließlich nach ihren Vorstellungen. Also: Was ist denn nun die beliebteste Software des Jahres?

O-Ton-Paket: Software des Jahres / Lebzien

Bei Softwareload, dem Downloadportal der Deutschen Telekom, haben in diesem Jahr 400.000 Nutzer über die Software des Jahres abgestimmt. In 14 Kategorien wurden die Top 3 Programme gewählt. Mittlerweile ist der Award von Nutzern für Nutzer zu einer Art „Branchen-Oscar“ geworden, der auch seitens der Hersteller eine große Bedeutung hat.

Dirk Lebzien, Senior Vice President von Softwareload, antwortet dazu auf folgende Fragen:

1.    400.000 Nutzer haben abgestimmt, ist das mehr als in den vergangenen Jahren?
2.    Waren da auch Ihre Geheimtipps dabei?
3.    Wie bewerten Sie die Wahl bei mp3tag als Freeware-Sieger?
4.    Wenn Sie nach drei Jahren eine Bilanz zum Erfolg „Software des Jahres“ ziehen sollten, wie fällt diese aus?

Abmoderation:  Vielen Dank. Nachzulesen sind die Sieger in allen Kategorien übrigens unter www.softwareload.de.

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O-Ton-Paket und  Kollegengespräch kurz und Kollegengespräch lang und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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22Okt./09

Passwörter niemals im Browser speichern

Dazu gehört auch, dass man seine Kreditkarten beim Online-Sicherheitsservice des jeweiligen Ausstellers registrieren sollte. Visa nennt den Dienst Verified by Visa. Bei  MasterCard heißt er MasterCard Secure Code. Es empfiehlt sich, immer dieselbe Kreditkarte zum Online-Einkauf zu nutzen und dabei das Limit möglichst niedrig zu halten. Eine Kreditkarte bietet außerdem mehr Sicherheitsmechanismen im Vergleich zum Bankeinzug. Selbstverständlich sollte man die Abrechnungen der Karte eingehend prüfen und Merkwürdigkeiten sofort melden. Seine Kreditkartendaten sollte man nur auf den Seiten eingeben, die per SSL verschlüsselt werden und leicht am Vorhängeschloss-Icon zu erkennen sind.

Zudem gilt auch beim Shopping im Netz: Man sollte niemals auf die überaus positiven Aussagen anderer Kunden bauen, die man auf der noch unbekannten Online-Shopping-Site entdeckt. Scheint ein Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es wahrscheinlich auch nicht wahr.
Und selbstverständlich sollte der Rechner über eine Firewall verfügen und regelmäßig mit allen Sicherheitsupdates gepatcht werden.