Es war verkehrt, „viele Milliarden Energie- und Ökosteueraufkommen einfach in die Sozialversicherungen“ zu packen, „ohne den dort vorhandenen strukturellen Umbaubedarf richtig anzunehmen“, kritisierte der Stromkonzernchef und betonte: „Gerade die Jugend und die Bildungswelt brauchen jetzt einen Motivationsschub.“ Großmann lobte im Grundsatz die von Union und FDP geplanten längeren Laufzeiten der deutschen Atomkraftwerke. Zur möglichen Dauer sagte er, es gebe „viele Länder, die keine bestimmte Laufzeit haben, sondern die einfach sagen, wir schicken euch alle fünf bis zehn Jahre einen TÜV, und der sagt, weitermachen oder nachrüsten“. In den USA rechne man etwa mit Kraftwerkslaufzeiten von 80, in den Niederlanden von 60 Jahren.
Die Endlagerfragen seien „bei gutem Willen schnell zu lösen“, fügte der RWE-Chef hinzu. „Da wird die Energiewirtschaft ihre Beiträge leisten, wenn das Gesamtenergiekonzept stimmig ist.“ „Insgesamt glaube ich schon, dass eine schwarz-gelbe Koalition für eine wettbewerbsfähige Energiepolitik besser ist als eine ideologisch stark vorgefärbte“, betonte Großmann. Zugleich schlug er wie der Bundesverband der Deutschen Industrie vor, die Energiepolitik im Wirtschaftsministerium zu verankern.
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Emmerich: Teure Filme laufen auch in der Krise
Ein Film, der 20 bis 30 Millionen Dollar gekostet habe, spiele die Investition „locker“ wieder ein. „Schwierig sind Größenordnungen von 50, 60, 70 Millionen Dollar. Aber Filme wie ‚2012’, der 200 Millionen Dollar gekostet hat, mit großem Aufwand gedreht und mit teuren Special Effects, funktionieren meist“, sagte Emmerich. Die Finanzkrise mache die Menschen im Übrigen sensibler für Katastrophenszenarien. „Die Leute, mit denen ich zu tun habe, sind immer pessimistischer geworden – und die Wirtschaftskrise hat diese Stimmung bestätigt. Wir müssen radikal umdenken, sonst werden wir uns selbst zerstören“, warnte Emmerich. Die Auslöser seien weniger Naturkatastrophen als politische Spannungen und Terrorismus.
Sorgfaltspflicht beim Aussteigen auf die Fahrbahn
Als der Autofahrer seinen Wagen geparkt hatte, stieg er Richtung Fahrbahn aus. Dabei verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür geöffnet. Ein herannahendes Fahrzeug streifte und beschädigte die Tür. Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs meinte, im Recht zu sein und klagte auf Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Zu den Pflichten des Aussteigenden gehöre nicht nur, auf den nachkommenden Verkehr zu achten, sondern auch zügig auszusteigen. Ein erneutes Beugen in das Wageninnere, bei der die Tür möglicherweise weiter nach außen gedrückt werde, sei zu unterlassen. Die Tür dürfe nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden. Einen heruntergefallenen Schlüssel oder auch das Herausholen einer Tasche müsse von der Beifahrerseite erfolgen. Den von hinten Kommenden treffe keine Schuld, wenn er mindestens 50 cm Seitenabstand einhalte. Dieser Abstand beziehe sich auf das jeweilige Fahrzeug. Daher sei es unerheblich, ob andere Fahrzeuge weiter in die Straße reinragen würden als das des Klägers.
Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de
Wartepflicht bei Rettungsfahrzeugen
Der Autofahrer fuhr auf einer Straße mit jeweils einer Spur pro Richtung. Auf dem Mittelstreifen befanden sich, unterbrochen von Bäumen, freie Bereiche. Als er ein von hinten herannahendes Einsatzfahrzeug bemerkte, fuhr er wie die meisten anderen Verkehrsteilnehmer auch auf den Mittelstreifen. Als er bemerkte, dass das Rettungsfahrzeug Schwierigkeiten haben könnte, am Heck eines vor ihm an der rechten Seite ausgewichenen Transporters vorbei zu kommen, wich er teilweise auf die Gegenfahrbahn aus, um mehr Platz zu schaffen. Da der Fahrer des Krankenwagens die mögliche Behinderung bereits bemerkt hatte, war dieser bereits auf die Gegenfahrbahn gewechselt. So kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Autofahrer wollte seinen Schaden von 1.500 Euro ersetzt bekommen, da er durch sein Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn dem Notarztwagen das Durchkommen ermöglichen wollte.
Der Kläger unterlag vor Gericht. Das Rettungsunternehmen treffe keine Schuld. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn könne frei wählen, welchen Weg er nehme. Daraus folge, dass der Wartepflichtige, der den Weg frei geräumt habe, erst dann wieder seine Position verändern dürfe, wenn er sicher sein könne, den Einsatzwagen dadurch nicht zu behindern. Er dürfe seine Position auch nicht verändern, um womöglich ein besseres Durchkommen zu ermöglichen. Die Entscheidung, welcher Weg der bessere wäre, obliege nicht ihm, sondern dem Fahrer des Notarztwagens. Er hätte sich vergewissern müssen, dass das Einsatzfahrzeug nicht die Gegenfahrbahn benutzen wollte und bei Verlassen des Mittelstreifens den Blinker betätigen müssen. Daher müsse er allein für den Schaden aufkommen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs scheide aus.
Mehr Informationen rund um den Verkehrsunfall: www.schadenfix.de.
Drogenkonsum und Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei einem Autofahrer die Einnahme von Amphetaminen festgestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht Bielefeld zurückgewiesen. Zwar gaben die Polizeibeamten an, der Beschuldigte sei ungewöhnlich gefahren, das heißt, er sei langsam gefahren und habe auf offener Straße gewendet. Nach Ansicht des Amtsgerichts lasse sich damit jedoch nicht nachweisen, dass die Fahrweise unsicher oder von Ausfallerscheinungen, wie etwa Schlangenlinien fahren oder Missachten von Verkehrsregeln, begleitet war. Die Fahrweise möge ungewöhnlich, aber nicht fehlerhaft oder verkehrswidrig gewesen sein. Auch die Feststellung von geröteten Bindehäuten, einem insgesamt müden Eindruck sowie Schweißperlen auf der Stirn reiche nicht aus, um von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Zeichen der Müdigkeit könne man schließlich unter Berücksichtigung der Uhrzeit der Kontrolle, fünf Uhr morgens, auch auf andere Ursachen zurückführen, und Schweißperlen seien in Anbetracht der für den Beschuldigten zweifelsfrei unangenehmen Situation der Kontrolle auch nicht unnatürlich. Dem Amtsgericht zufolge konnte demnach nicht festgestellt werden, dass die Einnahme von Amphetaminen im vorliegenden Fall zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs habe nicht vorgelegen, somit sei der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen.
Hinweis: Einem Verkehrsteilnehmer kann die Fahrerlaubnis nur dann vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe zu der Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis in einer künftigen Hauptverhandlung vor Gericht vollends entzogen wird.
Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).