Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät zur Durchsetzung des eigenen Willens dringend dazu eine eigene, individuelle Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht zu errichten.
In der Entscheidung ging es um Rechtsfragen des Abbruchs und der Unterbrechung der Behandlung einer unheilbar erkrankten und selbst nicht mehr entscheidungsfähigen Patientin, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen Patientenverfügungsgesetzes am 01. September 2009 eine Tochter und ihren beratenden Anwalt auf die Anklagebank gebracht hatten. Die Tochter hatte den Schlauch der Ernährungssonde ihrer seit 5 Jahren im Wachkoma liegenden alten Mutter durchschnitten. Dies geschah auf Rat eines Anwaltes, den die Tochter eingeschaltet hatte, weil das Heim sich zunächst geweigert hatte, die künstliche Ernährung zu beenden. Weil auch der behandelnde Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung angeordnet hatte, lenkte das Heim schließlich ein. Das Gesamtunternehmen hatte das Heim dann aber angewiesen die Sonde wieder anzulegen, der Tochter Hausverbot zu erteilen und die gegenteilige mündliche Patientenverfügung der Patientin zu ignorieren.
Dass der Rat zum Durchtrennen des Schlauches kein strafbarer Tötungsversuch war, ist nun höchstrichterlich klargestellt. Rechtlich ist jede Behandlung grundsätzlich Köperverletzung. Nur die Einwilligung des Betroffenen macht sie zulässig. Auch jede Weiterbehandlung bedarf einer solchen rechtfertigenden Erklärung. Der Abbruch mit Willen des Betroffenen braucht eine solche Einwilligung gerade nicht. Wird die Behandlung gegen den Willen des Patienten erzwungen, so ist das die strafbare Handlung und nicht der Abbruch. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Wiederaufnahme des Pflegeheims klar als rechtswidrigen Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet. Die Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, habe bindende Wirkung entfaltet und stelle sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
„Die Entscheidung und die klaren Worte des BGH sind uneingeschränkt zu begrüßen“, so der DAV. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV hatte sich erst im April 2010 auf dem Ersten Deutschen Seniorenrechtstag mit Fragen des neuen Patientenverfügungsrechts und der Sterbehilfe beschäftigt. Rechtsanwältin Dr. Doering-Striening, stellvertretende Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht: „Jede andere Entscheidung hätte das neue Patientenverfügungsgesetz ad absurdum geführt. Es respektiert den verfassungsrechtlich geschützten Willen des Menschen, über seinen Körper und sein Leben selbst zu entscheiden. Auch wenn die Entscheidung unvernünftig ist oder einfach nur von anderen nicht respektiert wird.“
„Das beste Recht nutzt nichts, wenn es nicht jemand durchsetzt“, so Dr. Doering-Striening weiter. Die Patientenverfügung müsse nach neuem Recht schriftlich sein. Sie sollte Auslegungsregeln enthalten für all die Situationen, die man nicht sicher vorhersehen könne. Denn auch der mutmaßliche Wille könne reichen, um den Patientenwillen zu realisieren. „Geben Sie Ihrem Bevollmächtigten und den Sie behandelnden Ärzten „Regieanweisungen für Ihr Drehbuch am Lebensende“ und sorgen Sie dafür, dass sie durchgesetzt werden“, lautet die Empfehlung von Doering-Striening.
All posts by Reporter
O-Ton: Zurückstellung vom Wehrdienst
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Vor Gericht hat er gewonnen. Also, der Kläger könne seine Zurückstellung zum Besuch des Kurses „geprüfter Industriemeister Chemie“ verlangen. Es ist genauso zu behandeln wie alle Meisterlehrgänge. Hier gilt der Grundsatz: Ausbildung vor Wehrdienst. – Länge 18 sec.
Weitere Infos dazu unter www.anwaltauskunft.de.
+++++++++++++++++++++++++
O-Ton (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )
Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.
Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.
O-Ton: Starkregen bringt keinen Segen
Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, über ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm:
O-Ton: Nach einem Starkregen drohte die Kanalisation die Keller von Häusern zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und haben es in einen Straßengraben weiter geleitet. Dieser grenzte allerdings an eine Baumschule für Mutterbeetkulturen für Obstbäume. Die sind dann alle abgestorben und es entstand ein Schaden von rund 500.000 Euro und die klagende Baumschule wollte Schadenersatz. – Länge 30 sec.
Allerdings konnte sich die Baumschule vor Gericht nicht durchsetzen. Die Richter sahen als wahrscheinlich an, dass die Kulturen auch dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr nicht eingegriffen hätte. Das Gelände befand sich in einer Senke. Weitere Infos unter anwaltauskunft.de.
+++++++++++++++++++++++++
O-Ton (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )
Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.
Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.
O-Ton + Magazin: Vierbettzimmer = vier Betten
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 1.500 Euro – also der Urlaub wäre fast für lau gewesen. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro sah allerdings die Ausstattung als vertragsgerecht an und weigerte sich zu bezahlen. So kam es zur Klage. – Länge 21 sec
Und das Gericht entschied nach eingehendem Studium von Fotos des Raumes: Wer ein Schlafzimmer bucht, hat Anspruch auf ein Zimmer mit vier Betten. Aber nicht auf zwei Doppelbetten, zwei Zustellbetten sind ausreichend. Weitere Infos dazu unter
www.anwaltauskunft.de.
Magazin: Vierbettzimmer: zwei Zustellbetten ausreichend
Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten ist ausreichend. So entschied das Amtsgericht München.
Text:
Es sollte in Richtung der Pyramiden gehen. Darum buchten die drei Erwachsenen und ein Kind eine 14-tägige Urlaubsreise nach Ägypten. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Die Unterbringung sollte in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite erfolgen. Dafür haben sie auch 3.500 Euro bezahlt. – Länge 10 sec.
Allerdings: In dem Bungalow gab es im Schlafzimmer nur ein Doppelbett, darüber hinaus waren zwei Einzelbetten dazu gestellt. So hatte sich unsere Minireisegruppe den Urlaub nicht vorgestellt.
O-Ton: SFX
O-Ton: Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 1.500 Euro – also der Urlaub wäre fast für lau gewesen. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro sah allerdings die Ausstattung als vertragsgerecht an und weigerte sich zu bezahlen. So kam es zur Klage. – Länge 21 sec
Neben den Zustellbetten ging nach Darstellung der Reisenden noch mehr schief: Eine Notübernachtung war nötig, weil die Zustellbetten nicht da waren, die Rezeption war langsam, die Zimmer nicht richtig sauber und obendrein war es laut! Swen Walentowski:
O-Ton: Das alles machten sie erst mit der Klage geltend. Das Gericht hat generell die Klage abgewiesen. Sie haben gesagt: Wer ein Schlafzimmer, nicht zwei oder mehr, wer also ein Schlafzimmer bucht, hat auch Anspruch auf ein Schlafzimmer mit vier Betten. Aber nicht auf zwei Doppelbetten, zwei Zustellbetten sind ausreichend. Der Richter hat sich anhand von Fotos überzeugen können, dass es geräumig genug war, um zwei Zustellbetten aufzustellen. – Länge 20 sec.
Auch die anderen vorgetragenen Mängel wies das Gericht zurück. Die Klage über die hohe Lautstärke sei zu pauschal, außerdem wurden diese Mängel zu spät genannt. Dies hätte innerhalb eines Monats erfolgen müssen. Weitere Infos dazu unter
www.anwaltauskunft.de.
Absage.
+++++++++++++++++++++++++
O-Ton und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )
Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.
Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.
O-Ton + Magazin: Gefährlicher Badespaß
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Zunächst – das ist ganz klar – wer unberechtigt ein fremdes Grundstück betritt, tut dies schon mal auf eigene Gefahr. Dass nasse Holzplanken rutschig sind, ist auch für jedermann erkennbar. Also, da muss nicht auch noch mit einem Verbotsschild drauf hingewiesen werden, deshalb auch kein Schmerzensgeld. Und außerdem hatte der Junge auch noch die örtlichen Gegebenheiten gekannt und so habe er vor allem die Gefahren durch die geringe Wassertiefe kennen müssen. Außerdem: Jeder lernt beim Freischwimmer, dass man bei seichtem Wasser besonders vorsichtig sein muss. – Länge 30 sec.
Weitere Infos zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.
Magazin: Gefährlicher Badespaß
Wenn man ein fremdes Grundstück betritt, dort vom Badesteg ins Wasser fällt und sich verletzt, sollte man nicht noch vom Grundstückseigentümer Schmerzensgeld haben wollen. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte keinerlei Verständnis für den entsprechenden Wunsch und schickte den Kläger mit leeren Händen wieder nach Hause.
Text:
Es war ein sonniger Tag und die Clique beschloss: Wir nehmen ein Bad. Mangels eines eigenen Zugangs zum See, ging man kurzerhand in die Nachbarschaft, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Der damals 13jährige Junge betrat mit seinen Freunden ein fremdes Grundstück und nutzte dort den Badesteg. Und wie es dann so kommt – Holzplanken werden rutschig – er rutschte aus, fiel in das seichte Wasser, verletzte sich an der Wirbelsäule und wollte 20.000 Euro Schmerzensgeld vom Grundstückseigentümer. – Länge 13 sec.
O-Ton: SFX
O-Ton: Er meinte, das Baden mit einem Verbotsschild untersagen müssen, damit man dies auch klar erkennen könne. – Länge 7 sec.
Der Eigentümer verteidigte sich damit, dass er gar nicht selbst das Grundstück nutze, sondern dies einem Dritten vermietet habe. Der Mieter habe auch den Badesteg errichtet, allerdings war das Bauwerk in einem tadellosen Zustand.
O-Ton: SFX
Die Richter hatten denn auch kein Verständnis für den Schmerzensgeldanspruch. Swen Walentowski:
O-Ton: Zunächst – das ist ganz klar – wer unberechtigt ein fremdes Grundstück betritt, tut dies schon mal auf eigene Gefahr. Dass nasse Holzplanken rutschig sind, ist auch für jedermann erkennbar. Also, da muss nicht auch noch mit einem Verbotsschild drauf hingewiesen werden, deshalb auch kein Schmerzensgeld. Und außerdem hatte der Junge auch noch die örtlichen Gegebenheiten gekannt und so habe er vor allem die Gefahren durch die geringe Wassertiefe kennen müssen. Außerdem: Jeder lernt beim Freischwimmer, dass man bei seichtem Wasser besonders vorsichtig sein muss. – Länge 30 sec.
Weitere Infos zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.
+++++++++++++++++++++++++
O-Ton und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )
Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.
Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.