Missverständliche Formulierungen können Reisende ganz schön durcheinander bringen und nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth auch einen Reisemangel darstellen. Damit bekam ein Urlauber Recht, der durch widersprüchliche Angaben seinen Flug verpasst und darum sein Geld zurück gefordert hatte.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trägt allein der Reiseveranstalter und stellt also einen Mangel dar, wenn die nicht ordnungsgemäß sind. Wenn man beispielsweise unterschiedliche Zeiten hat, so etwas kann ja vorkommen. Es ist – nach Ansicht dieses Landgerichts – nicht zumutbar für den Verbraucher, hier alles zu vergleichen. Er ist einem Missverständnis aufgesessen, das Missverständnis hat der Reiseunternehmer zu verantworten. Er hätte klar reinschreiben müssen: Nicht 3.3., 20.30 Uhr, sondern 2.3., 20.30 Uhr, damit Du am 3.3. um 4 Uhr morgens noch Deinen Flieger kriegst. – Länge 36 sec.
Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.
Magazin: Missverständliche Angaben können Reisemangel sein
Missverständliche Formulierungen können Reisende ganz schön durcheinander bringen. Eine wichtige Entscheidung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth zum Schutz der Reisenden getroffen. Demnach können solche missverständliche Formulierungen in Reiseunterlagen einen Reisemangel darstellen. Hier ist der ganze Fall:
Beitrag:
Es sollte eine schöne Woche auf Madeira werden, dachte sich der Mann und ging frohen Mutes ins Reisebüro. Genauso gut gelaunt verließ er es wieder – mit einer Buchung. Doch in den Reiseunterlagen steckte der berühmte Detailteufel:
O-Ton: Weil die Angaben zu dem Abreisezeitpunkt in den Reiseunterlagen unterschiedlich angegeben waren und er hat sie falsch interpretiert. – Länge 8 sec.
… sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft . Denn: Es sollte einen Bus zum Flughafen geben – doch: Wann der Bus genau abfährt, das eben war sehr missverständlich formuliert. Der Abflug war in aller Herrgottsfrühe geplant.
O-Ton: SFX
Inklusive aller Zeiten für die Fahrt und das Einchecken ging der Trip daher schon einen Tag eher los, nur das war in den Unterlagen nicht so eindeutig vermerkt. Also fehlte unser Urlauber bei der Abfahrt.
O-Ton: Als der Busfahrer da so stand und der Reisende kam nicht, hat der Busfahrer den Reisenden noch angerufen und gesagt: Wo steckst denn Du? Da hat der gesagt: Hör mal, ich geh gerade ins Bett und ich habe meine Sachen nicht gepackt. – Länge 10 sec.
Der Bus fuhr also ohne unseren Urlauber, auch der Flieger hob ohne ihn ab. Allerdings wollte der Mann sein Geld zurück – Begründung: Wenn die Abreise nicht eindeutig angegeben sei, gehe das schließlich nicht auf sein Konto.
O-Ton: SFX
Das Amtsgericht meinte dann aber in erster Instanz „selber Schuld“. Und wies die Klage auf Rückzahlung des Reisepreises zurück. Er klagte weiter – und bekam vor dem Landgericht Recht. Swen Walentowski über die Begründung der Richter:
O-Ton: Er ist einem Missverständnis aufgesessen, das Missverständnis hat der Reiseunternehmer zu verantworten. Er hätte klar reinschreiben müssen: Nicht 3.3., 20.30 Uhr, sondern 2.3., 20.30 Uhr, damit Du am 3.3. um 4 Uhr morgens noch Deinen Flieger kriegst. – Länge 15 sec.
Und darum konnte der Mann den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen. Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.
Absage.
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Heute sprechen Bundesregierung und Gewerkschaft der Fluglotsen miteinander. Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) will in letzter Minuten versuchen, die angekündigten Streiks doch noch zu verhindern. Fest steht: Reisende brauchen gute Nerven, wenn es zum Arbeitskampf kommen sollte.
Wird nach der Buchung einer Reise ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, der operiert werden muss, kann die Reise storniert werden und die Reiserücktrittskostenversicherung muss eintreten. Dies gilt auch dann, wenn man bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.
München/Berlin (DAV). Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Im vorliegenden Fall ging es um Epilepsie. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2010 (AZ: 281 C 8097/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Das Amtsgericht München entschied so im Falle eines Mannes, der auf rechtzeitige Wiedergenesung gehofft hatte, dann aber später doch die Reise kündigen musste. Statt der erhofften Kostenerstattung musste er 80 Prozent des Reisepreises selbst zahlen – weil er zu spät gekündigt hatte.