München – Teilehändler und freie Werkstätten werfen den Autoherstellern ungenügende Informationen über Kfz-Ersatzteile vor und vermuten dahinter eine gezielte Aktion. „Das ist das absolut rentabelste Geschäft, das die Fahrzeughersteller und ihre Vertragspartner haben“, sagte Hartmut Röhl, Präsident des Gesamtverbands Autoteile-Handel und Präsident des FIGIEFA, der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. Zwar habe die EU-Kommission die Fahrzeughersteller verpflichtet, Reparatur- und Wartungsinformationen anderen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Allerdings sei die praktische Umsetzung mangelhaft, es fehlten die elektronischen Daten zur Teileidentifikation. Dazu gehörten die Verknüpfungen zwischen den Fahrgestellnummern und den jeweils zugeordneten Originalersatzteilnummern.
Dagegen erklärten in einer Automobilwoche-Umfrage BMW, Ford und Volkswagen, für die Zukunft keine Änderungen an den bestehenden Recherche- und Lieferplattformen vornehmen zu wollen.
Röhl kritisierte: „Das hat vor allem Nachteile für den Verbraucher und führt tendenziell bereits heute dazu, dass Werkstätten entgegen ursprünglicher Absichten oft teurere Originalersatzteile beziehen, weil die gleichwertigen entsprechenden Teile des unabhängigen Aftermarkets nur mit einem höheren Rechercheaufwand gefunden werden können.“ Oder Verbraucher seien gezwungen, in eine Vertragswerkstatt zu fahren.
Fährt ein Radfahrer die Busspur entgegen der Fahrtrichtung, dann handelt er grob verkehrswidrig. Kommt es dann zum Unfall, muss er auch haften! So urteilte das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. In dem Fall war der Falschradler mit einem aus einer Grundstückausfahrt Kommenden kollidiert.
Wer an einer roten Ampel von der Rechtsabbieger- auf die Linksabbiegerspur wechselt, darf niemanden gefährden. Wenn beide Autos dennoch zusammenstoßen, muss der Spurwechsler den höheren Schadensanteil tragen.
Wenn man ohne zu blinken vom Standstreifen der Autobahn auf die rechte Spur wechselt und es kommt dadurch zum Unfall, dann haftet der Spurwechsler allein. So entschied das Oberlandesgericht München.
Wenn bei einem Werkstattbrand ein Lkw beschädigt wird, muss Schadensersatz geleistet werden. Allerdings steht dem Eigentümer des Fahrzeugs während der Reparatur kein Ersatz der Lohn- oder Leasingkosten des Lkw zu.