Category Archives: O-Töne / Radiobeiträge

16Sep./11

O-Ton: Gemeinde haftet nicht immer für Schlaglöcher

 Eine Gemeinde haftet nicht automatisch, wenn es durch ein Schlagloch am Straßenrand zu einem Unfall kommt. Entscheidend ist erstens die Verkehrsbedeutung der Straße und zweitens die Sicherheitserwartungen der Nutzer der Straße an deren Zustand. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins über den Fall:

O-Ton: Ein Fahrer war mit seinem Motorroller auf einer Kreisstraße unterwegs, die ohne Fahrbahnmarkierung war und er musste einem entgegenkommenden Pkw ausweichen. Er fuhr da ans äußerste Ende der Fahrbahn. Dort war ein großes Schlagloch, er stürzte und erlitt Verletzungen. – Länge 18 sec

Das Unfallopfer ging leer aus. Der ganze Fall ist unter verkehrsrecht.de nachzulesen.

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16Sep./11

O-Ton: Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß möglich

 Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist bereits dann möglich, wenn der Fahrzeughalter seinen ersten Punkt in Flensburg erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. So entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Fahrzeughalter war damit nicht einverstanden, hat das Verwaltungsgericht angerufen. Aber das hat die Entscheidung des Landkreises bestätigt und gesagt: Auch wenn es nur einmal vorkam, dass der Fahrer aufgrund unterschiedlicher Aussagen nicht zu ermitteln ist, ist es gerechtfertigt, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen. – Länge 17 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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01Sep./11

O-Ton + Kollegengespräch: IFA

 Ab Freitag ist die IFA fürs Publikum geöffnet – bis zum Mittwoch wird unterm Funkturm die schöne neue Technikwelt präsentiert. Internetfähige 3D-Fernsehgeräte werden dabei einer der Renner sein. Neben der Freude über brillante Farben und hochaufgelöste Bilder raten Sicherheitsexperten aber auch zur Vorsicht. Je mehr der Fernseher Aufgaben des Computers übernimmt, umso interessanter wird er für Cyberkriminelle und Onlinegangster. Christian Funk, Virenanalyst bei Kaspersky Lab, sagte dazu:

O-Ton: 25 sec

Die persönlichen Daten der ahnungslosen Nutzer werden dann zu barem Geld gemacht. Der Eintritt zur IFA kostet 15 Euro, ermäßigt 11, Schüler bezahlen sechs Euro.

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Kollegengespräch: IFA
Ab Freitag ist die Internationale Funkausstellung IFA fürs Publikum geöffnet – bis zum Mittwoch wird unterm Berliner Funkturm die schöne neue Technikwelt präsentiert. Internetfähige 3D-Fernsehgeräte werden dabei einer der Renner sein – ebenso wie Spielekonsolen und Tablet PCs. Neben der Freude über brillante Farben und hochaufgelöste Bilder raten Sicherheitsexperten aber auch zur Vorsicht. Je mehr diese Geräte Aufgaben des Computers übernehmen, umso interessanter werden sie für Cyberkriminelle und Onlinegangster.

Christian Funk, Virenanalyst bei Kaspersky Lab, antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Wo lauern denn die Gefahren auf dem Fernseher?
2. Wie ist es bei Spielekonsolen?
3. Was ist mit Tablet-PCs oder E-Reader?

Die persönlichen Daten der ahnungslosen Nutzer werden dann zu barem Geld gemacht. Der Eintritt zur IFA kostet 15 Euro, ermäßigt 11, Schüler bezahlen sechs Euro.

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19Aug./11

O-Ton: Parkscheibe darf nicht zu klein sein

 Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hin.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Die normale Abmessung einer Parkscheibe ist 110 mm x 150 mm. Kleiner darf sie nicht sein. Wenn ich eine Parkscheibe in der Größe von 40 mm x 60 mm benutze, gilt das, als ob ich keine Parkscheibe benutz hätte und dann muss ich ein Bußgeld bezahlen. – Länge 16 sec.

Kostenpunkt: fünf Euro. Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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19Aug./11

O-Ton + Magazin: Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

 Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, über die Ausgangslage.:

O-Ton: Ein Auto wurde so geparkt, dass es ein Drittel eines Fahrradweges blockierte. Auf dem Fahrradweg gab es auch Gegenverkehr, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung für die Fahrradfahrer durch das verbotswidrig abgestellte Auto bestand. – Länge 14 sec.

Zu Recht, urteilten die Richter. Wenige Zentimeter machten noch keine Behinderung für die Radler aus. Wenn ein Auto aber ein Drittel des Weges blockiert – dann schon. Nachzulesen ist der ganze Fall unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Generell ist die Rechtslage so, erläutert Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Abgeschleppt werden darf dann, wenn derjenige, der verbotswidrig parkt, andere Verkehrsteilnehmer behindert. – Länge 8 sec.

So weit, so klar! Allerdings gibt es in der Praxis immer wieder unterschiedliche Ansichten darüber, was nun wirklich eine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer ist. In diesem Fall war die Ausgangslage so:

O-Ton: Ein Auto wurde so geparkt, dass es ein Drittel eines Fahrradweges blockierte. Auf dem Fahrradweg gab es auch Gegenverkehr, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung für die Fahrradfahrer durch das verbotswidrig abgestellte Auto bestand. – Länge 14 sec.

Also rollte der Abschleppwagen an und nahm den Wagen mit.

O-Ton: SFX

Der erboste Autofahrer suchte erst seinen Wagen und danach sein Glück vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg! An der Stelle gab es eine Benutzungspflicht des Radweges – und den habe der Mann mit seinem Wagen zu einem Drittel blockiert. Das war eine erhebliche Beeinträchtigung. Bettina Bachmann:

O-Ton: Man kann nicht davon ausgehen, dass so eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn das Auto nur wenige Zentimeter in den Weg ragt. Aber wenn es ein Drittel des Wegs blockiert, dann ist es für die Fahrradfahrer eine erhebliche Beeinträchtigung. – Länge 13 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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