Tag Archives: Recht

24Mai/12

„FairPlay-Konzept“ der Allianz zunächst bestätigt – OLG angerufen

 Berlin (DAV) Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist das neue Produkt der Allianz Versicherungs AG wettbewerbswidrig. Nach dem sogenannten „FairPlay-Konzept“ müssen die Werkstätten zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließen. Durch diesen Vertrag werden den Werkstätten weitreichende Pflichten im Rahmen der Schadensermittlung auferlegt, u.a. die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben zur Kostenoptimierung. Zugleich sollen die Werkstätten eine kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von sieben Tagen erhalten. Voraussetzung für die Ermittlung nach dem FairPlay-Konzept ist, dass ein Rechtsanwalt oder ein freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird. Die Werkstätten orientieren sich an der gegnerischen Versicherung, anstatt allein nach besten Wissen und Gewissen den Reparaturauftrag des Kunden zu erfüllen, warnen die Verkehrsrechtsanwälte des DAV. Dagegen hatte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Jörg Elsner aus Hagen, Klage beim Landgericht München I erhoben. Nachdem die Klage am 26. April 2012 durch das Landgericht München I abgewiesen wurde, geht es nun vor das Oberlandesgericht.

Zwar hat das Landgericht München I festgestellt, dass das Konzept geeignet sei, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit von Anwälten objektiv zu beeinträchtigen. Die Unlauterkeit eines solchen Handelns sei jedoch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten festzustellen. Diese Abwägung geht am Ende zu Gunsten der Versicherung aus.

Dabei war für die Entscheidung des Gerichts unter anderem maßgeblich, inwiefern die Versicherung durch den Abschluss der FairPlay-Verträge mit den Werkstätten gezielt auf diese einwirkt. Die Ausführungen des Gerichts sind an dieser Stelle nach Ansicht des klagenden Rechtsanwalts Jörg Elsner nicht immer überzeugend und auch unvollständig. Bedeutung misst das Gericht u.a. dem Umstand bei, dass die Versicherung in den FairPlay-Bedingungen geregelt habe, der Geschädigte habe weiterhin das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies überzeugt nach Ansicht von Elsner schon deshalb nicht, weil der Geschädigte, wie das Gericht selbst an anderer Stelle feststellt, überhaupt nicht Vertragspartei der FairPlay-Bedingungen ist, die zwischen der Versicherung und den Werkstätten abgeschlossen werden. Hingegen hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass das FairPlay-Konzept Anreize dafür setzt, die Schadensfälle nach dem FairPlay-Konzept abzuwickeln und es daher zum Ausschluss der Beauftragung von Anwälten kommt, namentlich indem die Kostenvoranschläge schneller freigegeben und auch die Zahlungen nach Abschluss des Reparaturauftrags schneller abgewickelt werden, wenn kein Anwalt im Spiel ist. Die nach Ansicht des Gerichts vorzunehmende, umfassende Abwägung ist jedenfalls an dieser Stelle lückenhaft. Im Rahmen seiner weiteren Abwägung räumt das Gericht sodann den wirtschaftlichen Interessen der Versicherung sowie den Interessen der Verbraucher auf eine möglichst schnelle und reibungslose Schadensabwicklung den Vorrang ein. Dass das Konzept objektiv geeignet sei, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit von Anwälten zu beeinträchtigen, genüge für sich genommen noch nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass es der Versicherung nicht um die Optimierung der Schadensabwicklung, sondern die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Rechtsanwälten gehe. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass das FairPlay-Konzept in erster Linie der Förderung des eigenen Wettbewerbs der Versicherung, nicht aber der Behinderung des Wettbewerbs der Rechtsanwälte diene.

Soweit mit der Klage geltend gemacht wurde, dass die Werkstätten sich gegenüber dem Geschädigten vertragsbrüchig verhalten, lässt das Gericht ebenfalls die bloßen Vertragsbedingungen des FairPlay-Konzepts als Rechtfertigung genügen. Zwar hätten die Werkstätten sicherlich die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, einen Anwalt zu beauftrage. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Versicherung darauf hinwirke, dass dieser Hinweis unterbleibt. Dabei hatte der Kläger dargelegt, dass die Abwicklung eines Schadensfalls nach dem FairPlay-Konzept oftmals oder sogar in der Regel ohne Kenntnis und Zustimmung des Geschädigten erfolgt. Auch insoweit reicht dem Gericht die bloße Verpflichtung der Werkstätten, ihre Kunden entsprechend zu informieren.

„Das Gericht lässt die ‚Papierform‘ genügen, anstatt auf die tatsächliche Umsetzung des FairPlay-Konzepts zu achten“, so Elsner. „Wir haben umfassend dargelegt, dass die Realität anders aussieht, und dass dies im Ergebnis so auch gewollt ist“. Klärung soll nun das Verfahren vor dem Oberlandesgericht bringen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

30Apr./12

O-Ton + Magazin: Kunst ist Geschmacksache

 Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Und wenn er ein bestimmtes Bild vor Augen hat, muss er das genau sagen. So entschied das Amtsgericht München. Hier verweigerte eine Auftraggeberin einen Teil des Honorars, weil ihr das Bild nicht gefiel.
Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Künstler hat eine Gestaltungsfreiheit bei der Erschaffung des Werkes. Diese kann nur eingeschränkt werden, wenn verpflichtend in dem Vertrag festgehalten worden ist, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben – Möwen statt Raben zum Beispiel – zu schaffen. Eine solche Absprache hat es hier nicht gegeben, hier sollte er sich nur an seinen üblichen Werken orientieren. Dies hat er nach Ansicht des Gerichts getan und somit hat er auch einen Anspruch darauf, dass das Gemälde abgenommen und bezahlt wird. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kunst ist Geschmacksache

Anmoderation: Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Und wenn er ein bestimmtes Bild vor Augen hat, muss er das genau sagen. Klingt kompliziert?
Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Über Geschmack kann man bekanntlich streiten, weiß der Volksmund. Allerdings: Dies kann man auch über Kunst tun – auch wenn dies der Volksmund nicht so sehr kund tut. Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Kunst ist Geschmackssache, weil Künstler relativ frei in ihrem Schaffen sind. Das ist völlig klar: Wenn sie ein Kunstwerk erstellen, ein Maler malt ein Bild, wie er es im Kopf hat und ein Bildhauer schafft sein Werk auch nach seinen Vorstellungen. – Länge 14 sec.

Aber manchmal wird dann der Geschmack des Auftraggebers nicht so sehr getroffen.

O-Ton: SFX

Das musste auch eine Hausbesitzerin erkennen, die für die Gestaltung des Flures einen Maler beauftragte.

O-Ton: Sie hatte sich dabei an einem Katalog des Künstlers orientiert. Es sollte aber auf jeden Fall keine Kopie von diesen Gemälden, sondern ein eigenständiges Kunstwerk werden. Eines, das dann für diesen Platz erschaffen wurde. – Länge 12 sec.

Und es kam, wie es kommen musste: Der Auftraggeberin gefiel die Arbeit nicht. Insgesamt sollte alles 4.500 Euro kosten, die Hälfte davon hatte sie bereits als Anzahlung bezahlt. Den Rest verweigerte sie. Nun ließ sich die Arbeit nicht wieder rückgängig machen:

O-Ton: SFX

Also traf man sich vor Gericht – und nach Meinung der Richter muss die Dame dem Künstler auch den Rest des Honorars bezahlen. Swen Walentowski:

O-Ton: Der Künstler hat eine Gestaltungsfreiheit bei der Erschaffung des Werkes. Diese kann nur eingeschränkt werden, wenn verpflichtend in dem Vertrag festgehalten worden ist, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben – Möwen statt Raben zum Beispiel – zu schaffen. Eine solche Absprache hat es hier nicht gegeben, hier sollte er sich nur an seinen üblichen Werken orientieren. Dies hat er nach Ansicht des Gerichts getan und somit hat er auch einen Anspruch darauf, dass das Gemälde abgenommen und bezahlt wird. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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30Apr./12

O-Ton: Haftung des Skippers bei gemeinsamem Segeltörn

 Die Skipper bei Segeltörns haben nicht nur eine große Verantwortung, sondern tragen auch ein hohes Haftungsrisiko. Verletzt sich jemand, haftet der Skipper, sofern er für den Unfall verantwortlich ist. Allerdings: Kann ein Fehler des Skippers nicht festgestellt werden, muss er auch nicht für die Folgen einer Verletzung aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Vor Gericht aber hatte der Segelfreund keine Chance. Weil das Gericht, sachverständig beraten, kein Fehlverhalten des Skippers erkennen konnte. So wie er das Beiboot an die Segeljacht geführt hat – da sein ihm kein Vorwurf zu machen. – Länge 15 sec.

Mehr Informationen: www.anwaltauskunft.de

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31März/12

O-Ton: Streit um Schokohasen

 Gerade vor Ostern sorgt ein Urteil für Aufsehen: Im Rechtsstreit um einen EU-weiten Schutz seiner Schokohasen hat der schweizerische Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli einen Sieg errungen. Goldfolie und Hals-Glöckchen sind prägend für die Marke.

Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein zu diesem Urteil:

O-Ton:

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

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24Jan./12

O-Ton-Paket: Verkehrsgerichtstag in Goslar

 Am Mittwoch beginnt in Goslar der 50. Verkehrsgerichtstag. Rund 1.500 Experten werden in mehreren Arbeitskreisen über strittige Themen im Verkehrsrecht beraten. Das Gremium hat in den vergangenen Jahren massgeblich zur Gesetzgebung und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beigetragen. Zahlreiche Regelungen fanden in Goslar ihren Anfang, beispielsweise zum Umgang mit Alkohol und Drogen im Straßenverkehr.

O-Ton: Ansprüche von Angehörigen der Unfallopfer

Derzeit gibt es für die Hinterbliebenen beim Unfalltod naher Angehöriger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das ist im deutschen Schadenersatzrecht nicht vorgesehen – im Gegensatz zu anderen Ländern. Darum erscheint es aus Sicht der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein angemessen, hier Änderungen vorzunehmen.
Im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar sagte Bettina Bachmann:

O-Ton: Das sehen wir als zu eng an, denn wenn ein Kind getötet wird oder auch ein Ehemann – dann sollte Schmerzensgeld für die nahe Angehörigen gezahlt werden. Natürlich muss das mit Augenmaß erfolgen, weil wir uns alle im Klaren sind: Wenn die Versicherungen noch mehr Kosten erstatten müssen im Fall eines Verkehrsunfalles – dann werden unsere Prämien steigen. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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O-Ton: Unfallopfer muss weitreichenden Schutz genießen

Statistisch gesehen wird jeder Kraftfahrer ein bis zwei Mal in seinem Leben in Unfälle verwickelt. Daraus folgt, dass die allermeisten Unfallopfer bei der Abwicklung eines Unfalls für sie völliges Neuland betreten. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins trifft den Geschädigten zwar eine Pflicht, den Schaden gering zu halten, jedoch darf dies nicht dazu führen, dass er am Ende finanzielle Einbußen erleidet.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV:

O-Ton: Wir sind der Meinung, dass natürlich nicht jeder Geschädigte ohne nachzudenken hohe Kosten verursachen darf. Aber es muss eine gerechte Balance gefunden werden. Es muss ein Interessenausgleich stattfinden, der aber das Interesse des Geschädigten gerecht abwiegt gegenüber der Versicherung. Und das sind auch wieder wir, denn unsere Prämien steigen, wenn die Versicherer viel regulieren müssen. – Länge 25 sec.

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O-Ton: Anwälte lehnen Altersgrenze für Verbot des Führerscheins ab

Der Arbeitskreis III des Verkehrsgerichtstages in Goslar wird prüfen, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen und Begutachtungsrichtlinien ausreichend sind und diese noch den aktuellen medizinischen Erkenntnissen entsprechen. Aus Sicht der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist eine feste Altersgrenze zum Führen eines Fahrzeuges abzulehnen. Das Prinzip der „Eigenverantwortlichkeit des Fahrers“ muss beibehalten werden.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Sie müssen die körperlichen und geistigen Voraussetzungen haben, um ein Auto sicher zu führen. Es gibt keine Statistik, dass ältere Verkehrsteilnehmer häufiger Unfälle verursachen. Im Gegenteil: Es ist wohl so, dass gerade junge Männer am häufigsten Unfälle mit tödlichem Ausgang verursachen. Und deswegen ist es nicht gerechtfertigt, eine feste Altersgrenze zu fordern, ab der es nicht mehr möglich sein soll, Auto zu fahren. – Länge 27 sec.

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O-Ton: Objektive und unabhängige Sachverständige bei der Unfallregulierung notwendig

Der Sachverständige hat in einer Kfz-Unfallregulierung eine große Bedeutung. Er ist es, der einen Großteil des Sachschadens bestimmt und damit errechnet, was dem Geschädigten zusteht und was der Schädiger zu bezahlen hat. Da stößt das Schadensmanagementkonzept von Kfz-Versicherern auf Seiten der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf Bedenken.

Im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar sagte Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV:

O-Ton: Die Verkehrsanwälte fordern objektive und unabhängige Sachverständige. Denn häufig sind die ja in Netzwerken tätig. Und falls sie häufiger für die Versicherer Fahrzeuge begutachten, muss das dem Geschädigten offen gelegt werden. Denn sonst gibt es gewisse Abhängigkeitsverhältnisse unter Umständen. – Länge 24 sec.

Die Verkehrsrechtsanwälte fordern zudem verstärkte Anstrengung der Qualifizierung, Überwachung und Kontrolle des Sachverständigenwesens. Ein Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige, welches Regelungen über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen trifft, ist notwendig. Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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O-Ton: Gesetzgeber ist nicht gefordert

Seit Jahrzehnten wird bereits die Entkriminalisierung des Straßenverkehrsrechts gefordert. Auf der einen Seite wird damit argumentiert, dass es allein vom Zufall abhänge, ob sich ein rechtstreuer Durchschnittsbürger zum Kriminalstraftäter entwickelt. Auf der anderen Seite müssen nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auch die Interessen der Opfer in die Reformüberlegungen einbezogen werden.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, sagte im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar:

O-Ton: Die Verkehrsanwälte sind der Meinung, dass die jetzigen Möglichkeiten, vorwerfbares Verhalten im Straßenverkehr strafrechtlich zu verfolgen, ausreichend sind. Wünschenswert wäre aus Sicht der Verkehrsanwälte, dass die Regelungen einheitlich – also bundesweit einheitlich – angewendet werden. – Länge 20 sec.

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O-Ton: Bei Elektrorädern ist Rechtssicherheit notwendig

Voll im Trend liegen elektrisch unterstütze Fahrräder, von denen es inzwischen ca. 600.000 Stück gibt. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss der Gesetzgeber Rechtssicherheit für die Nutzung dieser Räder schaffen.
Im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar sagte Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV:

O-Ton: Ja, da erhebt sich schon die Frage, ob die mit einem Mofas gleichzustellen sind, ob die noch die Fahrradwege benützen dürfen, ob es da eine Helmpflicht geben sollte, ob man sich haftpflichtversichern sollte, wenn man auf einem Elektrofahrrad fährt. Denn die können ja deutlich schneller fahren als normale Fahrradfahrer. Es sei denn, man sitzt auf einem Rennrad und fährt sehr sportlich. Aber dann wäre ja auch Helmpflicht. Denn bei sportlichen Rennradfahrern hat die Rechtssprechung die Helmpflicht festgelegt. – Länge 28 sec.

Während Elektrofahrräder im Verkehr durchaus als wünschenswert bezeichnet werden, ist die Situation bei den sogenannten Bierbikes eher umstritten. Weitere Infos unter www.verkehrsrecht.de.

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