Tag Archives: Hund

29Mai/11

O-Ton: Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

 Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah nach Beschwerden der Nachbarn zehn Hunde als zu viel an und erlaubte nur maximal vier Yorkshireterrier auf dem Grundstück.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über das Urteil:

O-Ton: Man lebt da ja nicht nur, um zu wohnen und zu leben. Sondern in dem Fall züchtet man ja auch womöglich Tiere und hat zehn Tiere gleichzeitig auf seinem Grundstück. Das sind Nutzungsänderungen und deshalb kann die Gemeinde verbieten, so viele Hunde zu halten und die Zahl vorgeben. Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt bei den – Originalton – „hochtonig bellenden“ Yorkshireterriern vier Tiere als angemessen und zumutbar für die Nachbarschaft. – Länge 23 sec.

Mehr Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

O-Ton zum Download

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09März/11

Auf den Hund gekommen

Köln/Berlin (DAV). Sieht der Mietvertrag vor, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen, kann dieser fordern, dass ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft wurde, wieder abgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 (AZ: 6 S 269/09).

Der Mieter schaffte sich einen Hund an, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im üblichen Umfang gestattet. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes.

Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, so die Richter. Der Mieter, der geklagt hatte, habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.

Informationen: www.mietrecht.net