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30Mai/11

Radweg muss benutzt werden, auch wenn er Mindestanforderungen nicht genügt

 München/Berlin (DAV). Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 6. April 2011 (AZ: 11 B 08.1892), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Radfahrer hatte sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Münchner Straße zur Wehr gesetzt, da der Weg nicht den Mindestanforderungen entsprach. Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegte sich jedoch nur zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Deswegen war der Radfahrer der Meinung, dass er den Weg nicht benutzen müsse.

Das sahen die Richter anders. Die Radwegbenutzung dürfe hier trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde nochmals deutlich gesteigert, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar. Sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

18Mai/11

O-Ton + Magazin: Radweg muss benutzt werden

 Radfahrer müssen unter bestimmten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese bei Breite oder Zustand nicht den Anforderungen entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn Radfahrer auf der Fahrbahn den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würden. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

[podcast]http://www.vorabs.de/sounds/719.mp3[/podcast]

O-Ton: Ja, es gibt ja dieses blaue Schild, auf dem ein weißes Fahrrad ist. Und das heißt Radwegbenutzungspflicht. D.h. Radfahrer dürfen dann die Fahrbahn nicht benutzen und müssen den Radweg benutzen, wenn dieses Schild an einem Radweg aufgestellt ist. – Länge 13 sec.

Und daran führt – im besten Sinne des Wortes – auch kein Weg vorbei! Wenn es für Radler auf der Straße zu gefährlich ist, dann kann die Kommune die Benutzung des Radwegs vorschreiben, so die Richter. Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Radweg muss benutzt werden

Radfahrer müssen unter bestimmten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

[podcast]http://www.vorabs.de/sounds/720.mp3[/podcast]

Beitrag:

Ein Radler kann für Autofahrer auch ganz schön nervig sein.

O-Ton: SFX

Nein, wir meinen nicht diese Rambos, die Ampeln für völlig sinnlose Erfindungen halten. Sondern diejenigen, die eigentlich einen Radweg benutzen wollen, aber nicht können – und damit sich mit Autofahrern die Spur teilen müssen. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Radweg sollte breit genug sein, damit der Fahrradfahrer nicht mit Sträuchern oder anderen Hindernissen in Berührung kommt und sollte ungefähr 1,50 Meter breit sein, damit der Radfahrer ihn sicher benutzen kann. – Länge 12 sec.

Nun ist das gewissermaßen die Idealbreite – die nicht immer gegeben ist. Aber: Bei entsprechenden Schildern muss man den Radweg nutzen:

O-Ton: SFX

O-Ton: Ja, es gibt ja dieses blaue Schild, auf dem ein weißes Fahrrad ist. Und das heißt Radwegbenutzungspflicht. D.h. Radfahrer dürfen dann die Fahrbahn nicht benutzen und müssen den Radweg benutzen, wenn dieses Schild an einem Radweg aufgestellt ist. – Länge 13 sec.

Und daran führt – im besten Sinne des Wortes – auch kein Weg vorbei! So sah es auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Im konkreten Fall war der Radweg deutlich schmaler, teilweise nur rund 70 Zentimeter, und damit nicht mal halb so viel wie die empfohlenen eineinhalb Meter.

O-Ton: SFX

Aber: Wenn es für Radler auf der Straße zu gefährlich ist, dann kann die Kommune die Benutzung des Radwegs vorschreiben. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung im November 2010 entschieden: Wenn die Streckenführung oder der Ausbauzustand der Strecke oder hieraus resultierende Unfälle dafür sprechen, dass eine besondere Gefahr besteht, wenn Radfahrer die Straße benutzen, dann darf die Radwegebenutzungspflicht durch die Kommune festgelegt werden. – Länge 23 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

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