Tag Archives: Arbeitsrecht

21März/11

Sturz vom Pferd ist kein Arbeitsunfall

 Celle/Berlin (DAV). Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf stand, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da dies kein Arbeitsunfall ist, kann daher für die Folgen des Sturzes auch keine Leistung der Berufsgenossenschaft beansprucht werden. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 25. Januar 2011 (AZ: L 9 U 267/06), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Kläger war mit zwei Bekannten an einem Sommerabend ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Nachdem die Reiter dort Bier und Schnaps getrunken hatten, ritten sie auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der damals 28-jährige Kläger, dessen eine Hand bereits bandagiert war, hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden. Er wollte anschließend wieder zu den beiden anderen Reitern aufschließen, als es zu dem tragischen Sturz vom Pferd kam. Dabei erlitt er eine Querschnittslähmung.

Nach dem Unfall behauptete der Schwerverletzte, er habe den Wallach aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten. Das Pferd sei noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen und der Viehhändler habe es verkaufen wollen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, sei krank gewesen.

Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Osnabrück: Dem Kläger stünden aufgrund des Reitunfalls keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Weder sei der Kläger bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt gewesen, noch sei er bei dem Ausritt wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden. Einen Auftrag des Viehhändlers zum Ausreiten des Pferdes habe er nicht nachweisen können, auch wenn dieser ihm das Pferd an jenem Abend überlassen habe. Zweck des Ausritts sei nicht gewesen, das Pferd einzureiten und es straßen- oder geländesicher zu machen, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den geplanten Ausritt mit den Bekannten zu unternehmen. Hierfür spreche auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte und der Alkoholkonsum.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

09März/11

Keine Kündigung wegen längeren Toilettenbesuchs

Paderborn/Berlin (DAV). Allein die Tatsache, dass ein langjähriger Mitarbeiter rund eine Viertelstunde für einen Toilettengang benötigt, rechtfertigt keine fristlose Kündigung. So entschied das Arbeitsgericht Paderborn am 21. Juli 2010 (AZ: 2 Ca 423/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Gemeinde kündigte einem bei ihr seit über 20 Jahren angestellten Bauhofmitarbeiter. Sie begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Bank gegangen sei und private Dinge erledigt habe. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass der zehnminütige Bankbesuch nicht derart schwerwiegend sei, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Insbesondere wiesen die Richter dabei auf die kurze Dauer des Gangs zur Bank hin.

Einige Wochen später erhielt der Mitarbeiter wiederum eine Kündigung. Er hatte während der Arbeitszeit etwa 10 bis 15 Minuten im Hause eines Freundes auf der Toilette verbracht.
Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit – auch für einen längeren Zeitraum – sei keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so die Richter. Es rechtfertigte daher auch keine verhaltensbedingte Kündigung. Grundsätzlich wiesen sie darauf hin, dass die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit durchaus eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellen könne und darüber hinaus auch geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unter Umständen auch das Ansehen des Arbeitgebers zu beschädigen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de