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21Mai/12

O-Ton + Magazin: Wann ist Unfallflucht wirklich Unfallflucht?

 Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt, begeht Fahrerflucht, wenn er den Unfallort verlässt, bevor der Unfallhergang geklärt werden konnte. Das kann aus strafrechtlicher Sicht ein Ermittlungsverfahren bedeuten. Und zweitens muss auch die Versicherung nicht zahlen, weil Unfallflucht verboten ist. Es gibt aber Ausnahmen, entschied das Landgericht Hamburg.

Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Autofahrerin fuhr bei einem Wendemanöver gegen ein stehendes Auto. Bevor sie den Unfallort verließ, notierte sie ihren Namen, Telefonnummer und das Autokennzeichen auf einen Zettel. Das Ganze verpackte sie in eine Folie gegen Regen hinter den Scheibenwischer. Ihr Ehemann hat das alles mit Fotos dokumentiert. Die Haftpflichtversicherung der Autoversicherung bezahlte auch den Schaden und wollte dann aber die 2.000 Euro von der Frau zurück erstattet haben. Weil ja Unfallflucht nicht versichert ist. – Länge 30 sec.

Doch das Gericht entschied: So wie sich die Frau und ihr Mann verhalten hätten – mehr hätte die Polizei auch nicht zur Ermittlung des Unfallherganges tun können. Deshalb musste die Versicherung den Schaden übernehmen. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Wann ist Unfallflucht wirklich Unfallflucht?

Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt, begeht Fahrerflucht, wenn er den Unfallort verlässt, bevor der Unfallhergang geklärt werden konnte. Ergreift er jedoch zahlreiche Maßnahmen, die dazu geeignet sind, diesen Unfall später zu klären, hat er nicht vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. So entschied das Landgericht Hamburg. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Um es gleich vorweg zu sagen: Es gibt auch zahlreiche Urteile zuungunsten der Fahrer, die anderen eine Beule in den parkenden Wagen gefahren haben.

O-Ton: SFX

Dieser Fall hier hebt sich ab, sagt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Autofahrerin fuhr bei einem Wendemanöver gegen ein stehendes Auto. Bevor sie den Unfallort verließ, notierte sie ihren Namen, Telefonnummer und das Autokennzeichen auf einen Zettel. Das Ganze verpackte sie in eine Folie gegen Regen hinter den Scheibenwischer. Ihr Ehemann hat das alles mit Fotos dokumentiert. Die Haftpflichtversicherung der Autoversicherung bezahlte auch den Schaden und wollte dann aber die 2.000 Euro von der Frau zurück erstattet haben. Weil ja Unfallflucht nicht versichert ist. – Länge 30 sec.

Doch die Frau wollte dies nicht hinnehmen und ging erst zum Verkehrsrechtsanwalt und anschließend vor Gericht.

O-Ton: Zunächst ist es wichtig festzustellen, dass man einer Unfallflucht zwei Risiken eingehen kann. Einmal natürlich strafrechtlich. Unfallflucht ist verboten, allein deshalb riskiert man ein Ermittlungsverfahren. Zweitens ist man bei Unfallflucht nicht versichert. Das heißt, meine Versicherung kann von mir das Geld zurück verlangen. – Länge 17 sec.

Doch die Hamburger Richter fällten – im Gegensatz zu vielen anderen Gerichten – ein bemerkenswertes Urteil. Sie entschieden, dass die Frau nicht vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung zur Aufklärung verstoßen habe. Zwar habe sie Unfallflucht begangen, weil sie weggefahren sei, bevor – so das Amtsdeutsch – Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Art ihrer Unfallbeteiligung möglich gewesen seien.

O-Ton: SFX

Allerdings – so erläutert Swen Walentowski – sie hat ihre Daten, wasserdicht verpackt, hinterlassen:

O-Ton: All das, was eine Polizei auch ermitteln würde an einem Unfallort, hat der Ehemann ja in diesem Fall auch gemacht. Und deshalb hat sie nicht vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Und deshalb muss die Versicherung den Schaden bezahlen und die Versicherung muss kein Geld in die Hand nehmen. – Länge 20 sec.

Wie gesagt – nicht unbedingt eine typische Entscheidung. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

Absage.

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21Mai/12

O-Ton: Kein Fahrverbot bei chronischer Erkrankung des Kindes

 Auch bei wiederholten Geschwindigkeitsverstößen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Das kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene sein chronisch krankes Kind regelmäßig zur Physiotherapie fahren muss. Wenig bekannt ist allerdings, dass man bei regelmäßigen Geschwindigkeitsverstößen bereits bei einer Überschreitung von 26 km/h den Führerschein verlieren kann. So entschied das Amtsgerichts Borna.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In dem Fall war es so, dass der Betroffene im Baunebengewerbe tätig war und er brauchte sein Fahrzeug. Zudem musste er sein chronisch krankes Kind regelmäßig zur Behandlung fahren. Und er war mehrfach schon aufgefallen mit Geschwindigkeitsüberschreitungen. Aber er wurde nicht von der Behörde darauf hingewiesen, dass ihm ein Fahrverbot droht, auch wenn er nur 26 kmh zu viel fährt. Diesen Warnhinweis muss ein Bussgeldbescheid enthalten, dass bei künftigen Verstößen nicht mehr bei 30 kmh innerorts ein Fahrverbot gilt, sondern auch schon darunter ein Fahrverbot drohen kann. – Länge 29 sec.

Mehr unter verkehrsrecht.de.

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21Mai/12

O-Ton: Gleiche Schuld – gleiche Haftung

 Kommt es aufgrund zwei gleichschwerer Verstöße gegen die Verkehrsregeln zu einem Unfall, haften beide Unfallpartner zu gleichen Teilen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg.

Anwalt Swen Walentowski:

O-Ton: Der eine wollte bei einer durchgezogenen Linie, also bei Überholverbot, überholen. Der andere wollte bei der durchgezogenen Linie abbiegen. Darf er auch nicht. Und so sind sie zusammengestoßen. Beide haben einen Verkehrsverstoß unternommen, zwar beiden einen anderen – aber sie haften zu gleichen Teilen. – Länge 15 sec.

Weitere Informationen: www.verkehrsrecht.de

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08Mai/12

Laiendiagnosen dürfen Arzt nicht beeinflussen

Koblenz/Berlin (DAV). Ärzte müssen eigene Diagnosen erstellen, die Meinung von Laien ist da nicht maßgeblich. Auch scheinbar sachkundigen Patienten sind sie zu einer sorgfältigen Diagnose verpflichtet. Dabei müssen die Mediziner auch eine Erkrankung außerhalb ihres Fachgebiets in Betracht ziehen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2012 (AZ: 5 U 857/11) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Zwei Rettungssanitäter brachten ihren Kollegen zu einem Orthopäden. Dort berichtete der Patient von starken Schmerzen in der linken Körperseite. Er äußerte den Verdacht, Ursache sei ein eingeklemmter Nerv im Bereich der Halswirbelsäule. Der sehr selbstbewusst und sachkundig auftretende Patient erwähnte zudem, das Ganze sei bereits internistisch abgeklärt worden. Damit meinte er allerdings eine im Vorjahr erfolgte Befunderhebung, während der Arzt davon ausging, die internistische Untersuchung sei am selben Tage erfolgt. Er diagnostizierte eine Querwirbelblockade und Muskelverspannung und entließ den Patienten nach Hause. Eine gute Stunde später fand ihn seine Ehefrau bewusstlos auf dem Boden liegend. Der Notarzt stellte nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen den Tod fest. Todesursache war ein akuter vollständiger Verschluss der rechten Herzkranzarterie. Ehefrau und Kinder des Verstorbenen klagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Arzt hafte für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden der Hinterbliebenen, stellte das Gericht fest. Die Beschwerden des Patienten hätten eine internistische Abklärung erfordert. Diese zu veranlassen, wäre Sache des Orthopäden gewesen. Jeder Arzt müsse, so die Richter, laienhafte Diagnosen eines Patienten mit kritischer Distanz betrachten, um sodann eigenverantwortlich sämtliche Befunde zu erheben. Dabei habe er die Pflicht, selbstkritisch die Grenzen seiner eigenen Erkenntnismöglichkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zu erkennen und angesichts der vielen möglichen Ursachen für eine Erkrankung zu erwägen, den Kollegen einer anderen Fachrichtung hinzuziehen. Wäre der Arzt dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sich zweifelsfrei ergeben, dass die Schmerzen erst vor einer Stunde aufgetreten waren und eine vorherige internistische Abklärung am selben Tage nicht erfolgt sein konnte. Es wäre klar gewesen, dass die Symptome ergänzend durch einen Internisten hätten abgeklärt werden müssen. Die Ursache für die Schmerzen wäre dabei entdeckt worden, und die unverzügliche fachärztliche Krisenintervention hätte das Leben des Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Mai/12

Kunst ist Geschmacksache

München/Berlin (DAV). Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Er muss sich vor einer Beauftragung mit den künstlerischen Eigenarten und Auffassungen des Künstlers vertraut machen und unter Umständen mit ihm konkrete Vorgaben vereinbaren. Ist keine vertragliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit vorgesehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, das Werk auch dann abnehmen zu müssen, wenn es ihm nicht gefällt. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 19. April 2011 (AZ: 224 C 33358/10) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine Kunstberaterin eine Kunstinstallation. Sie bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf das durch das Fenster einfallendes Licht fiel.

Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte dann aber, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern verlangte im Gegenteil den schon bezahlten Betrag zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin verlangte ihr Geld und klagte vor dem Amtsgericht München.

Mit Erfolg. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Schaffung einer Kunstinstallation gewesen. Dies sei ordnungsgemäß geschehen. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Das gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Künstlers. Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu schaffen. Eine solche Absprache sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientieren, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sein solle.

Informationen: www.anwaltauskunft.de