Category Archives: Recht

16Feb./09

Vor Durchfahrt: Garagentor prüfen!

Eine Autobesitzerin stieg an ihrem Tiefgaragenstellplatz in ihren Wagen ein. Noch auf dem Parkplatz bediente sie die Fernbedienung, um das Tor der Ein- und Ausfahrt zu öffnen. Einsehen konnte sie es dabei nicht. Unmittelbar davor hatte ein anderer Garagenbenutzer das Rolltor manuell geöffnet. Als die Frau das Signal „öffnen“ sendete, verwandelte sich dies in „schließen“, da das Tor offen stand. Das geschah genau in dem Augenblick, als die Autofahrerin hindurchfuhr. Am Auto entstand ein Schaden von 4.500 Euro. Die Frau verlangte Schadensersatz von dem Mann. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte die Hälfte, ohne jedoch eine Rechtspflicht anzuerkennen.

Die Klage der Frau auf Zahlung der zweiten Hälfte blieb erfolglos. Nach dem Urteil der Richter traf die Autofahrerin eine Mitschuld von mindestens 50 Prozent. Ohne die Ausfahrt einsehen zu können, habe sie nicht einfach davon ausgehen können, dass sich mit dem Betätigen der Fernbedienung das Tor öffnet. Da dieses die einzige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sei, müsse man auch damit rechnen, dass ein anderer Benutzer in der Garage oder draußen dem Tor ein Signal schicken könne. Einem sorgfältigen Autofahrer sei es zuzumuten, die Fernbedienung erst zu betätigen, wenn er das Tor auch einsehen könne.

16Feb./09

Vorsicht beim Öffnen der Autotür

Ein Autofahrer öffnete auf der Fahrbahnseite die Tür, um auszusteigen, nachdem bereits seine Frau und die Kinder auf der Bürgersteigseite ausgestiegen waren. Ein hinter ihm fahrendes Müllfahrzeug hatte kurz gehalten und aufgrund des Blickes in den Rückspiegel dachte er, dass er genug Zeit hätte, um auszusteigen. Entgegen seiner Annahme hatte das Müllfahrzeug keinen Müll abgeholt, sondern war direkt wieder angefahren, so dass es gegen Tür des Klägers fuhr. Er wollte den Schaden an der Tür ersetzt bekommen, da er nicht damit habe rechnen können, dass das Müllfahrzeug umgehend wieder losfahren würde.

Vor Gericht scheiterte er aber. Werde beim Aus- oder Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schuld ist, der die Tür öffnet. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass ein Müllfahrzeug von hinten heranfahren kann. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass es Müll abhole und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass er aussteigen könne. Erst Recht habe er dies nicht aufgrund eines einzigen Blickes in den Rückspiegel annehmen dürfen.

Es komme auch keine Mitschuld des Fahrers des Müllfahrzeugs in Betracht. Aufgrund des Umstands, dass die Familie des Klägers ausgestiegen ist, habe der Fahrer des Müllfahrzeugs nicht zügig vorbeifahren oder anfahren müssen, damit der Kläger aussteigen könne. Der fließende Verkehr habe immer Vorrang und müsse nicht Personen am Fahrbahnrand ermöglichen, auszusteigen.

Bei Unfällen und Streitigkeiten über ein mögliches Mitverschulden sollte man immer direkt einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

16Feb./09

Wildunfall vermieden – Versicherung muss zahlen

Eine junge Frau fuhr am späten Abend auf einer Landstraße durch ein Waldgebiet. In einer Rechtskurve sah sie plötzlich ein Reh am rechten Fahrbahnrand. Um dem Tier auszuweichen, zog die Fahrerin den Wagen nach links. Der Wagen schleuderte und landete im Unterholz. Am Auto entstand ein Sachschaden von rund 4.500 Euro. Der Eigentümer des Fahrzeugs, der Vater der jungen Frau, erwartete, dass seine Teilkaskoversicherung den Schaden ersetzen würde. Die Versicherung argumentierte jedoch, dass das Ausweichmanöver unnötig war, da sich das Tier nicht auf der Fahrbahn befunden habe.

Der Vater klagte und erhielt Recht. In der vorliegenden Situation sei das Verhalten der Fahrerin nachvollziehbar, auch wenn in der Tat ein Zusammenprall mit dem Reh nicht unmittelbar bevorstand. Doch die junge Frau konnte Reaktion als das in der Situation gebotene Verhalten betrachten, um einen Unfall zu vermeiden und ihre Beifahrer zu schützen. Weder habe die Frau grob fahrlässig gehandelt, noch könne man ihr vorwerfen, die beim Fahren erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße vernachlässigt zu haben.

Auch bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung kann ein Verkehrsrechtsanwalt helfen. Diese findet man unter www.verkehrsrecht.de. Unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min) kann man sich zu Bürozeiten auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt des DAV verbinden lassen.

16Feb./09

Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird

In dem von den Verkehrsanwälten des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall ging eine Patientin zu einer Arztpraxis und musste dabei eine Holzbrücke über einem Teich überqueren. Auf der Holzbrücke lag eine „rutschfeste“ Gummimatte. Als die Klägerin bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis darauf trat, rutschte die Matte weg und die Klägerin fiel. Sie brach sich einen Wirbel sowie das rechte Handgelenk und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Dafür verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er ihrer Meinung nach seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt hatte.

Das sah das Landgericht Coburg genauso. Den Beklagten treffe die Pflicht, Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden zu bewahren. Nachdem es allgemein bekannt ist, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutscht. Andererseits traf auch die Klägerin ein geringes Mitverschulden, weil sie sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten hatte. Alles in allem erkannte das Gericht Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro und Schadensersatz an.

13Feb./09

Glatteisunfall: Ist nicht geräumt, muss die Stadt zahlen

Dabei erlitt sie unter anderem eine Knöchelfraktur. Die Fahrbahn war nicht zeitnah vom Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Grund für den Sturz war eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte, die Landeshauptstadt München, sei zur Räumung verpflichtet gewesen. Die Stadt begründete dagegen, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz Münchens sei 2300 km lang. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Eine Streupflicht bestehe deshalb nur an Fußgängerüberwegen.

Das Landgericht gab der Klägerin dennoch teilweise Recht und sprach ihr den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zu. Die Stadt habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Pflicht fahrlässig verletzt. Zwar betreffe die bisherige Rechtsprechung hauptsächlich die Streupflicht für die Nutzung durch Autos. Allerdings sei das Gericht der Auffassung, dass auch die Straßen in der gedachten Verlängerung der Gehwege geräumt werden müssen. Wenn sich ein Fußgänger in diesem Bereich frei bewegt, müsse er auch die Fahrbahnen überqueren können. Andernfalls könnte ein Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumgehen, was ihm nicht zuzumuten sei. Diese Verkehrssicherungspflicht gelte für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich einer Gemeinde überqueren müssen, um sich innerhalb ihres Bezirks sinnvoll fortbewegen zu können. Sowohl „zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen“.

Inwieweit die Gemeinde Streupflichten treffen, wird oft unterschiedlich beurteilt und hängt vor allem vom Einzelfall ab. Daher sollte man im Zweifelsfall sichergehen und einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt in der Nähe einschalten. Diesen findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).