Category Archives: Recht

17März/09

Radfahrer überholt anfahrenden Bus

Ein Radfahrer überholte einen anfahrenden Linienbus, obwohl dieser bereits mit dem Ausscheren aus einer Haltebucht begann, als der Radfahrer noch nicht auf der Höhe des Busses war. Beim Einscheren nach dem Überholvorgang stieß er mit dem Bus zusammen. Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht verneinte jedoch einen solchen Anspruch. Auch die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Fahrzeuge kollidierten aufgrund eines groben Verschuldens des Radfahrers, als dieser nach einem riskanten Überholmanöver nur knapp vor dem Bus wieder einscherte. Hinzu komme, dass öffentliche Verkehrsmittel beim Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr gegenüber dem Individualverkehr Vorrang haben. Die Kollision habe vielmehr der Radfahrer selbst verschuldet: Unabhängig davon, ob er mit einem Fahrrad überhaupt zum Überholen hätte ansetzen dürfen, hätte er nach dem Verlauf dieses Manövers auf keinen Fall vor dem anfahrenden Bus wieder einscheren dürfen; notfalls hätte er den Überholvorgang abbrechen müssen.

17März/09

Garantie gegen Durchrosten umfasst nicht alle Rostschäden

Im Jahre 2000 kaufte der Kläger einen Neuwagen der so genannten Premiumklasse. Der Hersteller gab eine Garantie von 30 Jahren gegen „Durchrostung von innen nach außen“. Nach vier Jahren entdeckte der Käufer einen Rostansatz auf der Fahrzeugkarosserie. Daraufhin wollte er den Hersteller aus der Garantie in Anspruch nehmen.

Das Gericht konnte den Garantiefall aber nicht nachvollziehen, da es bereits an einer Durchrostung von innen nach außen im Sinne der Bedingungen fehle. Nicht jeder Rostansatz an der Karosserie löse Garantieansprüche aus. Unter einer „Durchrostung“ sei schon umgangssprachlich mindestens eine „korrosionsbedingte, die Substanz erhebliche schädigende Schwächung des Karosseriebleches“ zu verstehen. Rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen fielen nicht darunter. Auch nicht bei einem Fahrzeug der Premiumklasse. Ein Kunde könne auch nicht erwarten, dass der Hersteller bei einer 30-jährigen Garantie für jeden sichtbaren Rost einstehen wolle.

17März/09

Bei Motordefekt andere Verkehrsteilnehmer warnen

Auf der Autobahn bemerkt der Fahrer einen Motordefekt, woraufhin er deutlich langsamer wurde. Deshalb wechselte er von der linken Spur auf die rechte. Kurz bevor er stehen blieb, fuhr ihm ein anderer Fahrer auf. Den Warnblinker oder ähnliches hatte er nicht gesetzt. Den Schaden wollte er dennoch vom Auffahrenden ersetzt bekommen.

Damit scheiterte er sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz größtenteils. Bei einem Auffahrunfall spreche zwar viel für die Schuld des Auffahrenden. In diesem Fall müsse der Kläger aber zwei Drittel des Schadens tragen. Da er den Schaden bemerkte und deshalb auch von der linken auf die rechte Fahrbahn fuhr, hätte er die nach ihm fahrenden Fahrer durch Hupen, Bremszeichen oder Warnblinker warnen müssen. Dabei sei es unerheblich, ob er beim Unfall bereits stand oder noch mit 30 bis 40 km/h fuhr. Auf einer Autobahn müsse niemand damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug ohne erkennbaren Grund und vor allem ohne Warnzeichen so langsam werde. Daher sei der Verschuldensanteil dieses Fahrers doppelt so hoch wie der des Auffahrenden.

17März/09

Hindernisse überfahren auf eigene Verantwortung

Eine Radfahrerin fuhr auf einem Radweg in Richtung Innenstadt. An einer Stelle lag ein Schlauch, der einen Hydranten mit einem abgestellten Spülwagen verband, quer über dem Radweg. Der Schlauch gehörte einem Kanal- und Sanierungsunternehmen, das dort Kanalarbeiten ausführte. Als die Frau über das Hindernis fuhr, stürzte sie und verletzte sich. Auch das Rad wurde beschädigt. Die Frau wollte ihren Schaden ersetzt bekommen. Sie argumentierte, die Firma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie kein Warnsignal aufgestellt habe. Das Unternehmen weigerte sich: Schlauch und Baustelle seien gut sichtbar gewesen.

Dem stimmte der Richter zu. Der Schlauch sei deutlich zu sehen gewesen, darüber hinaus wären am Spülwagen Arbeiter in Warnwesten tätig gewesen. Alles zusammen sei deutlich als Baustelle zu erkennen gewesen. Die Radfahrerin hätte ihre Fahrweise anpassen, entsprechend vorsichtig fahren und vor dem Schlauch  absteigen müssen.

16März/09

Austausch der Tür eines Doppelhauses

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bestand eine kleine Wohnungseigentumsanlage lediglich aus einem Doppelhaus. Vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück tatsächlich getrennt. Der eine Eigentümer tauschte die Haustür ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers, seines Nachbarn, aus. Die neue Haustür entsprach zwar in Größe und Farbe der alten, nicht jedoch im Stil, zumal sie einen Glasausschnitt hatte. Darüber war der Nachbar nicht erfreut und verlangte den Austausch der Tür.

Zu Unrecht, so die Richter. Zwar liege eine bauliche Veränderung vor, jedoch bedürfe diese hier nicht der Zustimmung des anderen Eigentümers. Denn durch die Klausel der Teilungserklärung, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück getrennt, bestehe eine erweiterter Gestaltungsspielraum. Dieser finde zwar seine Grenze bei verunstaltenden Veränderungen, nicht jedoch bei dem Einbau einer Haustür, die in Größe und Farbe der alten entspreche.

Können Reihenhäuser oder Doppelhäuser nicht im Alleineigentum gebaut werden, weil beispielsweise das Bauplanungsrecht entgegensteht, behilft man sich oft mit solchen Regelungen in der Teilungserklärung. Damit soll eine Annäherung an das Alleineigentum erfolgen, erläutert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien.

Informationen und eine Anwaltsuche unter www.mietrecht.net.