Category Archives: Recht

07Okt./10

Bäume fällen auf gemieteten Grundstück kann teuer werden

Die Frau hatte einen Teil eines Grundstücks gemietet. Sie beauftragte die Bundesforstbehörde, insgesamt 55 Bäume auf dem Grundstück zu fällen. Die Grundstückseigentümerin erfuhr erst im Nachhinein von den Rodungsarbeiten. Sie verklagte die Mieterin auf rund 40.000 Euro Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumstand zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück.

Das OLG bestätigte das Urteil der ersten Instanz und verurteilte die Mieterin zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Es habe kein Einverständnis der Grundstückseigentümerin zu den Baumfällarbeiten vorgelegen. Die Höhe des Schadensersatzes ergebe sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin.

Informationen: www.mietrecht.net

07Okt./10

Schimmel trotz Lüften – hohe Mietminderung möglich

Eine Frau mietete für sich und ihre Familie eine Wohnung. Nach dem Einzug begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Als sich schließlich der Schimmel teilweise bis zu einer Höhe von 80 Zentimetern und mehr ausgebreitet hatte, forderte die Frau die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu lassen. Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin die Broschüre „Richtiges Heizen und Lüften“ aus. Sie war der Ansicht, die Schimmelbildung könne nur an mangelhafter Lüftung liegen.

Die Mieterin klagte. Sie forderte nicht nur die Schimmelbeseitigung, sondern wollte auch feststellen lassen, dass sie ihre Miete um 100 Prozent mindern könne. Schließlich bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Die gesamte Familie würde bereits unter Erkrankungen des Bronchialsystems leiden.

Die Richter gaben ihr Recht. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass auch durch langes Lüften die Feuchtigkeit in den Räumen nicht zu beseitigen war. Lediglich bei ununterbrochenem Lüften würde kein Schimmel entstehen. Dies sei der Familie jedoch nicht zuzumuten, so das Gericht. Das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüften dürfe nicht ein Maß erreichen, das die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieter einschränke. Insbesondere müsse die Mieterin auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, bei der sie tagsüber nicht zuhause sei und daher nicht lüften könne. Lüften am Morgen und in den Abendstunden müsse ausreichen. Darüber hinaus könne es auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen sei, bei geöffnetem Fenster zu schlafen.

Auch die Mietminderung von 100 Prozent sei begründet. Es bestünde eine konkrete Gesundheitsgefährdung auf Grund des großflächigen, massiven Schimmel- und Milbenbefalls. Dieser mache eine Nutzung der Wohnung unmöglich.

Informationen: www.mietrecht.net

06Okt./10

Finger weg vom Sparbuch der Kinder!

Ein Vater hatte für seine mittlerweile volljährige Tochter mit ihrem Wissen ein Sparbuch  aufbewahrt. Auf das Sparbuch wurden regelmäßig die zu Konfirmation, Geburtstag und Weihnachten anfallenden Geldgeschenke eingezahlt. Von dem Sparbuch hob der 1600 Euro ab. Das Geld habe er laut eigenen Angaben nach und nach an die Mutter ausbezahlt, damit diese Anschaffungen für die Tochter finanzieren könne. Dies bestätigte die Mutter aber nicht.
Das Gericht erläuterte, dass es zwar Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt hat und anschließend auch über das Geld nach Belieben verfügen darf. In diesem Fall ist aber nicht das Geld des Vaters auf das Sparbuch eingezahlt worden, sondern Geschenke anderer Personen. Daher war es dem Vater nicht erlaubt, die 1600 Euro abzuheben.
Somit räumt das Gericht mit dem häufig verbreiteten Irrglauben auf, dass nicht immer derjenige berechtigt ist, von dem Guthaben abzuheben, der das Sparbuch in seinen Händen hält.
Bei jeder Art von Rechtsfragen ist es immer von Vorteil, einen Anwalt zu kontaktieren. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min aus dem Festnetz).

06Okt./10

Vorsicht Garantiefall

Ein Kunde eines Discounters kaufte ein Notebook für 699 Euro. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei. Damit verpflichtete sich der Hersteller im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur des Gerätes. Ein Jahr später reagierte die Tastatur des Notebooks nicht mehr. Der Kunde schickte es beim Hersteller ein und bekam es repariert zurück. Dies wiederholte sich ein halbes Jahr später. Als anschließend das Gerät ein drittes Mal den gleichen Fehler  aufwies, wollte der Kunde vom Hersteller sein Geld zurück. Doch der Hersteller verweigerte sich.
Das Gericht gab dem Hersteller recht. Der Kunde hätte sich für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags an den Discounter wenden müssen. Der vom Hersteller beigelegte Garantievertrag gibt dem Käufer nur das Recht, Reparaturen oder einen Austausch zu verlangen – nicht aber die Rückzahlung des Kaufpreises. Etwas anderes hätte ausdrücklich im Garantievertrag stehen müssen. Gegenüber dem Verkäufer ist aber unter bestimmten Bedingungen ein Rückzahlungsanspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Wem gegenüber Sie welchen Anspruch haben, kann Ihnen ein Anwalt sagen. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min aus dem Festnetz).

06Okt./10

Betrunken im Taxi

In dem Fall hatte sich ein Mann nach dem Oktoberfest heimfahren lassen. Nach seinen Auskünften hatte er nur zwei Maß getrunken und den Taxifahrer, als ihm übel wurde, gebeten anzuhalten, was dieser abgelehnt habe. So stritt man sich vor Gericht um 241 Euro.
Das Gericht entschied, dass die Beiden sich den Schaden teilen müssen. Es war zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte und seine Freundin den Taxifahrer vor dem Vorfall gebeten hatten anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht sei und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet habe. Da sich jedoch nicht feststellen ließ, wie eindringlich und drängend diese Bitten waren und ob sich für den Taxifahrer die Situation tatsächlich so eilig dargestellt habe, sei die Forderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadens anzunehmen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de