Category Archives: Recht

18Aug./10

Wer aus der Tiefe kommt…

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein BMW-Fahrer aus einer Tiefgarage auf einen davor gelegenen Parkplatz. Bei der Ausfahrt aus der Garage nutzte der Fahrer den an der Ausfahrt angebrachten Verkehrsspiegel nicht. Er stieß mit einem zu schnell vorbeifahrenden Pkw zusammen.

Der unvorsichtige BMW-Fahrer musste für den Schaden zu 60 Prozent haften. Das Gericht erläuterte, dass auf Parkplätzen zwar in erster Linie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte. Allerdings müsse ein Fahrer, der eine Tiefgarage verlasse, genauso vorsichtig sein wie jemand, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr hineinfahre. Damit treffe den BMW-Fahrer die überwiegende Schuld. Verstärkend komme hinzu, dass die Sicht für den BMW-Fahrer bei der Ausfahrt von einer Mauer versperrt gewesen sei und er daher noch aufmerksamer hätte sein müssen.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen auf ähnliche Fälle mit Radfahrern hin, bei denen diese die falsche Straßenseite nutzen oder fälschlich auf dem Bürgersteig fahren und mit einem Fahrzeug zusammenstoßen, das die Tiefgarage verlässt. Auch in diesen Fällen muss der ausfahrende Pkw-Fahrer den größeren Teil des Schadens tragen. Anders hingegen wurde ein Fall entschieden, in dem ein Radfahrer ohne Berührung des Autos stürzte, weil er sich vor diesem erschrocken hatte.  

Bei derartigen Unfällen sollte man sich unbedingt anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Verkehrsrechtsanwälte, einen Unfalldatenbogen und weitere nützliche Tipps findet man unter www.schadenfix.de.

12Aug./10

Keine Kündigung trotz Messerattacke

Laut Angaben des Arbeitgebers fiel einer seiner Lageristen durch ständiges rüpelhaftes Verhalten unangenehm auf. Der Arbeitnehmer bedrohte und beleidigte seine Arbeitskollegen in regelmäßigen Abständen, was der Arbeitgeber teilweise auch nachweisen konnte. Ende Juni 2008 soll der Lagerist urplötzlich und ohne Vorwarnung einem Mitarbeiter im Aufenthaltsraum ein Tafelmesser an den Hals gehalten haben.
Nach Meinung der Richter wäre nur die Messerattacke Grund genug für eine fristlose Kündigung. Ein Verhalten, das eine Kündigung begründen soll, muss allerdings räumlich und zeitlich genau angegeben werden. Hier konnte der Arbeitgeber aber nur die Angabe „Ende Juni 2008“ machen, was die Richter auch nicht ansatzweise als ausreichend ansahen.
Das übrige Verhalten des Lageristen würde zwar auch für eine Kündigung ausreichen, aber nicht für eine fristlose. Der Arbeitgeber hätte ihn zuvor abmahnen müssen. Dabei hätte das Fehlverhalten genau bezeichnet und für den Fall der Wiederholung mit Kündigung gedroht werden müssen. Dies sei insbesondere notwendig, wenn sowieso ein rauer Umgangston herrsche – was in diesem Arbeitsbereich nicht ungewöhnlich sei. Andernfalls käme eine Kündigung für den Arbeitnehmer zu überraschend.
Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht kann Ihnen ein Anwalt helfen. DAV-Arbeitsrechtsanwältinnen und -anwälte in der Nähe sowie weitere Informationen rund ums Arbeitsrecht findet man unter www.ag-arbeitsrecht.de.

05Aug./10

Parkett statt Teppich: Es darf lauter sein

Der Wohnungseigentümer tauschte in seiner Wohnung den vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettfußboden aus. Durch den auf dem Parkett entstehenden Trittschall fühlte sich der darunter wohnende Nachbar gestört. Er forderte Abhilfe.
Ohne Erfolg. Die Richter sahen die Beeinträchtigung als zumutbar an. Das Schallschutzniveau der Wohnanlage sei das in der DIN 4109 (1989) festgelegte Maß. Dies werde auch mit dem neuen Parkettboden nicht überschritten. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Küche, Bad und WC der Wohnung mit Keramikfliesen ausgestattet seien und der von diesen Räumen ausgehende Trittschall denjenigen noch übersteige, der im Bereich des Parkettbodens entstehe.
Auch könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die akustischen Beeinträchtigungen durch einen Teppichboden geringer wären. Eine solche Argumentation wäre nur dann schlagend, wenn der bei einem Teppichboden entstehende Trittschall der einzuhaltende Maßstab wäre. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Informationen: www.mietrecht.net

05Aug./10

Hausverwaltung haftet für aufgetaute Lebensmittel

Als die Mieter einer Münchner Wohnung im Urlaub waren, stellte ihnen das Stromversorgungsunternehmen für elf Tage den Strom ab. Die Lebensmittel im Kühlschrank und der Gefriertruhe verdarben. Als die Mieter wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel gemeldet hatte. Auf Rückfrage des Stromunternehmens sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden. Daraufhin wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr zu benutzen, so dass neue anzuschaffen seien. Sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen lehnten einen Schadensersatz ab.
Die Klage gegen die Hausverwaltung war teilweise erfolgreich. Die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen wurde dagegen abgewiesen. Die Mieter hätten einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Hausverwaltung. Diese habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels das Abstellen des Stroms zu verantworten. Die verdorbenen Lebensmittel müssten den Mietern ersetzt werden. Die Hausverwaltung müsse auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte ersetzen. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei. Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden treffe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen.
Informationen: www.mietrecht.net

03Aug./10

Schadensersatz für getötete Bienenvölker

Der Hobbyimker unterhielt im Jahre 2006 an drei Standorten Bienenvölker. Im Juli 2006 kam es zu einem plötzlichen Todesfall an allen Standorten. Bei chemischen Untersuchungen durch die Biologische Bundesanstalt in Braunschweig wurde in einigen der geschädigten Bienenvölker ein bienenschädlicher Wirkstoff gefunden, den der beklagte Landwirt auf seinen Feldern ausgebracht hatte. Dieser verteidigte sich damit, dass die Bienen auch durch andere Ursachen als Vergiftung zu Tode gekommen sein könnten. Außerdem stritt er ab, dass sich die Bienen auf seinen Feldern überhaupt aufgehalten hätten, so dass der Hobbyimker klagte.

Das Gericht sprach dem Imker Schadensersatz in Höhe von etwa zwei Drittel des geltend gemachten Schadens zu. Es sah es als erwiesen an, dass der Beklagte gegen die Bienenschutzverordnung verstoßen hat, indem er das bienenschädliche Mittel ausgebracht hatte. Auch seien die Bienen an genau diesem Gift zu Tode gekommen. Nach einem weiteren Sachverständigengutachten ist das Gericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bienen sich auf den Feldern des Beklagten aufgehalten haben. Schadensersatz bekam der Kläger nur zu zwei Drittel zugesprochen. Das andere Drittel habe Schäden betroffen, die in Bienenvölkern entstanden wären, die anschließend keiner chemischen Untersuchung unterzogen worden waren. Diesbezüglich hatte das Gericht Zweifel, ob die Bienen nicht an anderen Giften verendeten.

Informationen rund ums Recht und eine komfortable Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de