Der Betroffene richtete einen Holzofen mit Glastür in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines circa fünf Meter entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens auf. Die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Richter sahen das anders. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen – auch nicht für die Nachbarschaft – zu erwarten. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen auch täglich genutzt werden.
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Regenrinne und Wohngebäudeversicherung
Im Frühjahr 2008 kam es am Haus der späteren Kläger zu einem Überlaufen der Dachrinne. Das Regenabflussrohr war außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, für das eine Wohngebäudeversicherung bestand, gebrochen. Die Kosten für die Rohrinspektion und die Instandsetzung betrugen nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma insgesamt über 8.700 Euro. Diese wollten die Versicherungsnehmer von ihrem Versicherer erstattet haben. Die Versicherung meinte jedoch, dieser Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung nicht erfasst.
Die Richter wiesen die Klage der Versicherungsnehmer ab. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind vom Versicherungsschutz nur dann Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, wenn diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen. Das Landgericht stellte wie bereits andere Gerichte vorher fest, dass ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen ist. Nach Meinung des Gerichts ergebe sich dies bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Daher wies das Gericht die Klage ab.
Informationen: www.mietrecht.net
Ablehnung eines Taxigastes nicht zwangsläufig Verstoß gegen die Beförderungspflicht
Ein Hamburger Taxifahrer sollte 300 Euro Bußgeld zahlen, da er am Hamburger Flughafen eine Fahrt abgelehnt hatte. Ein Fahrgast hatte darauf bestanden, mit Karte zu bezahlen. Der Taxifahrer teilte ihm jedoch mit, dass dies zur Zeit nicht möglich sei, da sein Kartenlesegerät defekt sei. Die zuständige Behörde sah darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Beförderungspflicht. Der Taxifahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht reduzierte daraufhin das Bußgeld von 300 auf 150 Euro, da es in diesem Fall keine „normale“ Beförderungsverweigerung sah.
Da sich der Taxifahrer jedoch nach wie vor ungerecht behandelt fühlte, ging er in die nächste Instanz und bekam Recht: Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts lag in diesem Fall weder eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht noch wegen Verstoßes gegen Ausrüstungsvorschriften vor. Es gebe nämlich keine gesetzliche Grundlage: Die Hamburgische Taxenordnung enthalte keine Regelung zur Zahlungsweise, insbesondere etwa zu Vorrichtungen für bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dies gelte auch dann, wenn sich das betreffende Taxiunternehmen gegenüber dem Flughafen dazu verpflichtet habe, eine Kartenzahlung grundsätzlich zu ermöglichen. Auch habe der Taxifahrer nicht gegen die Beförderungspflicht verstoßen: Der Fahrgast habe schließlich auf bargeldlose Zahlung bestanden, was jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
Im Einzelnen durfte es auf die regionalen Bestimmungen ankommen, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
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Straßenbenutzer haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine gestreute Straße
Die Antragsteller wollten im Eilverfahren die Stadt Schleiden verpflichten, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.
Das Gericht wies den Antrag zurück. Es verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser Verpflichtung stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
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Gebrauchtwagenhandel in NRW: Anbringen von Visitenkarten an Autos nur mit Sondergenehmigung
Das Amtsgericht Moers hatte einen Gebrauchtwagenhändler zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro verurteilt, da er Visitenkarten mit Werbeaufdruck an parkenden Autos angebracht hatte. Der Händler hätte sich hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen müssen, so die Richter.
Der Gebrauchtwagenhändler ging in die nächste Instanz, da es sich bei dieser Aktion seiner Meinung nach um den so genannten Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen und Parkplätzen handele, für den man keine Erlaubnis benötige.
Die Richter sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Verteilung der Visitenkarten zum gewerblichen Zweck sei eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“, da sie über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Der Zweck eines öffentlichen Parkplatzes bestehe lediglich im Parken, Anfahren und Abfahren und darin, dass Fußgänger zu ihrem Auto gehen oder dieses verlassen. Darüber hinaus führe diese Art der Werbung zu einer verstärkten Verunreinigung der Parkflächen, was einen erhöhten Reinigungsaufwand nach sich ziehe.
Informationen: www.verkehrsrecht.de