Category Archives: Recht

08Jan./12

Schadensersatz für Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten – auch nach langer Zeit

 Koblenz/Berlin (DAV). Einem Hauseigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen eine Baufirma zu, wenn aufgrund von Kanalbauarbeiten Schäden an seinem Haus festgestellt werden. Dies kann auch nach einem längeren Zeitraum geschehen. So sprach das Oberlandesgericht Koblenz am 1. April 2011 (AZ: 1 U 379/06) einem Hauseigentümer einen Schadensersatz und eine Entschädigung zu für Kanalbauarbeiten, die Mitte der neunziger Jahre durchgeführt worden waren.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall wurden Mitte der neunziger Jahre Kanalbauarbeiten vor dem Grundstück des Hauseigentümers durchgeführt. Dieser war der Ansicht, die im Auftrag der Verbandsgemeinde durchgeführten Arbeiten hätten den Grundwasserspiegel derart gesenkt, dass sich sein Haus gesetzt habe und erhebliche Risse entstanden seien. Die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass bei den Kanalarbeiten keine ausreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern können. Die Baufirma und die beklagte Verbandsgemeinde meinten hingegen, die Kanalbauarbeiten hätten die Schäden am Haus nicht verursacht. Vielmehr handele es sich um Altschäden, die auf eine unzureichende Gründung des Hauses zurückzuführen seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme bekam der Hauseigentümer nun Recht. Die erforderlichen Querriegel seien teilweise unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt worden. Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten habe ein Absinken des Grundwassers bewirkt, wodurch sich das Haus des Klägers gesetzt habe. Daher müsse für einen großen Teil der am Haus entstandenen Schäden die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger den Schaden ersetzen müsse. Auch die Verbandsgemeinde müsse den Kläger entschädigen, denn die Einwirkung auf das Grundstück sei von dem benachbarten Straßengrundstück ausgegangen, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden.

Informationen: www.mietrecht.net

08Jan./12

Abwasser: Anschlusszwang für Wohngrundstück

 Koblenz/Berlin (DAV). Auch am Ortsrand gelegene Grundstücke müssen an den Abwasserkanal der Verbandsgemeinde angeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 20. November 2011 (AZ: 1 K 979/10.KO) entschieden, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Die Verbandsgemeinde hatte entschieden, dass ein am Ortsrand gelegenes Wohnhaus an das öffentliche Kanalisationssystem anzuschließen sei. Bisher wurde dessen Abwasser noch in einer Grube gesammelt und dann vom Grundstück abtransportiert. Die Verbandsgemeinde forderte die Hausbesitzerin auf, die für den Anschluss erforderliche Pumpanlage und eine Druckleitung auf dem Grundstück zu installieren.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte die Hausbesitzerin. Sie machte unter anderem geltend, die Abwassersatzung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam. Überdies bedürfe es technisch für den geforderten Anschluss keiner Hebeanlage. Deren Errichtung sei zudem mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden.

Die Richter wiesen die Klage ab. Die Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde sei formell nicht zu beanstanden. Auch finde die der Hausbesitzerin auferlegte Verpflichtung in der Entwässerungssatzung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Entscheide sich der Träger der Abwasserentsorgung für den Anschluss eines Grundstücks über eine Druckleitung, sei es Sache des Grundstückseigentümers, seine Grundstücksentwässerungsanlage dem Stand der Technik entsprechend an diese Druckleitung anzuschließen. Eine dazu notwendige Pumpanlage sei Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage, für deren Herstellung und Unterhaltung er selbst verantwortlich sei. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, wie auch ein Sachverständigengutachten bestätige. Danach liege das Grundstück der Klägerin rund sieben Meter tiefer als das maßgebliche Schachtbauwerk der Kanalisation. Ferner sei ein Anschluss auch technisch möglich. Schließlich werde die Klägerin durch die vom Sachverständigen mit rund 11.500 Euro bezifferten Herstellungskosten für den verlangten Anschluss auch nicht unverhältnismäßig belastet. Ein solcher Betrag für den Anschluss an die Abwassereinrichtungen sei dem Grundstückseigentümer zumutbar.

Informationen: www.mietrecht.net

28Okt./11

Eigentümerversammlung darf Hundehaltung verbieten

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Legt eine Eigentümerversammlung in der Hausordnung das Verbot fest, dass Hunde und Katzen nicht als Haustiere gehalten werden dürfen, so ist diese Vereinbarung nicht sittenwidrig. Auch greift das Verbot nicht übermäßig in das Recht von Mieter und Vermieter ein. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 17. Januar 2011 (AZ: 20 W 500/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Eine Wohnungseigentümerversammlung beschloss 2005 eine Hausordnung, die unter anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Wohnung 2007 an eine Frau, die mit ihren beiden Kindern und einem Hund einziehen wollte. Der Verwaltung teilte die Vermieterin mit, dass sie durch den Makler über den Beschluss, der das Halten von Hunden und Katzen untersagt, informiert sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass ein solcher Beschluss wegen der Beschränkung der persönlichen Entfaltung und Freiheit des Einzelnen unwirksam sei.

Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Verbot greife nicht unverhältnismäßig in das Recht von Mieter oder Vermieter ein. Die Haustierhaltung zähle nicht zum Kernbereich des Sondereigentums – also hier der Wohnung –, sondern könne durch eine Vereinbarung generell verboten und durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Ein solcher unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sei wie eine Vereinbarung zu werten und binde alle Wohnungseigentümer. Er sei weder sittenwidrig, noch greife er in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein.

Informationen: www.mietrecht.net

28Okt./11

Gaststätte muss auf 20 Grad beheizbar sein

 Düsseldorf/Berlin (DAV). Es gehört zu den grundlegenden Vermieterpflichten, sicherzustellen, dass die Mieträume so beheizt werden können, wie es ihr vertraglicher Verwendungszweck erfordert. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U 65/10).

Die Räume einer Gaststätte ließen sich in der Übergangszeit nicht beheizen. Die Temperaturen in den Räumen lagen unter 20 °C. Der Betrieb des Lokals war dadurch erheblich beeinträchtigt, Gäste beschwerten sich. Die Mieterin kündigte außerordentlich, woraufhin der Vermieter klagte.

Die Kündigung der Mieterin war berechtigt, wie die Richter in erster und zweiter Instanz entschieden. Eine nicht angemessen beheizbare Gaststätte stelle einen erheblichen Mietmangel dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Mieterin unter den herrschenden Umständen nicht zuzumuten. Im Mietvertrag stehe zwar eine Klausel, wonach die Sammelheizung nur von Oktober bis April in Betrieb gehalten werde und darüber hinaus die Inbetriebnahme nur in besonders begründeten Einzelfällen verlangt werden könne. Ob diese wirksam sei, sei jedoch nicht entscheidend, auch wenn die Richter an ihrer Wirksamkeit zweifelten: Eine für die Besucher angenehme Raumtemperatur sei unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte. Eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius, wie sie für Geschäfte vorgesehen sei, könne auch der Mieter eines Restaurants in seinen Räumen beanspruchen.

Auch eine Abmahnung des Vermieters durch die Mieterin sei entbehrlich gewesen. Sie hätte keinen Erfolg versprochen: Der Kläger sei bis heute der Meinung, er sei nicht verpflichtet, außerhalb des Regelbetriebes der Sammelheizung eine Beheizbarkeit zu gewährleisten.

Informationen: www.mietrecht.net

28Okt./11

Ohne Vollmacht dürfen Makler Grundbuch nicht einsehen

 Celle/Berlin (DAV). Ohne Vollmacht des Eigentümers dürfen Makler nicht das Grundbuch einsehen. Ebenso wenig dürfen Notare dies im Auftrag eines Maklers tun. Das gilt auch dann, wenn die Einsicht nach Auskunft des Maklers zur Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung im Auftrag des Eigentümers vorgenommen werden soll. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2011 (AZ: Not 26/10) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein dem Notar schon lange bekannter Makler bat diesen um einen Grundbuchauszug. Er wollte den Verkauf einer Immobilie vorbereiten und kündigte an, dass er demnächst einen Termin für eine Beurkundung vereinbaren würde. Aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehungen handelte der Notar wie vom Makler gewünscht. Später kam es aber nicht zu der Beurkundung über die Immobilie.

Das Gericht stellte fest, dass der Notar dem Makler keinen Grundbuchauszug hätte besorgen dürfen. Es müsse ein berechtigtes Interesse an einem solchen Grundbuchauszug vorhanden sein. Ein solches Interesse habe jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zustehe. Eine Einsicht in das Grundbuch sei hingegen demjenigen zu verweigern, der lediglich aus Neugier oder zu unbefugten Zwecken die Informationen nutzen wolle. Auch interessierte Käufer hätten keine Möglichkeit, das Grundbuch einzusehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hätten sie grundsätzlich erst nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer.

Die DAV Miet- und Immobilienrechtsanwälte raten in diesen sehr häufigen Fällen, bei der Nachfrage zu einer Einsicht in das Grundbuch immer auch die Vollmacht des Eigentümers vorzulegen.

Informationen: www.mietrecht.net