Koblenz/Berlin (DAV). Einem Hauseigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen eine Baufirma zu, wenn aufgrund von Kanalbauarbeiten Schäden an seinem Haus festgestellt werden. Dies kann auch nach einem längeren Zeitraum geschehen. So sprach das Oberlandesgericht Koblenz am 1. April 2011 (AZ: 1 U 379/06) einem Hauseigentümer einen Schadensersatz und eine Entschädigung zu für Kanalbauarbeiten, die Mitte der neunziger Jahre durchgeführt worden waren.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall wurden Mitte der neunziger Jahre Kanalbauarbeiten vor dem Grundstück des Hauseigentümers durchgeführt. Dieser war der Ansicht, die im Auftrag der Verbandsgemeinde durchgeführten Arbeiten hätten den Grundwasserspiegel derart gesenkt, dass sich sein Haus gesetzt habe und erhebliche Risse entstanden seien. Die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass bei den Kanalarbeiten keine ausreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern können. Die Baufirma und die beklagte Verbandsgemeinde meinten hingegen, die Kanalbauarbeiten hätten die Schäden am Haus nicht verursacht. Vielmehr handele es sich um Altschäden, die auf eine unzureichende Gründung des Hauses zurückzuführen seien.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme bekam der Hauseigentümer nun Recht. Die erforderlichen Querriegel seien teilweise unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt worden. Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten habe ein Absinken des Grundwassers bewirkt, wodurch sich das Haus des Klägers gesetzt habe. Daher müsse für einen großen Teil der am Haus entstandenen Schäden die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger den Schaden ersetzen müsse. Auch die Verbandsgemeinde müsse den Kläger entschädigen, denn die Einwirkung auf das Grundstück sei von dem benachbarten Straßengrundstück ausgegangen, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden.
Informationen: www.mietrecht.net
Koblenz/Berlin (DAV). Auch am Ortsrand gelegene Grundstücke müssen an den Abwasserkanal der Verbandsgemeinde angeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 20. November 2011 (AZ: 1 K 979/10.KO) entschieden, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Legt eine Eigentümerversammlung in der Hausordnung das Verbot fest, dass Hunde und Katzen nicht als Haustiere gehalten werden dürfen, so ist diese Vereinbarung nicht sittenwidrig. Auch greift das Verbot nicht übermäßig in das Recht von Mieter und Vermieter ein. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 17. Januar 2011 (AZ: 20 W 500/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Düsseldorf/Berlin (DAV). Es gehört zu den grundlegenden Vermieterpflichten, sicherzustellen, dass die Mieträume so beheizt werden können, wie es ihr vertraglicher Verwendungszweck erfordert. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U 65/10).
Celle/Berlin (DAV). Ohne Vollmacht des Eigentümers dürfen Makler nicht das Grundbuch einsehen. Ebenso wenig dürfen Notare dies im Auftrag eines Maklers tun. Das gilt auch dann, wenn die Einsicht nach Auskunft des Maklers zur Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung im Auftrag des Eigentümers vorgenommen werden soll. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2011 (AZ: Not 26/10) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.