Category Archives: O-Töne / Radiobeiträge

19Aug./11

O-Ton: Parkscheibe darf nicht zu klein sein

 Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hin.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Die normale Abmessung einer Parkscheibe ist 110 mm x 150 mm. Kleiner darf sie nicht sein. Wenn ich eine Parkscheibe in der Größe von 40 mm x 60 mm benutze, gilt das, als ob ich keine Parkscheibe benutz hätte und dann muss ich ein Bußgeld bezahlen. – Länge 16 sec.

Kostenpunkt: fünf Euro. Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Download O-Ton

————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

19Aug./11

O-Ton + Magazin: Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

 Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, über die Ausgangslage.:

O-Ton: Ein Auto wurde so geparkt, dass es ein Drittel eines Fahrradweges blockierte. Auf dem Fahrradweg gab es auch Gegenverkehr, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung für die Fahrradfahrer durch das verbotswidrig abgestellte Auto bestand. – Länge 14 sec.

Zu Recht, urteilten die Richter. Wenige Zentimeter machten noch keine Behinderung für die Radler aus. Wenn ein Auto aber ein Drittel des Weges blockiert – dann schon. Nachzulesen ist der ganze Fall unter verkehrsrecht.de.

Download O-Ton

Magazin: Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Generell ist die Rechtslage so, erläutert Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Abgeschleppt werden darf dann, wenn derjenige, der verbotswidrig parkt, andere Verkehrsteilnehmer behindert. – Länge 8 sec.

So weit, so klar! Allerdings gibt es in der Praxis immer wieder unterschiedliche Ansichten darüber, was nun wirklich eine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer ist. In diesem Fall war die Ausgangslage so:

O-Ton: Ein Auto wurde so geparkt, dass es ein Drittel eines Fahrradweges blockierte. Auf dem Fahrradweg gab es auch Gegenverkehr, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung für die Fahrradfahrer durch das verbotswidrig abgestellte Auto bestand. – Länge 14 sec.

Also rollte der Abschleppwagen an und nahm den Wagen mit.

O-Ton: SFX

Der erboste Autofahrer suchte erst seinen Wagen und danach sein Glück vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg! An der Stelle gab es eine Benutzungspflicht des Radweges – und den habe der Mann mit seinem Wagen zu einem Drittel blockiert. Das war eine erhebliche Beeinträchtigung. Bettina Bachmann:

O-Ton: Man kann nicht davon ausgehen, dass so eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn das Auto nur wenige Zentimeter in den Weg ragt. Aber wenn es ein Drittel des Wegs blockiert, dann ist es für die Fahrradfahrer eine erhebliche Beeinträchtigung. – Länge 13 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

Download Magazinbeitrag

————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

18Aug./11

Kollegengespräch: Wie Gamer an die Wand gespielt werden

 Die Spielemesse Gamescom in Köln zeigt nicht nur die neuesten Trends, sondern auch die neuesten Gefahren bei Onlinespielen. Neben den Zugangsdaten zu Bankkonten und Passwörtern für soziale Netzwerke werden Angriffe auf Spieler immer beliebter. Denn mit den geklauten Daten lässt sich bares Geld verdienen.
Christian Funk ist Virenanalyst bei Kaspersky Lab. Er antwortet auf folgende Fragen:

1. Wie sind die aktuellen Zahlen?
2. Welche Spiele sind hauptsächlich betroffen?
3. Wie wird dann Geld verdient?

Abmoderation: Die Empfehlung der Experten lautet daher: Nicht auf Mails von Unbekannten reagieren, Software nur aus bekannten Quellen installieren und den Rechner mit aktuellen Antivirussoftware sowie Firewall schützen. Mehr dazu unter Kaspersky.de.

Kollegengespräch

————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

18Aug./11

O-Ton + Magazin: Warum ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist ….

 Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Alles klar? – Dabei ging es nur um die Frage, ob ein Autofahrer falsch geparkt hat. Nicht ganz unwesentlich, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ja, das ist eigentlich schon ein Stück aus dem juristischen Raritätenkabinett. Denn der Richter hat hergeleitet, was ein Seitenstreifen ist. Es handelt sich hierbei ja um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus „Seiten“ und „Streifen“. – Länge 12 sec.

Und der Richter kam zu dem Schluss: Der Autofahrer muss zahlen, denn er habe auf einem Seitenstreifen geparkt. Unter verkehrsrecht.de ist das ausführlich nachzulesen.

O-Ton zum Download


Magazin: Warum ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist ….

Es ist ein Stück aus dem „juristischen Raritätenkabinett“… Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Alles klar? – hier ist der ganze Fall ….

Beitrag:

Es klingt kompliziert – dabei ging es nur um die Frage, ob ein Autofahrer falsch geparkt hat. Nicht ganz unwesentlich, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Weil es ja auf dem Seitenstreifen teilweise Park- und Halteverbotsregeln gibt, aber auf Grünstreifen und Grünflächen diese Vorschriften nicht gelten. – Länge 8 sec.

Und genau in solch einer rechtlichen Grauzone hatte sich ein Autofahrer erdreistet, seinen Wagen zu parken. Prompt bekam er ein Knöllchen – Höhe fünf Euro – weil er angeblich auf dem Seitenstreifen geparkt hatte. Und geriet bei seiner Klage dagegen an einen ganz besonderen Amtsrichter:

O-Ton: Ja, das ist eigentlich schon ein Stück aus dem juristischen Raritätenkabinett. Denn der Richter hat hergeleitet, was ein Seitenstreifen ist. Es handelt sich hierbei ja um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus „Seiten“ und „Streifen“. – Länge 12 sec.

Und jetzt – Zitat aus dem Urteil – Im Verkehrsrecht tauche der Begriff des Streifens mehrfach auf. So gebe es Fahrstreifen, Sperrstreifen, Parkstreifen und Zebrastreifen. Gerade die „Zebrastreifen“ seien wichtig, um zu zeigen, dass nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen sei: „Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt“, so das Gericht.

O-Ton: SFX

Grünflächen könnten in der Tat keine Streifen, also auch keine Seitenstreifen, sein. Jedoch könnten Grünstreifen gleichzeitig auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Der Wortlaut sei also weit auszulegen. Damit handele es sich bei der Stelle, an der der Autofahrer geparkt habe, auch um einen „Seitenstreifen“.

O-Ton: SFX

Alles verstanden? In der Tat schwierig – aber unter verkehrsrecht.de noch einmal ausführlich nachzulesen.
Ach so, die Konsequenz für den Autofahrer? Bettina Bachmann:

O-Ton: Er musste zahlen, ja. – Länge 3 sec.

Aber dafür aber hat er nun eine wissenschaftliche Abhandlung des Gerichts zur deutschen Sprache.

Absage

Magazin zum Download

————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

18Aug./11

O-Ton: Unfallhelfer haben Anspruch auf Schadensersatz

 Wer anderen bei einem Unfall hilft und dadurch selbst verletzt wird oder einen Schaden erleidet, hat einen Ersatzanspruch gegen die Unfallverursacher. Dies gilt auch dann, wenn er falsch reagiert und die Sachlage objektiv falsch eingeschätzt hat, entschied der Bundesgerichtshof.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Fahrzeug kollidierte mit der Leitplanke und blieb auf dem Seitenstreifen liegen. Ein Autofahrer hinter dem Unfallfahrzeug hielt an, der Fahrer stieg aus, ging zu dem Unfallwagen, sprach mit dem Fahrer, holte aus dem Unfallwagen das Warndreieck und wollte es aufstellen. In dem Moment kam ein anderes Fahrzeug ins Schleudern und verletzte den Unfallhelfer auf dem Seitenstreifen erheblich. – Länge 30 sec.

Informationen, einen Unfalldatenbogen und eine Anwaltssuche findet man bei einem Unfall unter www.schadenfix.de.

O-Ton

————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.