Schleswig/Berlin (DAV). Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft mit Verweis auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2011 (AZ: 16 U 140/10).
Ein Mobilfunknutzer schloss mit seinem Mobilfunkanbieter einen Vertrag, der auch die Nutzung des Internets einschloss. Die Kosten für diese ergaben sich aus Datenmenge und zeitlicher Nutzung. Der Tarif war so angelegt, dass er sich nur bei geringer Internet-Nutzung rechnete. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte das Unternehmen dem Mann dann jedoch eine Summe von 11.498,05 Euro in Rechnung.
Wie sich herausstellte, war die Navigationssoftware des neuen Handys Schuld, die der Mann anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig bei seinem Anbieter erworben hatte. Als der Kunde die Software auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials, die mehrere Stunden dauerte.
Als der Kunde den Rechnungsbetrag nicht zahlte, klagte das Unternehmen.
Ohne Erfolg. Der Mobilfunkanbieter habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, entschieden die Richter. Er habe seinem Kunden, ohne ihn vor der Kostenfalle zu warnen, ein Mobiltelefon verkauft, das im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf dem aktuellen Stand sei. Müsse er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen wolle, so dürfe er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm laut Vertrag zustehende Software gelangen könne. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen sei.
Die Behauptung des Unternehmens, der Kunde habe entweder die Micro-SD Karte nicht über den Computer, sondern direkt über das Handy aktualisiert oder aber andere Dinge, wie etwa Musik oder Videos heruntergeladen, wiesen die Richter zurück, da es dafür keinerlei Hinweise gebe.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Die britische Luxus-Sportwagenmarke Aston Martin will ihren Absatz dieses Jahr allein dank des chinesischen Markts im zweistelligen Prozentbereich ausbauen. „Für uns wird sich die Absatzsituation 2012 nicht wesentlich zum Vorjahr verändern. Mit der Ausnahme, dass wir China als großen Markt dazu gewonnen haben, das heißt bei einer Konstanz der anderen Märkte erwarte ich allein mit zehn Händlern in China einen zusätzlichen Absatz von etwa 700 Autos“, sagt Aston Martin CEO Ulrich Bez im Interview mit Automotive News Europe. 2011 hat Aston Martin weltweit 4.200 Einheiten verkauft, das Allzeithoch der Marke lag 2007 bei 7.400 Einheiten.
Die zum Volkswagen-Konzern gehörende Luxusmarke Bentley strebt für die Zukunft ambitionierte Absatzziele an. „Innerhalb der kommenden fünf Jahre peile ich einen Jahresabsatz von 15.000 Einheiten an – und zwar mit unserem aktuellen Modellportfolio“, sagt CEO Wolfgang Dürheimer im Interview der Fachzeitschrift Automotive News Europe. 2011 hat Bentley weltweit 7.003 Einheiten verkauft. Das Alltime-High der Marke war im Jahr 2007 mit 10.014 Einheiten.
Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer tankt und nicht zahlt, begeht nicht nur einen Diebstahl und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Tankstellenbetreiber hat auch zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn: Er kann die Bezahlung des Benzins sowie aller Kosten verlangen, die ihm wegen der Verfolgung seiner Rechte entstanden sind. Dazu gehören auch die Detektivkosten, entschied der Bundesgerichtshof am 5. Mai 2011 (AZ: VIII ZR 171/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn nur eine geringe Menge Kraftstoff gestohlen wurde.
Coburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öffentliche Parkplätze müssen dann gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere Wege zurücklegen müssen. Daher wies das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (AZ:13 O 678/10) die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad betreibende Stadt ab. Die Stadt hatte die Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Es kam noch hinzu, dass die Frau erst auf dem Rückweg stürzte, also die glatte Stelle habe kennen müssen.