All posts by Reporter

19Jan./10

Mitgehörtes Telefonat kein Beweis für Arbeitsverweigerung

Eine Apothekenmitarbeiterin rief ihre erkrankte Chefin an, um sich für den folgenden Freitag frei zu nehmen. Ihre Schwiegermutter sei verstorben und es seien noch einige Dinge zu erledigen. Über den weiteren Verlauf des Telefonats besteht Uneinigkeit zwischen den beiden Frauen. An dem Freitag begann die Apothekenhelferin ihre Arbeit. Als ihre Chefin mittags eintraf, erklärte die Mitarbeiterin ihr, dass sie nun die Apotheke verlassen müsse. Daraufhin kündigte die Chefin ihr fristlos direkt mündlich und noch einmal schriftlich wegen Arbeitsverweigerung. Die Mitarbeiterin klagte gegen diese Kündigung. Sie sei unwirksam, da sie ihre Arbeit nicht verweigert hätte.

Vor Gericht führte die Klägerin aus, ihre Arbeitgeberin hätte ihr in dem fraglichen Telefonat gesagt, dass sie machen könne, was sie wolle. Die Chefin erinnerte sich anders: Auf den Einwand, dass sie der Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht frei geben könne, habe diese erwidert, sich notfalls krankschreiben zu lassen. Dies habe eine Bekannte am Telefon mitgehört.

Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht. Die Apothekenbesitzerin habe die Arbeitsverweigerung nicht beweisen können. Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin. Daher könne die Aussage der Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Insoweit gebe es ein Beweisverwertungsverbot. Ohne Nachweis der Arbeitsverweigerung sei die Kündigung unwirksam.

Arbeitsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.ag-arbeitsrecht.de.

18Jan./10

Schönheitsreparaturen trotz Schäden in der Wohnung

Als ein Mieter nach dreißig Jahren aus seiner Mietwohnung auszog, tat er das, ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter legte einen Kostenvoranschlag vor und verlangte 10.000 Euro Ersatz. Der Mieter argumentierte, dass die Reparaturen sinnlos seien, da in der Wohnung massive Schäden wie unter anderem Risse in den Wänden und verwitterte Fensterrahmen bestünden.

In erster und zweiter Instanz gaben die Richter dem Vermieter Recht. Schönheitsreparaturen seien immer dann fällig, wenn die Dekoration abgenutzt sei und die Räume sich in einem mangelhaften, zur Vermietung nicht geeigneten Zustand befänden. Seien diese Reparaturen wegen Schäden am Bau wirtschaftlich sinnlos, müssten sie nicht durchgeführt werden. Eben das konnte der Mieter jedoch nicht überzeugend nachweisen. Die vom Mieter aufgeführten Schäden reichten dafür nicht aus. Unerheblich sei auch, dass der Vermieter im Flur Elektroarbeiten ausführen wolle, denn trotzdem seien die Schönheitsreparaturen fällig.

Informationen: www.mietrecht.net

18Jan./10

Miete unter Vorbehalt: Mietminderung verjährt nicht

Der Betreiber eines Getränkehandels zahlte die Miete für seine Gewerberäume bereits seit Ende 2002 wegen diverser Mängel des Mietobjekts nur unter Vorbehalt. In der Zeit zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 kam es immer wieder zu Wassereinbrüchen in seinen Lagerräumen. Der Mann wollte rückwirkend eine Mietminderung um 25 Prozent erreichen. Die Vermieterin weigerte sich, sie hielt die Ansprüche für verjährt. Der Mieter klagte und erhielt Recht.

Angesichts der wiederholten Wassereinbrüche nach Regenfällen hielten die Richter eine Mietminderung von 25 Prozent für angemessen. Auch seien die Rückzahlungsansprüche nicht verwirkt, da der Mieter bereits seit 2002 seine Miete nur unter Vorbehalt gezahlt habe.

Informationen: www.mietrecht.net

18Jan./10

Mängel an Neuwagen – Anspruch auf Beseitigung

Der Besitzer eines neuen Pkw hatte bereits nach einem guten Jahr mit einem massiven Mangel zu kämpfen: Die so genannte Soft-Close-Funktion seines Wagens funktionierte nicht mehr. Das führte dazu, dass sich die jeweils betroffene Tür nicht mehr vollständig schließen ließ. Bei einer Fahrt musste die Tür festgehalten werden, um ein Aufspringen zu verhindern. Das Autohaus, in dem der Mann den Wagen gekauft hatte, führte mehrfach kostenlose Reparaturen aus, jedoch ohne Erfolg. Der Eigentümer wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.

In erster Instanz wurde seine Klage abgewiesen, da er nicht habe beweisen können, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. In zweiter Instanz erhielt der Mann Recht und konnte seinen Kaufvertrag rückabwickeln. Die Richter sahen den Eigentümer nicht in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Nach ihrem Urteil hatte der beklagte Autohändler dies durch seine vorbehaltlosen kostenlosen Versuche der Mängelbeseitigung bereits anerkannt. Mit der Erteilung der „Garantiereparaturaufträge“ sei der Beklagte über die Ebene der Kulanz hinausgegangen und habe seine Verpflichtung zur Nacherfüllung akzeptiert.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

18Jan./10

Eltern: Volle Haftung gegenüber ihren Kindern

Bei einem Busunfall auf schneeglatter Fahrbahn verletzte sich ein 15-jähriger Junge, Sohn des Busfahrers, erheblich. Wegen einer Wirbelsäulenverletzung verbrachte er drei Wochen im Krankenhaus, war anschließend lange krankgeschrieben und leidet seitdem unter Rückenbeschwerden. Von der Haftpflichtversicherung des Omnibushalters, die bereits 2.000 Euro gezahlt hatte, forderte der junge Mann weitere 8.000 Euro. Mit der Begründung, dass Eltern bei Pflichtverstößen während der Ausübung ihres elterlichen Sorgerechts nur eingeschränkt haften, weigerte sich die Versicherung, mehr zu zahlen. Sie vertrat außerdem den Standpunkt, dass der Junge Schwarzfahrer gewesen sei.

Die Richter stellten jedoch fest, dass der Junge berechtigterweise im Bus saß. Der Vater hatte dies mit seinem Arbeitgeber, dem Halter des Busses, abgesprochen. Auch wiesen sie das Argument der eingeschränkten elterlichen Haftung eindeutig zurück. Diese Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches würden nicht für den Straßenverkehr gelten. Hier fänden die allgemein gültigen Regeln Anwendung.

Gerade wenn es um Ansprüche gegenüber Versicherungen geht, kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).