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08Jan./10

VW stützt Handel im Leasinggeschäft

In dem der Zeitung vorliegenden Schreiben heißt es, VW werde seinen Vertriebspartnern in diesem und im nächsten Jahr bei Leasingrückläufern der Typen Touran und Passat vier Prozent der ursprünglichen Netto-Preisempfehlung zahlen. Beim großen SUV Touareg beträgt die Unterstützung sogar acht Prozent. Zudem werde eine „attraktive Gebrauchtwagenfinanzierung“ aufgelegt. Die Händlerbeteiligung wird im laufenden Jahr entfallen. „Darüber hinaus verbessern wir zum 1. Januar 2010 die Konditionen des Agenturgeschäfts“, etwa mit Großkunden, schrieb Eichhorn weiter.

Allerdings stößt die Initiative auf ein geteiltes Echo: „Es ist ohne Zweifel ein richtiger Schritt, dass uns der Hersteller in schwierigen Zeiten zur Seite stehen will“, sagte ein hessischer VW-Händler der Automobilwoche. „Doch ob Art und Umfang der neuen Hilfen wirklich wie erhofft wirken, da bin ich mir nicht sicher.“ Ein VW-Verkäufer aus Schleswig-Holstein, der ebenfalls nicht genannt werden wollte, räumte ein: „Wir müssen nach dem Ende der Abwrackprämie mit einem düsteren Jahr rechnen. Ich fürchte, die aktuellen Angebote aus Wolfsburg werden sich allenfalls als Tropfen auf den heißen Stein erweisen.“ Ein Hamburger VW-Händler ergänzte: „Wenn sich die Krise weiter verschärft, wird VW noch nachlegen müssen.“

08Jan./10

Händler sehen Verkauf von Volvo als Chance

„Volvo wird weiter in Schweden gebaut und weiter dort erdacht. Das zählt.“
Ford und Geely hatten sich vor Weihnachten grundsätzlich verständigt. Im zweiten Quartal 2010 soll der Verkauf von Volvo endgültig vollzogen werden. In Verhandlungskreisen war zuletzt von einem Preis von zwei Milliarden Dollar die Rede.

Der Verkauf an die Chinesen könne zwar kurzfristig zu einem kleinen Imageschaden führen, dies sei aber nach einem Jahr kein Thema mehr, zeigte sich der Verbandschef optimistisch. Noch günstiger sieht Preiß die langfristigen Auswirkungen: „Ich kann mir gut vorstellen, dass wir in fünf Jahren einige gute Volvos aus chinesischer Produktion in Deutschland zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten werden.“ Auch Heinz Hilgers, Geschäftsführer des Volvo-Händlerverbands, erwartet keine negativen Auswirkungen. „Das haben wir so in ähnlicher Form schon beim Verkauf von Jaguar und Land Rover an Tata erlebt.“

04Jan./10

Kein Recht auf Fernsehgerät mit Flachbildschirm

Nach Ansicht des Gerichts sei es allgemein bekannt, dass Fernseher mit einem Flachbildschirm im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten aufgrund vorhandener Multimedia-Funktionen einen Vielzahl abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten gerade im Hinblick auf Datenübermittlung und Datenspeicherung böten. Die Benutzung von Elektrogeräten, die Datenverarbeitungsfähigkeiten aufweisen, laufe dem Zweck der Untersuchungshaft sowie der Anstaltsordnung zuwider, weil die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbaren zeitlichem Aufwand nicht hinreichend kontrolliert werden können. Zwar müsse eine Justizvollzugsanstalt prüfen, ob der Missbrauchsgefahr durch zumutbare Kontrollen im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht begegnet werden könne. Mit dieser Möglichkeit hatte sich aber die Justizvollzugsanstalt auseinandergesetzt und diese aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Der Untersuchungshäftling sei damit auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit beeinträchtigt, da es ihm frei stehe, ein Röhrenfernsehgerät bzw. ein Flachbildschirmgerät zu benutzen, das aufgrund seiner technischen Ausstattung keine Multimedia-Funktionen aufweist.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Jan./10

Nummernschilder vorschriftsmäßig montieren

Der Betroffene hatte die Kfz-Kennzeichen nicht montiert, da er glaubte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er habe das Auto ja nicht gefahren, sondern es lediglich am Straßenrand abgestellt. Daraufhin untersagte die Behörde dem Kläger den Betrieb seines Autos und legte es still, zugleich setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26 Euro fest.

Gegen die Stilllegung seines Fahrzeugs klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht Stade und später vor dem OVG.

Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die Kennzeichen seien entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr am Fahrzeug anzubringen. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehöre, abgestellt werde. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen, wenn er die Kennzeichen hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs legte. Auch sein Hinweis, dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden seien, rechtfertigte sein Handeln nicht. Zudem sei die Behörde auch nicht verpflichtet, zunächst zu milderen Mitteln als zur Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, da der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, auf der Richtigkeit seiner Auffassung zu beharren. Zudem hätten mildere Mittel lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch genommen. Die Kennzeichenpflicht gelte für den „Betrieb“ eines Fahrzeugs. Die Richter betonten, dass auch ein nur abgestelltes Fahrzeug gekennzeichnet werden müsse. Der „Betrieb“ beginne nicht erst mit dem Ingangsetzen des Motors, sondern mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum – auch dann, wenn das Fahrzeug für eine längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Jan./10

„Kreditklemme“ am Geldautomaten

Geklagt hatten drei Direktbanken gegen eine bayerische Sparkasse. Sie wandten sich dagegen, dass die Sparkasse ihre Geldautomaten für die von den klagenden Direktbanken ausgegebenen Kreditkarten – nicht allerdings für die Kreditkarten anderer Banken – gesperrt hatte. Die Klägerinnen hielten dies aus kartellrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig. Nach den Regularien des betroffenen Kreditkartenanbieters müssten die Karten der Klägerin auch an den Automaten der Sparkasse akzeptiert werden. Außerdem sei die Beklagte in ihrem Geschäftsbezirk angesichts der Zahl ihrer Geldautomaten ein marktbeherrschendes Unternehmen, so dass die Sparkasse die Klägerinnen nicht gegenüber anderen Banken diskriminieren dürfe. Die Sparkasse war hingegen der Meinung, dass die Kunden der Klägerinnen ja auch an die Automaten anderer Banken ausweichen könnten, um Bargeld abzuheben. Außerdem sei der relevante Markt nicht etwa der Geschäftsbezirk der Beklagten, sondern ganz Deutschland – und da sei sie als kleine bayerische Sparkasse sicher nicht marktbeherrschend.

Dies sahen auch die Richter so. Die betroffenen Kunden der Klägerinnen könnten nicht nur an den Geldautomaten der Beklagten mit der EC-Karte oder anderen Kreditkarten Bargeld abheben, sondern sie hätten auch noch die Möglichkeit, im Handel mit diesen zu bezahlen. Außerdem gebe es noch Geldautomaten anderer Kreditinstitute und die Möglichkeit der Klägerinnen, selbst in ausreichender Zahl Geldautomaten aufzustellen. Das Gericht gab den Klägerinnen zu bedenken, dass dies eben gerade nicht deren Geschäftsmodell sei, der Zugang zu Geldautomaten aber auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhe. Die Klägerinnen hingegen verfolgten das Geschäftsmodell, mit möglichst wenig eigenen Geldautomaten den Wettbewerb durch Nutzung der Geldautomaten der Konkurrenz zu bestreiten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de