All posts by Reporter

09März/10

Onlinehändler müssen ihre Impressumspflicht beachten

Ein Onlinehändler hatte in seinem Impressum keine Angaben zum Handelsregistereintrag nebst zugehöriger Nummer und zu seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Wirtschaftsidentifikationsnummer gemacht. Der Kläger mahnte den Onlinehändler ab und klagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Mit Erfolg. Verstöße hinsichtlich der Pflichtangaben im Impressum eines Onlinehändlers seien immer relevant. Onlinehändler sind gesetzlich zu den entsprechenden Angaben verpflichtet. Es handelt sich um so genannte Marktverhaltensregelungen. Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Dabei handelt es sich auch nicht lediglich um Bagatellverstöße. Gerade die Nennung der Handelsregisternummer würde es dem Nutzer ermöglichen, gut zu erkennen, dass es sich hier um ein tatsächlich existierendes Unternehmen handelt. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet bestehe zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern könnten.

Beim Handel im Internet lauern zahlreiche Fallstricke. Beispielsweise werden auch normale Verbraucher schon dann gewerbliche Onlinehändler, wenn diese regelmäßig Dinge, zum Beispiel über ein Auktionshaus, verkaufen. Über die Rechte und Pflichten klären erfahrene Anwältinnen und Anwälte auf. Diese in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

09März/10

Nottestament nur nach Vorlesen wirksam

Der Erblasser hatte nach Einschätzung der Ärzte nur noch wenige Stunden zu leben. Seine Ehefrau setzte am PC ein Testament auf, worin diese zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Ärztin las dem Erblasser das Testament nicht wörtlich vor, sondern fasste ihm im Beisein von zwei Krankenschwestern den Testamentsinhalt zusammen. Die Ärztin, die Krankenschwestern und der Erblasser unterschrieben das Testament. Als der Patient am nächsten Tag verstarb, wollte die Ehefrau ihre Alleinerbenstellung aus dem Nottestament herleiten. Dem widersprachen das Nachlass- und das Beschwerdegericht.

Das Nottestament sei wegen Vorstoßes gegen Formvorschriften unwirksam. Der Erblasser habe letztlich nicht den Testamentstext selbst durch seine Unterschrift genehmigen können, da die Ärztin nur mit ihren eigenen Worten den Testamentsinhalt wiedergegeben hatte. Dies sei aber zentraler Anknüpfungspunkt für ein Nottestament, da anderenfalls der Erblasser nicht genau weiß, was er inhaltlich letztlich durch seine Unterschrift erklärt hat. Nur durch ein wörtliches Vorlesen des Textes könne er den gesamten Inhalt erfassen.

Bei einem Nottestament müssen strengste Formvorschriften eingehalten werden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Damit soll die missbräuchliche Verwendung eines Nottestaments gegenüber dem eigentlichen Willen des Erblassers ausgeschlossen werden. Daher ist es sinnvoll, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Dabei helfen im Erbrecht versierte Anwältinnen und Anwälte. Solche in der Nähe findet die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

09März/10

Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern

Der 74jährige Kläger schloss mit der Beklagten einen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Demnach sollte er für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm die Beklagte einen Partnervorschlag. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Beklagte zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Er klagte auf Zahlung des vollen Betrages sowie Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Freundschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und somit nichtig. Eine Sittenwidrigkeit liege dann vor, wenn jemand unter Ausnutzung einer Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder bei erheblicher Willensschwäche eine Leistung verspricht, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Preis steht. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Einem Partnervorschlag stünde die hohe Zahlung von 1.250 Euro gegenüber. Auch sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Beklagte irgendeine Gewähr für die Einigung der von ihr benannten Personen im Hinblick auf die Partnersuche des Klägers übernommen hätte. Auch sei keine Gewähr dafür übernommen worden, dass die beiden genannten Personen überhaupt eine Vermittlungswilligkeit gehabt hätten. Bei der Beweisaufnahme hat das Gericht auch zweifelsfrei feststellen können, dass der Kläger die Tragweite des Vertrages, den er geschlossen hat, überhaupt nicht verstanden hat.

Bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen ergibt sich oft ein auffälliges Missverhältnis. Es wurde auch schon festgestellt, dass eine Zahlung von 950 Euro oder rund 530 Euro pro Anschrift sittenwidrig ist, wenn keine rechtfertigenden Gegenleistungen seitens der Agentur übernommen wurden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Daran kann es beispielsweise auch schon fehlen, wenn lediglich die Adressdaten, aber keine weiteren Angaben zur Person gemacht werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

09März/10

Datenschutz bei Handy-Diebstahl

Kaspersky Mobile Security 9 ist eine umfassende Sicherheits-Suite für Smartphones, auf denen heute neben Telefonnummern auch E-Mails, Passwörter und vertrauliche Daten gespeichert sind. „Besitzer von Smartphones nutzen ihr Telefon jeden Tag – nicht nur um zu telefonieren. Sie versenden SMS-Nachrichten und E-Mails, surfen im Internet und sind in Sozialen Netzwerken unterwegs“, erklärt Sergey Nevstruev, Director of Mobile Services bei Kaspersky Lab. „Mit der neuen Version von Kaspersky Mobile Security haben wir den Schutz für mobile Anwender konsequent ausgebaut. Datenlecks werden geschlossen und kein Cyberkrimineller kann die Kontrolle über ein Mobiltelefon erlangen oder dessen Besitzer mit unerwünschten Anrufen oder SMS-Nachrichten belästigen.“

Verbesserter Schutz der Privatsphäre
Der Schutz der Privatsphäre wird ab sofort durch das Verbergen von vertraulichen Kontakten erweitert. Ob dies nun enge Geschäftspartner oder Familienmitglieder sind – niemand kann einen als “privat” markierten Kontakt nachverfolgen. Er wird nicht in der Kontakt- oder Anrufliste gezeigt, auch bei SMS-Nachrichten oder eingehenden Anrufen wird die Information verborgen. Dritte, die das Smartphone möglicherweise auch benutzen, haben keinen Zugriff auf die versteckten Informationen.
 
Datenschutz bei Verlust oder Diebstahl
Neben dem Schutz der Privatsphäre wurde auch der Diebstahlschutz noch weiter verbessert. Bei Verlust oder Diebstahl kann der Besitzer sein Smartphone blockieren, den Speicher löschen, sein Telefon per GPS orten und auch die Telefonnummer einer neu eingelegten Sim-Karte empfangen. Nachdem das Smartphone blockiert wurde, kann der Anwender zudem einen automatischen Hinweis für den ehrlichen Finder des Telefons aufs Display bringen.

Anti-Spam und Kindersicherung
Die Anti-Spam-Funktion ermöglicht dem Anwender das Erstellen eigener Listen unerwünschter Anrufe und Textnachrichten. Anrufe oder Textnachrichten von bislang unbekannten Nummern können bei Bedarf sehr leicht in die Blacklist aufgenommen werden. Diese Funktion dient auch dem Schutz von Kindern, etwa vor Mobbing-Anrufen. Weitere, nützliche Funktionen zum Schutz der Kinder sind das Blockieren bestimmter Service-Nummern sowie die GPS-Lokalisierungsfunktion, die den Eltern Auskunft darüber gibt, wo sich das Kind gerade befindet.

Darüber hinaus bietet Kaspersky Mobile Security 9 eine ganze Reihe von Funktionen zum Schutz vor Schadsoftware und Attacken aus dem Netz. Mehr Informationen über Kaspersky Mobile Security 9 sind verfügbar unter www.kaspersky.de/mobile_security.

Unterstützte Betriebssysteme
Kaspersky Mobile Security 9 unterstützt alle Geräte mit den Betriebssystemen Nokia/Symbian S60 9.1, 9.2, 9.4 sowie Windows Mobile 5.0, 6.0, 6.1, 6.5.

Preis und Verfügbarkeit
Kaspersky Mobile Security 9 ist ab Ende März für 24,95 Euro im Handel oder im Online-Shop von Kaspersky Lab unter www.kaspersky.de/store erhältlich.

09März/10

O-Ton + Magazin: 2.500 Euro für zwei Adressen?

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: In dem Fall hatte ein 74jähriger Mann einen Freundschaftsvermittlungsvertrag mit einer Agentur abgeschlossen. Demnach sollte für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm diese Agentur auch tatsächlich eine Adresse. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Firma zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Das war ihm zu wenig und er klagte. – Länge 16 sec.

Das Gericht gab ihm in vollem Umfang recht, 2.500 Euro für zwei Adressen ist sittenwidrig – der Mann bekam sein Geld zurück. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern

Wenn man sein privates Glück mit professioneller Hilfe sucht, sollte man auch auf den Preis schauen. Ein Freundschaftsvermittlungsvertrag, in dem für zwei Adressen 2.500 Euro verlangt werden, ist sittenwidrig. So hat es das Amtsgericht Aachen entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Der Kläger war nicht mehr ganz der Jüngste, also wollte er einem weiteren Frühling mit Unterstützung einer so genannten Freundschaftsvermittlung auf die Sprünge helfen. Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: In dem Fall hatte ein 74jähriger Mann einen Freundschaftsvermittlungsvertrag mit einer Agentur abgeschlossen. Demnach sollte für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen.

O-Ton: SFX

O-Ton: Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm diese Agentur auch tatsächlich eine Adresse. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Firma zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Das war ihm zu wenig und er klagte. – Länge 16 sec.

Und das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Freundschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und somit nichtig. Was ist aber sittenwidrig – in juristischem Sinne? Swen Walentowski:

O-Ton: Sittenwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn ich jemand ausnutze, weil er unerfahren ist oder weil sein Urteilsvermögen nicht so ganz scharf ist oder er auch eine Willensschwäche hat. Und ich ihm somit eine Leistung verspreche, die im auffälligen Missverhältnis zum eigentlichen Preis steht. – Länge 16 sec.

Und bei der Agentur klingelte die Kasse erheblich – das hat das Gericht dann auch in der Urteilsbegründung bemängelt:

O-Ton: SFX

O-Ton: Also, das Gericht hat gesagt: Man muss es ja so sehen – zwei Adressen, 2.500 Euro das ist pro Adresse 1.250 Euro. Auch bei  Partnerschaftsvermittlungsverträgen muss ich für mein Geld eine gute Leistung bekommen. Und wenn diese in einem Missverhältnis steht, dann ist der Vertrag sittenwidrig und ich kann mein Geld zurück bekommen. – Länge 18 sec.

Der Rentner war dementsprechend froh über das Urteil, die Agentur nicht! Den ganzen Fall zum Nachlesen – wie auch Hilfe, wenn die Partnervermittlung in gleicher Weise schief ging – gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

+++++++++++++++++++++++++

Magazin und O-Ton (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.