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07Juni/10

Vorsicht beim Wechsel der privaten Krankenversicherung

So werden Tarife angeboten, die nur deshalb günstiger sind, weil sie geringere Leistungen beinhalten. Auch kommt es immer wieder zu Problemen, weil der Versicherungsvermittler nicht alle Vorerkrankungen korrekt aufnimmt. Schlimmstenfalls kann es dann passieren, dass der neue Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann. Ist die Vorversicherung in diesem Fall bereits durch Kündigung beendet, bleibt nur noch der Weg in den Basistarif, d. h. häufig: Höherer Beitrag bei drastisch reduzierten Leistungen.

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht rät, besonders auf eine vollständige und umfassende Beantwortung der Gesundheitsfragen zu achten und sich schriftlich vom Versicherungsvermittler bestätigen zu lassen, dass keine Leistungsnachteile eintreten. Dieses Verlangen ist kein Ausdruck von Misstrauen, sondern entspricht der klar gesetzlich geregelten Dokumentationspflicht für Versicherungsvermittler. „Die große Mehrzahl der Versicherungsvermittler berät seriös und hat überhaupt kein Problem damit, dies auch entsprechend zu dokumentieren“ erklärt Schubach. „Demgegenüber ist es ein eindeutiges Alarmsignal, wenn der Vermittler mündliche Erklärungen abgibt, diese aber – auch auf Verlangen – nicht dokumentiert.“

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

02Juni/10

Brunnenwasser zum Wäsche waschen

Üblicherweise gibt es einen so genanten Anschluss- und Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung. Aber bereits das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Teilbefreiung auf Antrag gestattet werden müsse. Dies immer dann, wenn dies für den Beklagten, hier der Wasserversorger, wirtschaftlich zumutbar sei.

Der Beklagte machte vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass nach der Trinkwasserversorgung nur Trinkwasser zum Wäsche waschen benutzt werden darf. Mit dieser Ansicht scheiterte er vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Trinkwasserverordnung gewährleiste nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehen müsse.

Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einem eigenen Brunnen, der neben dem öffentlichen Trinkwasser im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Nutzer zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.

Dieser Fall zeigt, dass man sich auch gegen die vermeintlich „Großen“ durchsetzen kann. Dabei helfen erfahrene Anwältinnen und Anwälte. Diese in der Nähe findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten www.anwaltauskunft.de oder am Telefon unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Juni/10

Verkehrssicherungspflichten nicht übertreiben

Als die spätere Klägerin mittags die Kantine aufsuchte, ging sie mit ihrem Tablett nach draußen auf die Terrasse, um einen freien Platz zu finden. Als sie durch die Stuhlreihen ging, fiel sie rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch, wobei sie Brustprellungen erlitt. Wegen der erlittenen Schmerzen verlangte sie vom Kantinenbetreiber 1.000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Der Richter entschied, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Dies dürfe allerdings nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Der Terrassenabsatz weise lediglich eine Höhe von 30 Zentimetern auf. Eine solche Terrasse müsse auch bei einem Kantinenbetrieb nicht durch ein Geländer gesichert werden. Es sei den Kantinenbesuchern zumutbar, auf ihre eigenen Schritte zu achten, um diesen Absatz nicht zu übersehen. Der Besuch von Kantinen erfolgt auch überwiegend bei Tageslicht, wodurch der Absatz deutlich erkennbar sei.

Die Deutsche Anwaltauskunft erläutert, dass auch die Bayerische Bauordnung einen Zaun erst ab einem Höhenunterschied von 50 cm für erforderlich hält.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Juni/10

Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft

Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem ehemaligen Ladengeschäft. Diese Nutzung hat die Stadt verboten und hierfür sogleich einen Sofortvollzug angeordnet. Dagegen wollte sich die Antragstellerin zur Wehr setzen.

Das Gericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestattete Wettbüro. Typisch für einen Laden sei es, dass man dort Produkte aussuchen und kaufen könne, die Besucher des Wettbüros hingegen wollen sich dort selbst aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Auch sei das Publikum eines Wettbüros ein anderes als in einem Ladengeschäft. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität der Umgebung beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Informationen rund ums Recht sowie eine Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de

02Juni/10

Krachende Kokosnüsse sind kein Mangel

Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub auf den Malediven. Dort angekommen fühlte er sich durch Kokosnüsse „die alle paar Minuten auf den Strand krachten“ und weitere Umstände gestört. Er beschwerte sich hierüber bei der Hotelleitung. Seinen Vertragspartner den Reiseveranstalter informierte er jedoch nicht. Er forderte später aber von diesem die teilweise Rückzahlung des Reisepreises.

Das Gericht war ebenso wie zuvor schon das Amtsgericht der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch  wegen etwaiger Beeinträchtigungen am Urlaubsort zustehe. Das Herabfallen von Kokosnüssen führe kaum zu einer Beeinträchtigung. Vor allem aber hätte der Kläger seine Beanstandungen an den Reiseveranstalter richten müssen. Der Reiseveranstalter sei als Vertragspartner der richtige Ansprechpartner. Ihm hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen für die weitere Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Die Hotelleitung hingegen sei nicht der richtige Adressat. Vielmehr habe sie erkennbar Grund, Beschwerden nicht weiterzuleiten, um nicht aus der Angebotsliste des Reiseveranstalters gestrichen zu werden.

Deshalb rät die Deutsche Anwaltauskunft Mängel am Reiseort alsbald nach ihrer Feststellung, insbesondere also noch während des Urlaubs, dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Zusätzlich muss der Urlauber innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise erklären, dass er wegen dieser Mängel Ansprüche erhebt.

Informationen: www.anwaltauskunft.de