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11Juni/10

BMW: Rund 600 neue Arbeitsplätze durch Megacity Vehicle

In Leipzig werden momentan die BMW-Modelle Einser und X1 gebaut. Für das Megacity Vehicle (MCV) sind zusätzliche Fertigungslinien geplant. „Spätestens in der Montage jedoch läuft die Produktion aller Fahrzeuge wieder zusammen“, erklärte Arndt. BMW will den Standort Leipzig zum Kompetenzzentrum für kleine und Elektroautos ausbauen. Der Hersteller hatte angekündigt, 2009 und 2010 insgesamt eine Milliarde Euro in die deutschen Werke zu investieren. Für die Fertigung des MCV veranschlagte Arndt zusätzliche Kosten im niedrigen dreistelligen Millionen-Euro-Bereich.

Zugleich will der Konzern die in den Jahren von 2005 bis 2008 in den weltweit 24 Werken erreichte Produktivitätssteigerung von 20 Prozent weiter anheben. „Ich gehe davon aus, dass wir unsere Produktivität bis Ende 2010 um 30 Prozent gegenüber 2005 verbessert haben werden“, betonte Arndt. Auch bei der Auslastung der Werke will der Manager weiter zulegen. Sie soll 2010 „deutlich über 90 Prozent“ betragen. Damit läge BMW über dem deutschen Branchendurchschnitt von 80 Prozent. 2009 lag die Werksauslastung der Münchner bei 86 Prozent.

11Juni/10

Smart nimmt neuen Anlauf in Amerika

Mit gezielten Imagekampagnen sollen die Amerikaner nun für den Kleinstwagen begeistert werden. „Und auch die 250 Elektro-Smarts für Amerika werden für Popularität sorgen“, sagte die Managerin. Zudem sollen sogenannte Streetteams für Aufmerksamkeit sorgen. Sie werden in den wichtigen Metropolen Präsenz zeigen, die Leute für das Auto interessieren und vor Ort zu Probefahrten einladen. Der Aufwand ist allerdings zunächst bescheiden: „Wir starten zunächst mit drei Teams, zu denen jeweils vier bis fünf Leute und ebenso viele Autos zählen.“

10Juni/10

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse. Er verband somit sein Wassernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers.

Der Kläger war der Meinung, auf diese Umsätze (Legen des Hausanschlusses) sei – ebenso wie für die Wasserlieferung selbst – der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Dies müsse dann gelten, wenn Grundstückseigentümer zugleich Empfänger der Wasserlieferungen seien. Das Finanzamt hatte dagegen entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 auf diese Umsätze den Regelsteuersatz angewendet.

Nach Auffassung des Gerichts falle das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen unter den Begriff „Lieferung von Wasser“. Daher sei der ermäßigte Steuersatz anzusetzen. Der Gesetzgeber dürfe zwar das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die „Lieferungen von Wasser“ ausschließen. Dies erfordere aber eine gesetzliche Regelung und könne nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift geschehen.

DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um die Vermietung und Miete, ebenso bei den Fragen rund um Wohn- oder Grundstückseigentum. Weitere Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

10Juni/10

Mieter kann sich gegen Kamera im Hauseingang wehren

Der Vermieter installierte im Treppenhaus seines Mietshauses im Eingangsbereich eine Videokamera. Von innen erfasste sie jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin sah darin einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Der Vermieter begründete die Überwachung mit dem Diebstahl mehrer Fahrräder vor dem Anwesen. Zudem sei die Hauseingangstür sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden.

Der Klage der Mieterin gab der Richter Recht. Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es umfasse auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.

Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem der Eingangsbereich besprüht worden war. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Tür nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse.

Die DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte informieren darüber, dass nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ VI ZR 176/09) Grundstückseigentümer Videokameras hinnehmen müssen, wenn diese ausschließlich auf das Nachbargründstück gerichtet sind. Vermieter und Mieter sollten sich in Zweifelsfällen rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte und weitere Informationen findet man unter www.mietrecht.net.

09Juni/10

Rote Karte bei vorgetäuschtet Arbeitsunfähigkeit

Ein Metallunternehmen musste einem langjährigen, über 50 Jahre alten Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Innerhalb der Kündigungsfrist stieg der Krankenstand des Schweißers deutlich an. Der Arbeitgeber entschloss sich, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überprüfen zu lassen. Der Detektiv rief unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mann an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen, und zwar zum Wände einreißen, zum Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er damit kein Problem habe. Er habe gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank geschrieben sei. Nach Auskunft des Mitarbeiters habe er hingegen darauf hingewiesen, dass er dem Anrufer nicht helfen könne, da er im Metallbau tätig sei. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder und Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht noch Erfolg hatte, gab das LAG dem Arbeitgeber recht.
Es stehe fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Dieser Umstand könne auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dafür reiche bereits aus, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de