BrandenburgKoblenz/Berlin (DAV). Die Witwe eines Forstwirts, der von einem herabgestürzten Baum schwer am Kopf getroffen wurde und einige Tage später verstarb, kann vom beklagten Land keinen Ersatz der Beerdigungskosten verlangen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 6. Juli 2011
(AZ: 1 U 1343/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.
Der 68-jährige Forstwirt wurde im März 2008 beim Fällen eines Baumes von einem bereits zuvor geschlagenen, aber noch nicht herunter gestürzten Baum (sogenannter „Hänger“) schwer am Kopf getroffen und verstarb einige Tage später an den Folgen. Die Klägerin hatte den Mitarbeitern des Forstamts vorgeworfen, bei der vorherigen Durchforstung im April 2007 den „Hänger“ nicht ordnungsgemäß zu Boden gebracht bzw. jedenfalls nicht hinreichend gekennzeichnet zu haben.
Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht belegt, das der „Hänger“ durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht und sodann nicht richtig gekennzeichnet worden sei. Eine lückenlose Kontrolle des Waldstücks vor Übergabe an einen Privaten sei zudem nicht vorgeschrieben, dieser sei grundsätzlich für seine Arbeitssicherheit selbst verantwortlich.
Information: www.anwaltauskunft.de
Die Witwe eines Forstwirts, der von einem herabgestürzten Baum schwer am Kopf getroffen wurde und einige Tage später verstarb, kann vom beklagten Land keinen Ersatz der Beerdigungskosten verlangen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz macht die Deutsche Anwaltsauskunft aufmerksam.
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