Category Archives: Recht

26Feb./09

Privater Stellplatz auf Parkplatz

Ein Autobesitzer hatte auf einem kleinen, wenige Schritte von der Straße entfernt liegenden Privatparkplatz einen Stellplatz für seinen Wagen gemietet. An einem Wintertag rutschte er auf dem eisglatten Weg zum Wagen aus und verletzte sich. Daraufhin verklagte er seinen Vermieter auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Angesichts der geringen Größe des Parkplatzes und seiner Nähe zur öffentlichen Straße sei der Vermieter nicht zum Räumen und Streuen verpflichtet. Dies sei selbst bei öffentlichen Parkplätzen, wie etwa an Supermärkten, nicht der Fall, obwohl an diese deutlich strengere Maßstäbe angelegt würden. Nur wenn diese sehr groß und stark frequentiert seien, bestünde eine Verpflichtung zum Winterdienst. Bei dem kleinen, ruhigen Privatparkplatz könnte man von den Nutzern erwarten, dass sie sich auf Schnee und Eis einstellten und sich für den kurzen Weg über den Parkplatz entsprechend ausrüsteten.

Diese und weitere Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.

16Feb./09

Vor Durchfahrt: Garagentor prüfen!

Eine Autobesitzerin stieg an ihrem Tiefgaragenstellplatz in ihren Wagen ein. Noch auf dem Parkplatz bediente sie die Fernbedienung, um das Tor der Ein- und Ausfahrt zu öffnen. Einsehen konnte sie es dabei nicht. Unmittelbar davor hatte ein anderer Garagenbenutzer das Rolltor manuell geöffnet. Als die Frau das Signal „öffnen“ sendete, verwandelte sich dies in „schließen“, da das Tor offen stand. Das geschah genau in dem Augenblick, als die Autofahrerin hindurchfuhr. Am Auto entstand ein Schaden von 4.500 Euro. Die Frau verlangte Schadensersatz von dem Mann. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte die Hälfte, ohne jedoch eine Rechtspflicht anzuerkennen.

Die Klage der Frau auf Zahlung der zweiten Hälfte blieb erfolglos. Nach dem Urteil der Richter traf die Autofahrerin eine Mitschuld von mindestens 50 Prozent. Ohne die Ausfahrt einsehen zu können, habe sie nicht einfach davon ausgehen können, dass sich mit dem Betätigen der Fernbedienung das Tor öffnet. Da dieses die einzige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sei, müsse man auch damit rechnen, dass ein anderer Benutzer in der Garage oder draußen dem Tor ein Signal schicken könne. Einem sorgfältigen Autofahrer sei es zuzumuten, die Fernbedienung erst zu betätigen, wenn er das Tor auch einsehen könne.

16Feb./09

Vorsicht beim Öffnen der Autotür

Ein Autofahrer öffnete auf der Fahrbahnseite die Tür, um auszusteigen, nachdem bereits seine Frau und die Kinder auf der Bürgersteigseite ausgestiegen waren. Ein hinter ihm fahrendes Müllfahrzeug hatte kurz gehalten und aufgrund des Blickes in den Rückspiegel dachte er, dass er genug Zeit hätte, um auszusteigen. Entgegen seiner Annahme hatte das Müllfahrzeug keinen Müll abgeholt, sondern war direkt wieder angefahren, so dass es gegen Tür des Klägers fuhr. Er wollte den Schaden an der Tür ersetzt bekommen, da er nicht damit habe rechnen können, dass das Müllfahrzeug umgehend wieder losfahren würde.

Vor Gericht scheiterte er aber. Werde beim Aus- oder Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schuld ist, der die Tür öffnet. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass ein Müllfahrzeug von hinten heranfahren kann. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass es Müll abhole und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass er aussteigen könne. Erst Recht habe er dies nicht aufgrund eines einzigen Blickes in den Rückspiegel annehmen dürfen.

Es komme auch keine Mitschuld des Fahrers des Müllfahrzeugs in Betracht. Aufgrund des Umstands, dass die Familie des Klägers ausgestiegen ist, habe der Fahrer des Müllfahrzeugs nicht zügig vorbeifahren oder anfahren müssen, damit der Kläger aussteigen könne. Der fließende Verkehr habe immer Vorrang und müsse nicht Personen am Fahrbahnrand ermöglichen, auszusteigen.

Bei Unfällen und Streitigkeiten über ein mögliches Mitverschulden sollte man immer direkt einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

16Feb./09

Wildunfall vermieden – Versicherung muss zahlen

Eine junge Frau fuhr am späten Abend auf einer Landstraße durch ein Waldgebiet. In einer Rechtskurve sah sie plötzlich ein Reh am rechten Fahrbahnrand. Um dem Tier auszuweichen, zog die Fahrerin den Wagen nach links. Der Wagen schleuderte und landete im Unterholz. Am Auto entstand ein Sachschaden von rund 4.500 Euro. Der Eigentümer des Fahrzeugs, der Vater der jungen Frau, erwartete, dass seine Teilkaskoversicherung den Schaden ersetzen würde. Die Versicherung argumentierte jedoch, dass das Ausweichmanöver unnötig war, da sich das Tier nicht auf der Fahrbahn befunden habe.

Der Vater klagte und erhielt Recht. In der vorliegenden Situation sei das Verhalten der Fahrerin nachvollziehbar, auch wenn in der Tat ein Zusammenprall mit dem Reh nicht unmittelbar bevorstand. Doch die junge Frau konnte Reaktion als das in der Situation gebotene Verhalten betrachten, um einen Unfall zu vermeiden und ihre Beifahrer zu schützen. Weder habe die Frau grob fahrlässig gehandelt, noch könne man ihr vorwerfen, die beim Fahren erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße vernachlässigt zu haben.

Auch bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung kann ein Verkehrsrechtsanwalt helfen. Diese findet man unter www.verkehrsrecht.de. Unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min) kann man sich zu Bürozeiten auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt des DAV verbinden lassen.

16Feb./09

Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird

In dem von den Verkehrsanwälten des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall ging eine Patientin zu einer Arztpraxis und musste dabei eine Holzbrücke über einem Teich überqueren. Auf der Holzbrücke lag eine „rutschfeste“ Gummimatte. Als die Klägerin bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis darauf trat, rutschte die Matte weg und die Klägerin fiel. Sie brach sich einen Wirbel sowie das rechte Handgelenk und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Dafür verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er ihrer Meinung nach seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt hatte.

Das sah das Landgericht Coburg genauso. Den Beklagten treffe die Pflicht, Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden zu bewahren. Nachdem es allgemein bekannt ist, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutscht. Andererseits traf auch die Klägerin ein geringes Mitverschulden, weil sie sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten hatte. Alles in allem erkannte das Gericht Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro und Schadensersatz an.