Category Archives: Recht

07Apr./09

„Dicke Eier an Ostern“

Dem Angestellten einer Baumarktkette wurde wegen wiederholter sexueller Belästigung gekündigt. So hatte er unter anderem beim Aufbau des Ostersortiments im Kassenbereich zu einer Kollegin gesagt, er wisse, dass sie auf „dicke Eier stehe“. Als er hörte, dass eine weitere Kollegin im Urlaub einen Tauchkurs mache, fragte er diese, ob sie auch schnorcheln könne. Als die Frau das bestätigte, antwortete er: „Dann können Sie ja schon einmal bei mir unter dem Tisch anfangen zu schnorcheln“. Gegen die Kündigung klagte der Angestellte und argumentierte, dass diese unwirksam sei. So fehle es an der erforderlichen Abmahnung. Eine fristlose Kündigung sei beim Vorwurf verbaler sexueller Belästigung nicht verhältnismäßig.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar könne eine rein verbale sexuelle Belästigung an sich einen Grund für eine Kündigung darstellen. Diese müsse aber verhältnismäßig sein. Der Kläger habe immerhin von 27 Jahren Arbeitsverhältnis 26 Jahre anstandslos gearbeitet. Der Arbeitgeber hätte vielmehr an eine mildere Maßnahme wie eine Abmahnung denken müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese ohne Erfolg geblieben wäre, also der Mitarbeiter sein Verhalten nicht geändert hätte.

Informationen rund ums Arbeitsrecht unter www.arge-arbeitsrecht.de

07Apr./09

Kein Nutzungsausfall für privat gehaltenes Reitpferd

Die Klägerin hält zu privaten Zwecken ein Reitpferd. Bei einem Unfall wurde das Pferd verletzt und benötigte neun Monate zur vollständigen Genesung. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Behandlungskosten gezahlt hatte, verlangte die Klägerin rund 2.300 Euro für die Kosten des Futters und die Unterstellung während der Genesungszeit.

Mit diesem Anliegen scheiterte sie in allen Instanzen. Es sei zwar richtig, dass während der Genesungszeit nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch noch Kosten für die Futtermittel und die Unterstellung des Pferdes angefallen sind. Dies hätte die Klägerin jedoch auch dann aufwenden müssen, wenn das Pferd gesund geblieben wäre. Da diese Kosten also keine Unfallfolge sind, sind diese auch nicht ersatzfähig. Futter- und Unterstellkosten seien auch keine „Heilkosten“. Auch erhalte sie keinen Ersatz für den Nutzungsausfall. Dieser wirke sich nicht in „typischer Weise auf die materiellen Grundlagen der Lebensgestaltung der Klägerin“ signifikant aus. Es sei ihr kein wirtschaftlicher Schaden, sondern lediglich eine individuelle Genussschmälerung entstanden. Nutzungsausfall gäbe es typischerweise bei Kraftfahrzeugen, da hier oft ein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Bei privat genutzten Pferden sei dies eben nicht der Fall.

Weitere Informationen unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Apr./09

Mieter muss nicht Außenseite der Fenster streichen

In einem Mietvertrag für ein Reihenhaus war klauselmäßig aufgenommen worden, dass zahlreiche Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind. Dazu gehört auch das „Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster“. Nach Auszug des Mieters klagte der Eigentümer gegen ihn unter anderem auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Insgesamt verlangte der Vermieter über 16.000 Euro.

Wie bereits vor dem Amtsgericht, scheiterte der Vermieter auch bei dem Kammergericht. Die Mietvertragsklausel benachteilige den Mieter unangemessen, da vom Mieter ohne Einschränkung das Streichen der Türen und Fenster, also auch der Außenseiten, verlangt werde. Dies übersteige den gesetzlichen Katalog von Schönheitsreparaturen, zu dem unter anderem auch das Streichen der „Innentüren“ sowie der „Fenster und Außentüren von innen“ gehört. Damit sei die Klausel insgesamt unwirksam. Sie könne nicht zugunsten des Vermieters ausgelegt werden, so dass nur der Innenanstrich verlangt werde. Dagegen stehe der eindeutige – rechtswidrige – Wortlaut dieser Klausel. Das Streichen von Fenstern und Türen erfasse nach üblichem Sprachgebrauch sowohl den Innen- als auch den Außenanstrich.

Dieser Fall zeigt zum einen, dass man als Mieter nicht immer klein bei geben sollte und dass Vermieter die formularmäßig verwendeten Mietverträge auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen lassen sollten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Mietrecht in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

01Apr./09

Vorbeugende Videoüberwachung in Aufzügen

In einer größeren Wohnanlage kam es in einigen Häusern zu Schäden durch Vandalismus und Verunreinigungen. In einem Haus wurden Spanplatten verunstaltet, die während einer Umbauphase zum Schutz des Aufzuges angebracht worden waren. Die Vermieterin versuchte, durch erhöhte Sicherheitstechnik und mehr Kontrollen weitere Beschädigungen zu verhindern. Als dies erfolglos blieb, kündigte sie die Videoüberwachung in den Aufzügen an. Als kein Mieter widersprach, ließ sie in dem Aufzug zwei Kameras installieren. Ein Mieter sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und verlangte die Einstellung der Überwachung.

Mit Erfolg. Die Überwachung verletze das Persönlichkeitsrecht des Mieters. Dieses sei mit den Interessen der Vermieterin abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse der Vermieterin sei hier nicht gegeben, da es zu erheblichen Beschädigungen und Schmierereien nur in den anderen Häusern der Wohnanlage gekommen sei. In dem betreffenden Haus sei die Gefahr nicht gegeben, da der Zugang zu dem Haus erschwert sei und die Schmierereien auf den Spanplatten keinen nachhaltigen Eingriff in das Eigentum der Vermieterin darstellten. Der Mieter sei auch nicht dadurch zur Duldung verpflichtet, dass er auf die Ankündigung nicht reagiert habe. Schweigen bedeute nicht Zustimmung.

01Apr./09

Beschimpfungen anderer Mieter rechtfertigen Kündigung

Ein Mieter beschimpfte die anderen Mieter des Hauses mit Worten wie „Schlampe“, „Dreckskinder“ und weiteren Kraftausdrücken. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos ohne vorherige Abmahnung. Davon ließ sich der Mieter nicht beeindrucken und pöbelte weiter. Der Vermieter klagte mit Erfolg auf Räumung der Wohnung.

Nach Ansicht des Richters könne die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung dahinstehen, da der Vermieter das Mietverhältnis auch mit einer ordentlichen Kündigung beendet habe. Durch die wiederholten derben Beleidigungen habe der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört. Eine vorherige Abmahnung sei daher entbehrlich. Im Übrigen habe sich der Mieter nicht einmal durch die Kündigung von weiteren Beleidigungen abhalten lassen.

Nach Ansicht der DAV-Mietrechtsanwälte kann ein Vermieter in solchen Fällen eine Kündigung durch eine Abmahnung vorbereiten, um in jedem Fall auch bei anderen Gerichten Recht zu bekommen.