Category Archives: Recht

02Juli/09

Lebensversicherer verhindert Klärung von Ansprüchen

Ein Versicherungsnehmer hatte im Jahr 1997 seine Kapitallebensversicherung gekündigt und nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhalten. Im Oktober 2005 hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung dem Versicherungsnehmer ein bestimmter Mindestrückkaufswert verbleiben muss; der im Jahr 1997 von dem Versicherer ausgezahlte Wert lag um einiges unter dieser Summe. Der Versicherungsnehmer hat deshalb Klage erhoben, sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben aber angenommen, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers verjährt sei, da er bereits 1997 gekündigt habe.

Nachdem die Sache zum Bundesgerichtshof ging, hat die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer zunächst im Vergleichswege angeboten, den mit der Klage beanspruchten Betrag auszuzahlen und sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Dies wollte der Versicherungsnehmer jedoch nicht, da es ihm darauf ankam, dass der Bundesgerichtshof über die Rechtsfrage der Verjährung entscheidet und damit die Frage auch für andere Versicherungsnehmer geklärt wird. Die Versicherungsgesellschaft verhinderte dies jedoch dadurch, dass sie wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2009 den mit der Klage geltend gemachten Anspruch des Versicherungsnehmers anerkannt hat, obwohl sie zuvor in zwei Instanzen ihre Zahlungspflicht bestritten hatte.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hat der Versicherer den Anspruch nur deswegen anerkannt, weil er eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof fürchtete: „Ein positives Urteil für den Versicherungsnehmer hätte nicht nur die in diesem Fall beklagte Versicherung, sondern die gesamte Versicherungswirtschaft sehr viel Geld gekostet.“

Jedem Versicherungsnehmer, dem es ähnlich erging, kann daher nur empfohlen werden, sich durch Urteile in erster oder zweiter Instanz nicht abschrecken zu lassen und mit dem Versicherer nach Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieser sich nicht auf Verjährung beruft. Sollte dies abgelehnt werden, sollte in jedem Fall der Weg bis zum Bundesgerichtshof in Erwägung gezogen werden.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

02Juli/09

Mieter zu Mitteilung der Verbrauchsdaten verpflichtet

Der Vermieter eines Einfamilienhauses wollte sich einen Energiepass ausstellen lassen. Hierzu ist es erforderlich, die Verbrauchswerte der letzten Jahre zu benennen. Da die Mieter die jeweiligen Kosten mit dem Energielieferanten selbst abrechneten, wäre es für den Vermieter der einfachste Weg gewesen, diese von den Mietern zu erfahren. Diese weigerten sich aber unter Hinweis auf den Datenschutz. So klagte der Vermieter.

Und bekam Recht: Die Mitteilung der Verbrauchsdaten sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, so das Gericht. Ein datenschutzrechtliches Problem durch Preisgabe persönlicher Daten ergebe sich nicht. In einer Vielzahl von Fällen würden Vermieter die Verbrauchswerte der Mieter selbst ermitteln und diese im Wege der Nebenkosten mit den Mietern abrechnen.

Weitere Informationen rund ums Mietrecht und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

02Juli/09

Bei Wohnrecht auch Besuchsrecht

Als man sich noch gut war, übertrug der Vater das Eigentum an dem Wohnanwesen auf seinen Sprössling. Er sicherte sich ein Wohnrecht in Räumen im ersten Stock, der Nachwuchs bewohnte das restliche Anwesen. Doch es blieb nicht friedlich, Vater und Sohn gerieten immer wieder in Streit. Unter anderem erteilte der Sohn einem häufigen Besucher seines Vaters Hausverbot. Zur Begründung verwies der Sohn darauf, dass er mit dem Besucher, dem Lebensgefährten seiner Schwester, mehrfach Auseinandersetzungen gehabt habe. Das wollte der Vater nicht hinnehmen und erhob Klage.

Mit Erfolg: Die Coburger Gerichte verurteilten den Sohn, es zu unterlassen, dem Besucher den Zugang zu den Privaträumen des Vaters zu untersagen. Das Hausrecht an den vom Wohnrecht umfassten Räumen habe nämlich der Vater. Ein Kernbereich der Nutzung bestehe in der Möglichkeit, dort jederzeit Besuch empfangen zu können, welcher deshalb auch Zugang zu den Räumen erhalten müsse. Der Sohn könne nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten und so das Hausrecht seines Erzeugers unterlaufen. Nachdem Gäste die Räume des Vaters ohne Betreten der Wohnräume des Sohns erreichten, könne dieser dem missliebigen Besucher ohne weiteres aus dem Weg gehen.

Weitere Informationen rund ums Mietrecht und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net

26Juni/09

Eigenbedarfskündigung nur unter bestimmten Umständen

Einige Tage nachdem ein Hausbesitzer sein Einfamilienhaus unbefristet vermietet hatte, musste sich sein Bruder, der unter Knieproblemen und Depressionen litt, einer Knieoperation unterziehen. Nach der Operation ging es dem Bruder schlechter als vorher. Daraufhin kündigte der Vermieter seinem Mieter nach einigen Monaten wieder und begründete dies mit Eigenbedarf: Sein Bruder sei aufgrund seiner Erkrankung auf Betreuung angewiesen. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, erhob der Vermieter Räumungsklage.

Die Richter gaben jedoch dem Mieter Recht. Dieser hatte argumentiert, sein Vermieter hätte schon bei Abschluss des Vertrages die Krankheitsentwicklung des Bruders absehen können und könne sich daher nicht nachträglich darauf berufen. Nach dem Urteil der Richter hätte der Vermieter vorsorgen müssen, sei es, dass er zuerst die Operation seines Bruder abgewartet hätte oder indem er einen Zeitmietvertrag beziehungsweise einen solchen mit einem speziellen Kündigungsrecht abgeschlossen hätte.

26Juni/09

Bei „Hartz IV“ müssen Jobcenter Renovierung übernehmen

Der Mietvertrag zweier Mieter, die Arbeitslosengeld II erhielten, sah einen „Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen“ von knapp 40 Euro monatlich vor. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Summe, die es für die Miete zahlte. In dem Betrag, den ALG II-Bezieher erhielten, sei auch bereits ein Anteil für Instandhaltung und Reparatur der Wohnung in Höhe von rund 5,50 Euro monatlich enthalten. Dieser müsse auf die 40 Euro angerechnet werden.

Das Bundessozialgericht verurteilte das Jobcenter jedoch zur vollständigen Zahlung des Zuschlags. Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen gehörten zu den „Unterkunftskosten“ und dürften nicht gekürzt werden. Der Anteil für Instandhaltung und Reparatur sei gedacht für kleinere Ausbesserungen, die der Mieter vornehmen müsse.

Informationen: www.mietrecht.net