Category Archives: Recht

15Juli/09

Keine höhere Betriebsrente wegen früheren Dienstwagens

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für einen ehemaligen Bankfilialleiter auch dessen Dienstwagen zu berücksichtigen war. Die betriebliche Altersversorgung sollte nach der Vereinbarung anhand des Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen berechnet werden. Der für den Dienstwagen monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte rund 350 Euro aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um circa 60 Euro höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.

Nachdem die erste Instanz ihm noch Recht gegeben hatte, entschied das LAG, dass dem Kläger keine höhere Betriebsrente zustehe. In die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge sei der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen. Dieser gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Das ergebe sich schon daraus, dass der Filialleiter auch nach eigener Aussage keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Diese private Nutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen.

Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben „Funktionszulagen“ bezeichnet.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de

10Juli/09

Kirschkern im Gebäck – Kein Schadensersatz

Der Kläger kaufte in der Bäckerei einen so genannten „Kirschtaler“. Dabei handelt es sich um ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstückes biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahnes ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung muss der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 Euro bezahlen. Er begehrt diese Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von etwa 200 Euro.

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht der Klage noch stattgegeben hatten, scheiterte er vor den höchsten deutschen Zivilrichtern.

Grundsätzlich sind die Hersteller von Produkten verpflichtet, die von der Allgemeinheit erwarteten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss dies höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. Zur Gewährleistung der Produktsicherheit habe der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles objektiv erforderlich und zumutbar sind. Ein Gebäckstück müsse grundsätzlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Allerdings können Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstückes nicht ganz ausschließen, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Würde man die Hersteller dazu verpflichten, könnten sie nur noch Kirschensaft verwenden und keine Kirschen mehr. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten. Schließlich gehe er auch davon aus, dass ein Gebäckstück, welches unter der Bezeichnung „Kirschtaler“ angeboten werde, unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

10Juli/09

Weiblich, ledig, jung sucht …

Im Streit standen zwei Partnervermittlerinnen, die beide dem Liebesglück der oberen Zehntausend auf die Sprünge helfen wollten. Die Klägerin staunte nicht schlecht, als sie eines schönen Tages die von ihr verfassten Annoncen für einen millionenschweren Supertypen und die Tochter aus bestem industriellen Hause (oft zwar 37 Jahre alt – natürlich aussehend wie 28) im Heiratsmarkt einer Zeitung wiederfand. Inseriert hatte allerdings die Konkurrenz. Der Millionär war zwar offensichtlich von einer Annonce zur anderen um einen Zentimeter geschrumpft. Ansonsten glichen sich die Annoncen aber fast bis auf das i-Tüpfelchen. Die Klägerin wusste auch nichts davon, dass der Millionär nun unter den Fittichen der Beklagten sein Glück versuchte. Das Abkupfern wollte sie der Konkurrentin nicht durchgehen lassen. Die Klägerin ließ die Beklagte also abmahnen, blieb aber auf den Kosten für den Rechtsanwalt sitzen, diese klagte sie nun ein.

Zu Recht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch nicht die geringsten Zweifel daran bestünden, dass die Beklagte abgeschrieben hatte. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, könne die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht abgeschrieben habe. Die Annoncen der Klägerin seien in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten. Schon darin sei eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es sei auch nicht etwa so, dass die Texte durch die beschriebenen Personen weitgehend vorgegeben wären – wie das etwa für eine Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen möge. Die Beschreibung und Charakterisierung einer Person lasse sich nicht durch die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch durch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen.

Die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie die Kosten des Rechtsstreits musste also die Beklagte übernehmen. Dieser Fall zeigt, dass man sich nicht alles bieten lassen sollte. Über die Möglichkeiten in den verschiedenen Rechtsgebieten klärt eine kundige Anwältin bzw. ein kundiger Anwalt auf. Solche in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

10Juli/09

Erbe ist nicht gleich Erbe

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall verfügte die Erblasserin über umfangreichen Grundbesitz. In ihrem Testament hatte sie zwei Erben und nach deren Tod die Klägerin als Nacherbin eingesetzt. Die Vorerben übertrugen dem Beklagten die Grundstücke gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000 Euro. Nach dem Tod der Vorerben machte die Nacherbin geltend, das sei viel zu billig gewesen und daher teilweise eine Schenkung. Das Rechtsgeschäft sei deshalb unwirksam und sie die rechtmäßige Eigentümerin der Grundstücke.

Nachdem bereits das Landgericht Coburg der Klägerin Recht gegeben hatte, tat dies auch die nächste Instanz. Nach Angaben von Grundstückssachverständigen betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000 Euro, der des Tauschgrundstücks hingegen nur 40.000 Euro. Deshalb fehle es an einer objektiven gleichwertigen Gegenleistung, so dass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses habe das den Vorerben auch bewusst sein müssen. Als Eigentümerin der Grundstücke sei jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen – allerdings nur gegen Rückzahlung der 185.000 Euro und Rückgabe des Tauschgrundstücks an den Beklagten.

10Juli/09

Pflichtverteidigung in Untersuchungshaft geboten

Begründet wird dies mit rein fiskalischen Erwägungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist hingegen darauf hin, dass die rechtzeitige Einschaltung von Pflichtverteidigern zu Kosteneinsparungen führt, da überflüssige Haftkosten vermieden werden. Zudem ist die Notwendigkeit dieser Regelung seit Jahren in Wissenschaft und Praxis weitgehend unbestritten.

„Es liegt auf der Hand, dass ein Beschuldigter, der durch seine Verhaftung in aller Regel völlig unvorbereitet aus seinem Lebens- und Arbeitszusammenhang gerissen wird, von Anbeginn seiner Inhaftierung eine Verteidigung benötigt“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. Die Gewährleistung wirksamer Verteidigung sei ein Gebot der Rechtstaatlichkeit. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung bedeute daher einen wichtigen Fortschritt für die Festigung des Rechtstaates. Sie sei auch von allen im Bundestag vertretenen Parteien befürwortet worden.

„Bedenklich ist vor allem, dass einige Bundesländer und der Rechtsausschuss des Bundesrates vor der finanziellen Mehrbelastung der Länder warnt“, so Ewer weiter. Das Gegenteil sei der Fall. So gäbe es mehrere Auswertungen von Modellprojekten, dass die Vermittlung eines Strafverteidigers zu Beginn der Haft zu einer signifikanten Verkürzung der Haftdauer (durchschnittlich 14 Tage bis zum erstinstanzlichen Urteil) und der Verfahrensdauer (durchschnittlich 22 Tage) geführt habe. Offenbar führe die „Kontrolle“ durch einen Strafverteidiger zu einer Beschleunigung des Verfahrens.

Eine Untersuchung in Niedersachsen hat ergeben, dass sich bei Berücksichtigung der Haftkosten der ökonomische Effekt der eingesparten Hafttage berechnen und den Verteidigerkosten gegenüberstellen lässt. Der Effekt ist sehr groß, wenn man die üblichen Haftkosten nimmt (Jahresbudget für den Justizvollzug / Anzahl der Insassen / 365 Tage = rund 80 Euro); dass heißt, bei eingesparten 14 Hafttagen 1.120 Euro. Eine Einsparung lässt sich selbst dann erkennen, wenn man nur die Mehrkosten in Form von Unterhalt und Verpflegung berücksichtigt (ca. 14 Euro pro Tag). Das ergibt eine Ersparnis pro Häftling von 196 Euro. In dem untersuchten Projekt standen dem gegenüber lediglich zusätzliche Verteidigungskosten von rund 137 Euro pro Fall.

Der DAV hat im Vorfeld alle Ministerpräsidenten der ablehnenden Länder angeschrieben und aufgefordert von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses abzusehen, damit das Inkrafttreten des neuen Untersuchungshaftrechts aufgrund des zu Ende Gehens der Legislaturperiode nicht gefährdet wird.