Category Archives: Recht

31Aug./09

Video-Verkehrskontrollen bundesweit einstellen

Nach Information des DAV finden solche automatisierten Video-Geschwindigkeitsmessungen auch in anderen Bundesländern statt, ohne dass es dafür ein entsprechendes Landesgesetz gibt. Nach der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes reiche es nicht aus, dass diese Kontrollen auf Erlasse bzw. Richtlinien der jeweiligen Fachministerien gestützt werden.

„Diese Kontrollen sind umgehend einzustellen, wenn durch diese Videoüberwachung auch Verkehrsteilnehmer, die alle Verkehrsregeln einhalten, gefilmt werden“, erläutert Rechtsanwalt Michael Bücken, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Verkehresrecht. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch Videoaufzeichnungen dieser Art in das Recht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen werde. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. „Es ist fraglich, ob die verfassungswidrig erworbenen Kenntnisse der Überschreitung überhaupt verwertet werden dürfen“, so Bücken weiter. Das höchste Gericht habe diese Frage offen gelassen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Fälle, in denen eine Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung erfolgt. Für diese wurde eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen, weil sich Bürger trotz ordnungsgemäßer Fahrweise nicht der Aufnahme entziehen können. Auf andere Messmethoden, etwa die Radarmessung durch mobile oder stationäre Anlagen, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung oder ein Foto erfolgt, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkung. Dort werden nämlich nur Personen erfasst, die tatsächlich im Verdacht stehen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

Das betreffende in Mecklenburg-Vorpommern angewendete Videosystem „VKS“ wird bundesweit von Polizei, zum Beispiel in NRW, eingesetzt, so der DAV. Auch in NRW und wahrscheinlich auch in anderen Bundesländern fehlt es an einer vom Verfassungsgericht geforderten gesetzlichen Grundlage, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

28Aug./09

Krankenkasse muss Methadon-Behandlung nicht zahlen

Der Kläger, der früher als Krankenpfleger im Bereich der Anästhesie tätig war, wollte die Kosten seiner Methadon-Behandlung von der Krankenversicherung ersetzt bekommen.
Darauf habe er keinen Anspruch, so die Richter. Wer seine Abhängigkeit von Heroin bewusst in Kauf nehme, führe den Versicherungsfall der möglichen späteren Methadon-Behandlung vorsätzlich herbei. In solchen Fällen müsse die Krankenkasse nicht zahlen. Es könne bei Suchtkrankheiten zwar generell zweifelhaft sein, ob der Betroffene sich darüber im Klaren sei, dass er mit der Sucht eine Krankheit verursache, bei Heroin sei dies aber anders zu beurteilen. Die große Suchtgefahr bei Heroin sei allgemein bekannt, so dass der Kläger die Möglichkeit der Abhängigkeit in Kauf genommen habe. Insbesondere als ehemaliger Krankenpfleger habe er wissen müssen, dass eine Heroinabhängigkeit bereits nach dreimaliger Einnahme entstehen kann.

Bei medizinrechtlichen Fragen und Fragen hinsichtlich der Kostenübernahme bei Behandlungen helfen im Medizinrecht versierte Anwältinnen und Anwälte. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht und weitere Informationen findet man unter www.arge-medizinrecht.de.

17Aug./09

Vor Krankenhausaufenthalt Versicherungsschutz prüfen

In dem Fall hatte der Versicherte sich in einer Klinik behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er den von der Klinik berechneten Betrag ersetzt haben wollte, erstattete seine Krankenversicherung nur einen Teil und verwies auf eine Regelung im Versicherungsvertrag, wonach höchstens 150 % der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte erstattungsfähig sind.

Der BGH gab dem Versicherer nun in letzter Instanz Recht und bestätigte ausdrücklich die Wirksamkeit solcher Regelungen in Versicherungsbedingungen. „Privatpatienten sollten grundsätzlich sehr vorsichtig sein, wenn sie bei Ärzten oder Krankenhäusern Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung unterschreiben sollen“, rät Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft. Überschreite das vereinbarte Entgelt die Sätze, welche nach den Versicherungsbedingungen höchstens zu erstatten sind, bleibe der Patient auf den Kosten sitzen.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

14Aug./09

Nutzung fremder Zutrittskarte für Kantine

Die Mitarbeiter eines Unternehmens konnten nach vorheriger Anmeldung und gegen eine Monatspauschale in Höhe von rund 50 Euro am Mittagessen in der Kantine teilnehmen. Diese Essen wurden mit jeweils circa 3 Euro vom Arbeitgeber bezuschusst. Die übrigen Mitarbeiter konnten sich Geld auf die Zutrittskarte laden und dann in der Kantine ein Gästeessen zum Preis von mindestens 10 Euro einnehmen. Eine Mitarbeiterin, die seit 1999 im Betrieb beschäftigt war, hatte bis Januar 2003 an der Mittagsverpflegung teilgenommen, sich danach jedoch nicht wieder angemeldet. Ihr Lebensgefährte war angemeldet und entrichtete die Pauschalzahlung. Während er krankheitsbedingt zu Hause bleiben musste, hatte seine Lebensgefährtin sich an sieben Arbeitstagen mit seiner Zutrittskarte die günstigeren Mittagessen gekauft. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Er sah in dem Verhalten der Mitarbeiterin den Straftatbestand der Erschleichung einer Leistung.

Die Mitarbeiterin konnte sich gegen die Kündigung erfolgreich wehren. Im Hinblick auf das der Mitarbeiterin vorzuwerfende Fehlverhalten wäre eine erfolglose Abmahnung erforderlich gewesen. Es sei entschuldbar, wenn sie geglaubt habe, unter Nutzung der Zutrittskarte ihres Lebensgefährten – ausschließlich – zu diesem Zweck die Mittagsverpflegung an seiner Stelle in Anspruch nehmen zu dürfen. Sie müsse auch nicht annehmen, dass dadurch irgendjemandem ein Schaden entstehen würde. Sie habe sich vielleicht denken können, dass ihr Verhalten verboten sei, offensichtlich sei dies jedoch nicht. Im Übrigen erachtete das Gericht eine Kündigung, sei sie außerordentlich oder ordentlich, im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer und das Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung für unverhältnismäßig.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de

14Aug./09

Gebühr für Wunschkennzeichen auch bei Reservierung

Ein Fahrzeughalter hatte sich bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs das alte Kennzeichen für eine Gebühr in Höhe von 2,60 Euro reservieren lassen, da er dieses gerne auf sein neues Fahrzeug übertragen wollte. Als er am nächsten Tag bei der Zulassungsstelle sein neues Fahrzeug anmeldete und gleichzeitig sein altes, extra reserviertes Kennzeichen abholte, verlangte man dort von ihm für die Zuteilung des „Wunschkennzeichens“ eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage, da er bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs nur auf die Gebühr der Vorreservierung hingewiesen wurde, von einer Wunschkennzeichengebühr habe man ihm nichts gesagt.

Da das Verwaltungsgericht die Erhebung der Gebühr jedoch als rechtmäßig ansah, wies es die Klage ab. Zum einen würden Fahrzeuge seit Anfang 2007 nicht mehr vorübergehend stillgelegt, sondern komplett abgemeldet. Somit würde das Kennzeichen theoretisch sofort für ein anderes Fahrzeug oder einen anderen Fahrzeughalter zur Verfügung stehen. Möchte der ursprüngliche Fahrzeughalter sein Kennzeichen gerne weiterverwenden, so hat er die Möglichkeit, es zu reservieren. Da es sich laut Verwaltungsgericht jedoch bei der Reservierung und der anschließenden Zuteilung des Kennzeichens um zwei getrennte Vorgänge handele, wären diese auch gebührenrechtlich getrennt. Schließlich erfolge die Zuteilung eines Kennzeichens in der Regel nach der im EDV-System der Zulassungsstelle festgelegten Reihenfolge. Außer der Reihe zur Verfügung stehende Kennzeichen – auch die reservierten – verursachen somit in jedem Fall einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Darüber hinaus umfasse der Begriff Wunschkennzeichen nicht nur den Fall, dass der Halter bei der Zulassung eine ganz individuelle Kennzeichenkombination wünsche, die erst einmal von der Zulassungsstelle auf ihre Verfügbarkeit überprüft werden müsste. Es handele sich auch dann um ein Wunschkennzeichen, wenn sich der entsprechende Wunsch auf ein Kennzeichen beziehe, welches schon im Vorfeld für das abgemeldete Fahrzeug vergeben war.

Information: www.verkehrsrecht.de