Category Archives: Recht

25Sep./09

Versicherungstarife in der Betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr über einen Fall entschieden, dem eine im November 2004 abgeschlossene Betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung zu Grunde lag. Die Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages wurden mit den in die Versicherung eingezahlten Prämien verrechnet. So kam es, dass bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2007 anstelle von eingezahlten 7.004 Euro aufgrund der Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten mit den eingezahlten Prämien sich das in dem Vertrag vorhandene Kapital nur auf 4.711 Euro belief.

Verständlicherweise wollte der Arbeitnehmer dies nicht hinnehmen und verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Wie der Vorsitzende des Arbeitskreises Personenversicherungsrecht der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Freiburg, mitteilt, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. September 2009 (AZ: 3 AZR 17/09) klargestellt, dass wegen der Verwendung derartiger Tarife die Vereinbarung der Entgeltumwandlung nicht unwirksam sei. Dies heißt jedoch nicht, dass derartige Tarife den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen können.

Das Gericht hält bei Abschluss einer Direktversicherung die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre für angemessen. Deswegen können Arbeitgeber, die Betriebsrentenzusagen vor dem Jahr 2008 abgeschlossen haben und bei denen die Abschlusskosten nicht auf fünf Jahre verteilt wurden, derzeit nur sicher sein, dass eine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Die Frage der Angemessenheit der sofortigen, kurzfristigen Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten bleibt bestehen.

Qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Versicherungsrecht finden Sie unter www.davvers.de.

23Sep./09

Fenster weichen ab – Auftraggeber muss nicht zahlen

Ein Hausbesitzer beauftragte einen Handwerker, in seinem Haus neue Fenster und Rollläden einzubauen. Die vom Auftragnehmer gelieferten Fenster waren etwas zu klein, so dass sie mit Hilfe eines so genannten Aufdoppelungsprofils hätten passend gemacht werden müssen. Der Hausbesitzer weigerte sich jedoch, diese Fenster einbauen zu lassen, woraufhin der Handwerker den Vertrag wegen Unverhältnismäßigkeit kündigte. Er klagte auf Zahlung des Werklohns in Höhe des Aufwands für die Beschaffung des Materials.

In zweiter Instanz wurde seine Klage jedoch abgewiesen. Der Einbau von Fenstern mit Aufdoppelungsprofilen habe nicht der vereinbarten Leistung entsprochen, weswegen der Auftraggeber den Einbau habe ablehnen können, ohne zahlen zu müssen. Bei einem so genannten Sachmangel spiele es darüber hinaus auch keine Rolle, ob die Abweichung vom vereinbarten Werk möglicherweise sogar technisch oder in einer anderen Hinsicht die bessere Lösung wäre. Mangel ist hier als Abweichung definiert.

Informationen: www.mietrecht.net

23Sep./09

Keine Zahlungspflicht, wenn Nachmieter Wohnung nutzt

Der Mieter kündigte seine Wohnung fristgemäß zum 1. Januar 2009. Schon im Oktober 2008 zog er aus. Der Vermieter sicherte ihm zu, dass er in der Kündigungsfrist keine Miete mehr zahlen müsse, wenn ein Nachmieter gefunden werde. Tatsächlich fand sich eine Nachmieterin, die die Wohnung zum 1. Dezember 2008 anmietete. Der Vermieter übergab ihr die Wohnung schon im Laufe des Novembers, damit sie Malerarbeiten durchführen konnte. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung der vollen Novembermiete.

Er bekam aber nur teilweise Recht. Der Mieter schulde zwar grundsätzlich die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Wohnung während der Kündigungsfrist einem anderen überlassen werde. Dann könne der Mieter die Wohnung ja nicht mehr selbst nutzen. Da der Vermieter dem Nachmieter die Wohnung ab Mitte November überlassen habe, müsse der alte Mieter nur bis dahin zahlen.

Informationen zum Mietrecht und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

17Sep./09

Parken auf Privatgrundstücken kann teuer werden

Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere anliegende Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf einem großen Schild steht, dass dieser Parkplatz nur für Kunden und Mitarbeiter gedacht ist. Außerdem weist es darauf hin, dass man nicht länger als 90 Minuten parken darf und dass Fahrzeuge, die widerrechtlich dort stehen, kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ein Abschleppunternehmen, das vom Grundstückseigentümer beauftragt ist, kontrolliert, ob die Autofahrer tatsächlich nur zum Zwecke des Einkaufens dort parken.

Im vorliegenden Fall hatte der spätere Kläger seinen Pkw auf besagtem Parkplatz abgestellt. Und zwar unbefugt, nämlich nicht zum Einkaufen, wie das Abschleppunternehmen befand. Der Wagen wurde daraufhin abgeschleppt. Der Kläger löste sein Auto am gleichen Abend gegen die Bezahlung der Abschleppkosten sowie einer Inkassogebühr aus. Den Betrag forderte er erfolglos vom Grundstückseigentümer zurück. Laut Bundesgerichtshof habe der Kläger mit dem unbefugten Parken gegen die Parkplatzregeln verstoßen. Hiergegen dürfe sich der Grundstücksbesitzer wehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lasse und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz zurück verlange.

Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

17Sep./09

Wendemanöver über Straßenbahnschienen

Eine Autofahrerin wollte wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten, um Gegenverkehr durchzulassen. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn. Der Halter des Fahrzeugs verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadensersatz. Die Verkehrsbetriebe nahmen im Gegenzug ihn, die Fahrerin und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat den Verkehrsbetrieben überwiegend Recht gegeben und das Verschulden des Straßenbahnführers bei nur 30 Prozent gesehen. Es hat die Verkehrsbetriebe verurteilt, an den Fahrzeughalter rund 1.600 Euro zu zahlen. Fahrzeughalter, Autofahrerin und Haftpflichtversicherung müssen demgegenüber rund 6.200 Euro an Schadensersatz an die Verkehrsbetriebe zahlen.

Wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen des Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde, handele er verkehrswidrig, so das Gericht. Die Fahrerin habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Sie habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe sie nicht das alleinige Verschulden.

Gerade bei Unfällen gibt es oft Streit hinsichtlich der Haftungsquote. Speziell für Verkehrsunfälle bieten die Verkehrsrechtsanwälte unter www.schadenfix.de einen speziellen Service an. Dort kann man unkompliziert einen Unfalldatenbogen ausfüllen und die Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts in Anspruch nehmen.